BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 44a, 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 , § 147 Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesiche r- te Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Inso l venzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit b e- frie digt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betr a- ges zur Insolvenzmasse verpflichtet. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlun g vom 22. September 2011 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2010 im Koste n- punkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landg e- richts Arnsberg vom 29. April 2010 wegen eines Betrages von 4 Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil der 1. Ka m- mer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 2010 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsm ittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2009 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der S . GmbH (fortan: 1 - 3 - Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 1994/95 alleiniger Gesellschafter und G e- schäftsführer der Schuldnerin. Zur Sicherung von Krediten, welche die S . (fortan: S . ) der Schuldnerin gewährte, bestellte er an in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken Grundschulden im Nennwer t n- tum an Fahrzeugen der Schuldnerin gesichert. Der Kläger verwertete die Fah r- zeuge und zahlte an die S . ( Verwe r- tungserlös abzüglich Verwert ungspauschalen und U msatzsteuer) . D er Kläger hat zunächst Zahlung der Stammeinlage von 25.564,59 (50.000 DM) verlangt. Der Beklagte hat einen Betrag von 1.278,23 insoweit ist Anerkenntnisurteil ergangen. Der Kläger hat den Anspruch auf Za h- lung der Einlage sodann nur noch in Höhe von weiteren 1.278,23 r- folgt und desweiteren wegen des an die S . ausgekehrten Verwertung s- erlöses Zahlung von 42.189,53 die vom Beklagten persönlich gestellte Sicherheit in d ieser Höhe freigeworden sei. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung wegen der noch streitigen Einlageforderung in Höhe von 1.278,23 t- erhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 - 4 - I. Nach Ansicht des B erufungsgerichts (NZI 2011, 251) sind die Vorausse t- zungen eines Anspruchs aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht e r- füllt. Die " Rechtspre chungsregel n " alten Rechts seien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG nicht mehr anwendbar. Eine analoge Anwendung v on § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO komme nicht in Betracht, weil zwar eine Schutzlücke bestehen möge , diese aber nicht planwidrig sei. Ein Anspruch aus Bereich e- rungsrecht bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte überhaupt einen Vorteil erlangt habe. Ein etwa erlangter Vorteil stünde dem Beklagten, nicht dem Kläger zu. Jedenfalls scheitere der Anspruch am Grundsatz des Vo r- rangs der Leistungskondiktion. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nicht sta nd. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des an die S . ausgekehrten Erlöses folgt aus § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO analog. 1. Das Gesetz regelt nicht, wie in der Insolvenz einer GmbH die Verwe r- tung der von ihr gestellten Sicherhe iten gegenüber einem Gesellschafter wirkt, der für das gesicherte Darlehen eigene Sicherheiten erbracht hat. Folgerichtig gibt es auch keine Vorschriften dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Masse von einem Gesellschafter Erstattung verlangen kan n, dessen S i- cherheit hierdurch freigeworden ist. Die Vorau ssetzungen eines Anspruchs aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 Satz 1 In sO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint . 4 5 6 - 5 - a) Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Ge sellschaft eine m Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Da r- lehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine S i- cherheit bestellt hatte. Der Gesellsc hafter hat dann die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten (§ 143 Abs. 3 Satz 1 InsO). Anfech t- bar sind nach der allgemeinen Vorschrift des § 129 Abs. 1 InsO, die auch für den Anfechtungstatbestand des § 135 InsO gilt, jedoch nur solc he Rechtshan d- lungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeno m men worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. " Rechtshandlung " im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters, welcher die Sicherheit gestellt hat te (K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1969 ; Mitlehner , EWiR 2011, 195, 196 ; vgl. auch Altmeppen, ZIP 2011, 741, 747 ). Diese fand im vorliegenden Fall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Sie erfolgte durch Auske h- rung des für die sicherungsübereignete n Fahrzeuge erzielten Erlöses an die S . . b) Die Vorschrift des § 135 Abs . 2 InsO kann - entgegen der vom Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Rechtshandlungen nach der Eröffnung des Insol venzverfahrens e r- fasst. § 135 Abs. 2 InsO verweist z war auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wo es heißt, dass die anzufechtende Rechtsh andlung " im letzten Jahr vor dem Eröffnung s- antrag oder nach diesem Antrag " vorgenommen worden war. Für sich geno m- men, erfa sst di ese Formulierung auch Handlung en , die erst nach der Eröff nung stattgefunden haben . Handlungen " nach dem Eröffnungsantrag " kommen in zahlreichen anfechtungsre chtlichen Vorschriften vor (vgl. etwa § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Abs. 1 InsO). Gemeinsame 7 8 - 6 - Voraussetzung aller dieser Anfechtungstatbestände und damit auch des § 135 Abs. 2 InsO ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO vorbehaltlich der in § 147 InsO ger e- gelten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen eine Rechtshandlung vor der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens. Die Vorschrift des § 135 Abs. 3 InsO, die für die Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt, enthält ke i- nen Anfechtungstatbestand. 2. Entgegen de r Ansicht des Berufungsgericht s gibt es keine Anzei chen dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Regelung des vorliegenden Problems abgesehen hat. N ach der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuche n vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026 ; fortan: MoMiG ) neu gef assten Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden Gesellschafterdarlehen unabhängig von ihrem eigenkapitalerse t- zenden Charakter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der Gesellschaft grundsätzlich im Rang nach den übrigen Insolvenz fo r- derungen befriedigt . Gleiches gilt für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Dabei handelt es sich in s- besondere um Regressansprüche eines Gesellschafters nach der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubig ers (Graf - Schlicker/Neußner, InsO , 2. Aufl. , § 39 Rn. 42 ; Uhlenbruck/Hirte, InsO , 13. Aufl. , § 39 Rn. 48 ). Hat ein Gesellschafter für die Forderung eines Drittgläubigers auf Rückgewähr eines Darlehens oder eine gleichgestellte Forderung gebürgt oder eine S icherheit gestellt, kann der Gläubiger nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheit ausgefallen ist (§ 44a InsO). Schließlich ordnet § 1 35 InsO die Anfechtbarkeit der Sicher ung oder Befriedigung von Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft (Abs atz 1) sowie der Befriedigung eines von einem Gesellschafter besicherten Drittdarl e- hens an die Gesellschaft (Abs atz 2) an. 9 - 7 - Bezogen auf Gesellschaftersicherheiten, lassen sich die genannten R e- gelungen wie folgt zusammenfassen: Ist die Sicherheit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet worden, steht die Regressforderung des Gesel l- schafters im Rang nach den Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Hat der Gesellscha fter im letzten Jahr vor der Eröffnung nach Verwertung seiner Sicherheit Regress genommen, ist die Leistung der Gesellschaft nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1970) . Ist die ges i- cherte Forderung noch offen, kann der Drittg läubiger quotale Befriedigung nur in Höhe des Ausfalls nach Verwertung der Gesellschaftersicherheit verlangen (§ 44a InsO). Alles dies gilt unabhängig davon, ob nur der Gesellschafter eine Sicherheit gestellt hatte oder zusätzlich eine Sicherheit der Gesel lschaft b e- stand. Die Gesellschaftersicherheit muss im wirtschaftlichen Ergebnis vorran gig verwertet werden . Dass der Gesetzgeber den hier fraglichen Fall, dass die do p- pelte Sicherung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch besteht, a n- ders bewerten wollte, also bewusst in Kauf nehmen wollte, dass die Gesel l- schaftssicherheit verwertet wird, die Gesellschaftersicherheit dem Gesellscha f- ter aber - sei es in Natur, sei es im wirtschaftlichen Ergebnis - verbleibt, ist ä u- ßerst unwahrscheinlich . Der Fall der Doppelsicherung im Insolvenzverfahren ist vielmehr nicht nur nicht besonders geregelt, sondern auch im Gesetzgebung s- verfahren nicht bedacht worden. 3. In der Kommentar - und Aufsatzliteratur, die sich mit der Frage der Verwertung von " Doppelsicherhei ten " in der Insolvenz befasst, wird aus den dargelegten Gründen nahezu einhellig eine Regelungslücke angenommen (vgl. etwa Bork, Festschrift Ganter (2010 ) , 135, 147: " grober handwerklicher Schni t- zer des Gesetzgebers " ; Lö ser, ZInsO 2010, 28, 29 ) . Will man s ich nicht - wie das Berufungsgericht - mit diesem unbefriedigenden Rechtszustand abfinden, kann die vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit auf zwei Wegen e r- 10 11 - 8 - reicht werden . Entwe der ist der Drittg läubiger verpflichtet, zunächst die Gesel l- schaftersic herheit und dann erst die Gesellschaftssicherheit zu verwerten (§ 44a InsO analog ; K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1970; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, Nachtrag Mo MiG , 10. A ufl. (2010) §§ 32a/b aF Rn. 54 ; U l- mer/Habersack, GmbHG, Ergänzungsband Mo MiG, § 30 Rn. 57; H m bK omm - InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 44a Rn. 20; Gund lach/Frenzel /St r andmann , DZWIR 2010, 232; Schmidt, ZInsO 2010, 70; Lenger, NZI 2011, 253 ). Oder der Gläub i- ger bleibt - wie im früheren Recht - berechtigt zu wählen, welche Si cherheit er zieh t ; dem Insolvenzver walter steht jedoch ein Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter zu, sei es in entsprechender Anwendung von § 135 Abs. 2 InsO (OLG Hamm [27. Zivilsenat] ZIP 2011, 1226; HK - InsO/Kleindiek, 6. Aufl., § 44a Rn. 12 , § 143 Rn. 37 ; H mbK omm - InsO/Schröder, aaO § 135 Rn. 47; Spliedt, ZIP 2009, 149, 155; S chmidt/Schreiber, GWR 2011, 96; zweifelnd Dahl/Schmitz, NZG 2009, 325, 328 sowie Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 5/09, § 44a Rn. 13 ) , § 143 Abs. 3 InsO (Graf - Schlicker/Neußner, InsO, 2. Aufl., § 44a Rn . 10) , § 147 InsO (HK - InsO/Kreft, aaO § 147 Rn. 9) , § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Mitlehner EWiR 2011, 195, 196), § 426 BGB (Bork, Fes t- schrift Ganter (2010), 135, 147 ff) , sei es als " Regressanspruch wegen Krisenf i- nanzierung " (Altmeppen, ZIP 2011, 741, 747 f) , sei es aus § 812 BGB (Löser, ZInsO 2010, 28, 29 ; Mikolajczak, ZIP 2011, 1285, 1291 ) . 4 . Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwe n- dung des § 143 Abs. 3 InsO zu füllen. a) Eine Einschränkung des Wahlrechts des doppelt gesi cherten Gläub i- gers entsprechend § 44a InsO kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht. 12 13 - 9 - aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32a Abs. 2 GmbHG aF, der Vorgängervorschrift des § 44a In sO , unterlag es der freien Entscheidung des Drittgläubigers, die Gesellschafts - oder die Gesel l- schaftersicherheit in Anspruch zu nehmen (grundlegend BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 84/84, ZIP 1985, 158; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, ZIP 1986, 30, 31; vom 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108; vgl. auch den Fall BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 36/08, ZIP 2009, 1806 Rn. 15 f) . Begründet wurde dieses Ergebnis wie folgt: Der Gesellschafter solle mit der (kapitalersetzenden) Sicherheit zur Ha f- tung f ür die Gesellschaftsschulden herangezogen werden. Daraus folge aber nur, dass der sicherungsgebende Gesellschafter unter den Voraussetzu n gen des § 32a Abs. 2 GmbHG aF nicht von jeglicher Verpflichtung freiwerden kö n- ne, nachdem der Darlehensgeber von der Ge sellschaft Befriedigung erlangt habe, sondern dass er in diesem Falle einem Erstattungsanspruch der Gesel l- schaft ausgesetzt sei. Außerdem stehe der Drittgläubiger außerhalb des Ve r- hältnisses zwischen der Gesellschaft und dem sicherungsgebenden Gesel l- schaft er. Wenn er vorrangig die Gesellschaftersicherung in Anspruch nehmen und das damit verbundene Kosten - und Ausfallrisiko tragen müsse, obwohl er aus der Gesellschafts s icherung Befriedigung erlangen könnte, stelle dies einen erheblichen Eingriff in seine Rec htsstellung dar, die nicht ohne eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vorgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 19. November 1984, aaO S. 159). bb) Diese Gründe haben nach dem Inkrafttreten der Insolvenzord nung am 1. Januar 1999 und des Geset z es zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfu ng von Missbräuchen am 1. Novembe r 2008 weiterhin B e- stand . 14 15 - 10 - (1) Die Insolvenzordnung hat die Rechte des absonderungsberechtigten Gläubigers eingeschränkt. Insbesondere kennt sie keine § 4 Abs. 2 K O en t- sprechende Bestimmung , nach welcher die abgesonderte Befriedigung una b- hängig vom Konkursverfahren erfolgte. Die Verwertung beweglicher Gege n- stände (Sachen und Forderungen), an denen ein Absonderungsrecht besteht, obliegt nunmehr überwiegend dem Insolv enzverwalter (vgl. § 166 Abs. 1 und 2 InsO) , der auch die Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten u n- beweglichen Gegenstandes betr ei ben kann (§ 165 InsO). Auf der anderen Seite verlöre der G läubiger durch die Anordnung eines Vorrangs der Gesells chafte r- sicherheit seine am Vermögen der Gesellschaft bestellte Sicherheit nicht. Fiele er mit der Gesellschaftersi cherheit aus, könnte er jene nach wie vor in Anspruch nehmen. In der Literatur wird die Einschränkung des Wahlrechts eines doppelt gesicherten Gläubigers deshalb als rein abwicklungstechnischer Beitrag da zu gesehen , dass der kreditähnliche Finanzierungsbeitrag der Gesellschaft auch wirklich zum Tragen kommt (K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1968; Gun d- lach/Frenzel /Strandmann , DZWiR 2010, 232, 235). Der Senat kan n sich dieser Ansicht nicht anschließen. Die Annahme eines Vorrangs der Gesellschafters i- cherheit vor der Gesellschaftssicherheit würde eine weitere Verschlechterung der Rechtsstellung des Absonderungsberechtigten bedeuten, für welche eine gesetzl iche Grundlage fehlt (Art. 14 Abs. 1 GG) . (2) Das MoMiG sieht einen Er stattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den freigewordenen Gesellschafter nicht vor, schließt ihn aber auch nicht aus. Bis zum Inkrafttreten des Mo MiG wurde der Ausgleichs anspruch der Ma s- se gegen den befreiten Gesellschafter gesellschaftsrechtlich, nicht anfechtung s- rechtlich begrün det (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 256/79, BGHZ 81, 252, 259 ff zum Rechtszustand vor Einführung der Novellenregeln durch die GmbH - Refo rm 1980). Der novellenrechtliche Erstattungsanspruch 16 17 - 11 - aus §§ 32b, 32a Abs. 2, 3 GmbHG aF stellte sachlich zwar einen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzenden Anfechtungstatbestand dar (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, B GHZ 179, 249 Rn. 16 mwN). Von § 32b GmbHG aF wurden - jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm - jedoch nur Rückzahlungen binnen Jahresfrist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst. Der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft konnte daneben je doch aus den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG hergeleitet werden, soweit der Gesellschafter durch die Tilgung der Schuld aus gebundenem Ve r- mögen der Gesellschaft von seiner (vorrangigen) Sicherungspflicht befreit wu r- de (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 , aaO Rn. 10). Ein Rückgriff auf die Rech t- sprechungsregeln ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, durch den Nichtanwendungsbefehl des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ausgeschlossen. Über die Auslegung der Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung is t damit j e- doch nichts gesagt. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften wird von dem Nichtanwendungsbefehl nicht erfasst . b ) Durchgreifende Argumente gegen eine analoge Anwendung der A n- fechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO gibt es nic ht. aa) Der Fall, dass ein doppelt gesicherter Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwe r- tung der Gesellschaftssicherheit befriedigt und die Gesellschaftersicherheit hierdurch frei wird, ist g esetzlich nicht geregelt. Es handelt sich, wie gezeigt, um eine unbeabsich tigte Regelungslücke. Bei wertender Betrachtung besteht kein Unterschied zwischen der Rück zahlung eines gesellschaftergesicherten Darl e- hens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO und derjenigen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 18 19 - 12 - bb) Gegen eine analoge Anwendu ng der Anfechtungsvorschriften wird im Wesentlichen eingewandt, der Verzicht auf die Anfechtungsvoraussetzungen des § 129 InsO - die vor der Eröffnung de s Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung sowie die Gläubigerbenachteiligung, deren Vorliegen ebenfalls in Zweifel gezogen wird - stelle einen Systembruch dar, der nur als letzte Mö g- lichkeit in Betracht gezogen wer den soll e (Bork, aaO S. 147; ähnli ch Altme p- pen, aaO S. 746: " dogmatisch ohne Kontur " ). Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Es geht hier nicht um die Auslegung einer anfechtungsrechtlichen Vo r- schrift, sondern um deren entsprechende Anwendung. Die entsprechende A n- wendung einer Norm kommt v on vornherein nur dann in Betracht, wenn nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt sind. § 1 43 Abs. 3 InsO stellt insofern einen Sonderfall im System des Insolvenzanfechtungsrechts dar, als der Anspruch sich nicht gegen den Empfänger der Leis tung - der Darlehen s- rückzahlung - richtet, sondern gegen einen Dritten, nämlich den Gesellschafter, der hierdurch nur mittelbar - durch Freiwerden der von ihm gestellten Siche r- heit - begünstigt worden ist. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens ist dem Gesetz nicht völlig fremd, wie insbeso n- dere die Vorschrift des § 147 InsO zeigt (vgl. HK - InsO/Kreft, aaO § 147 Rn. 9). Diese Vor schrift regelt die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen vor allem des Insolvenzschuldners, die a ufgrund de s öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, des Schiffsregisters und der Luftfahrzeugrolle wirksam sind. Sie zeigt, dass § 129 Abs. 1 InsO mit dem Bezug auf Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine für das Anfechtungsrecht sch lechthin unentbehrliche Voraussetzung bezeichnet, die jede Durchbrechung ausschließt. Der hier zu entscheidende Fall der Verwertung einer von der Insolvenzschuldnerin gestel l- ten Sicherheit steht § 147 InsO insofern nahe , als der Insolvenzverwalter - ausgeh end von der Annahme, dass der Gläubiger frei entscheiden kann, ob er zuerst die Gesellschafts - oder zuerst die Gesellschaftersicherheit verwe r tet (s.o. 20 - 13 - unter a) - den Zugriff des Gläubigers auf die Sicherheit der Masse nicht abwe n- den kann. Ausgangspunkt ist also jeweils eine masseschmälernde Ve r fügung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die vom Insolvenzverwa l ter trotz dessen umfassender Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) nicht verhindert werden kann. Dies rechtfertigt in beiden Fällen eine A b- weichung von der anfechtungsrechtlichen Gru ndnorm des § 129 Abs. 1 InsO, die davon ausgeht, dass der Verwalter von der Eröffnung an Gläubigerbenac h- teiligungen verhindert. Die Frage der Gläubigerbenachteiligung stellt sich in a l- len F ällen der doppelten Besicherung der Darlehensforderung, mag die Ford e- rung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus Mitteln der G e- sellschaft befriedigt worden sein. Der gesetzlich geregelte Fall (§ 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO) lässt ausreic hen, dass Mittel der Gesellschaft aufgewandt wurden und dass die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit hierdurch freig e- worden ist. Nichts anderes gilt in dem hier zu entscheidenden Fall der Befried i- gung des Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverf ahrens. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige - 21 - 14 - ne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Bekla g- ten gegen das landgerichtliche Urteil wird insgesamt zurückgewiesen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstan zen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 8 O 127/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2010 - I - 8 U 85/10 -
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