BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 111/10 vom 6. April 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Rich-ter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2010 einstweilen einzu-stellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich aus ihrer durch Verbundur-teil des Familiengerichts vom 30. Oktober 2009 - insoweit rechtskr344ftig - ge-schiedenen Ehe. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller vom Familiengericht u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in H366he von 16.337,04 200 nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil legten beide Parteien Be-rufung ein. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abge344ndert und den Antragsteller vorl344ufig vollstreck-bar zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in H366he von 71.890,43 200 nebst Zin-sen verurteilt und die Revision insoweit zugelassen. 1 Nach Einlegung der Revision und Beantragung von Prozesskostenhilfe beantragt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil 2 - 3 - einstweilen einzustellen. Zur Begr374ndung tr344gt er vor, durch die von der An-tragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung in einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch von O. eingetragenen Grundbesitz w374rde ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen, weil die Antragsgegnerin mittellos und es daher zu bef374rchten sei, dass ein etwaiger Erl366s aus der Zwangsver-steigerung des Grundbesitzes von ihr nicht mehr zur374ckgefordert werden k366n-ne. II. Der Einstellungsantrag des Antragstellers ist nicht begr374ndet. 3 Wird Revision gegen ein f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und wenn nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht (247 719 Abs. 2 ZPO). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es vers344umt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem344337 247 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein sol-cher Antrag m366glich und zumutbar gewesen w344re (vgl. Senatsbeschl374sse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unab-h344ngig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revi-sion zulassen werde. Dass im Falle seiner Verurteilung zur Zahlung eines Zu-gewinnausgleichs eine Zwangsvollstreckung, auch in das Miteigentum, in Be-tracht k344me, war f374r den Antragsteller im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht ebenso bereits erkennbar wie die sich daraus 4 - 4 - ergebenden Nachteile. Gleichwohl hat der Antragsteller einen solchen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 30.10.2009 - 16 F 1390/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2010 - 11 UF 243/09 -
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