BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 111/10 vom 21. Februar 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Gr374nde: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bun-desrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 1 255 510 (Streitpa-tents), welches das Bundespatentgericht mit Urteil vom 29. April 2010 f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt hat. Gegen das ihr am 2. August 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. September 2010 durch Telefax Berufung eingelegt. Auf den am 8. Oktober 2010 bei ihren Prozessbevollm344chtigten zugegangenen Hinweis des Senats, eine Begr374ndung der Berufung sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen, hat die Beklagte am 22. Oktober 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt und das Rechtsmittel begr374ndet. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungs-gesuchs hat sie unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen ihrer Prozessbevollm344chtigten und einer Kanzleimitarbeiterin vorgetragen: Nachdem 1 - 3 - die vom sachbearbeitenden Patentanwalt v. H. gefertigte Berufungsschrift am 1. September 2010 gegen 16.20 Uhr per Telekopie an den Bundesgerichtshof gesandt worden und dem Patentanwalt entsprechend seiner Bitte das Faxpro-tokoll sofort nach Versendung vorgelegt worden sei, habe Patentanwalt v. H. auf dem - zuvor von anderen Kanzleimitarbeitern auf ordnungsgem344337en Sen-deablauf 374berpr374ften - Faxprotokoll zwei Fristen notiert und mit seinem Hand-zeichen paraphiert, n344mlich eine Bearbeitungsfrist (15. September 2010) und die Berufungsbegr374ndungsfrist (1. Oktober 2010). Anschlie337end sei Rechtsan-walt v. H. mit der Akte und dem darauf abgehefteten Faxprotokoll in die zentrale Registratur der Kanzlei zu Frau P., die dabei keinen Eindruck einer geistigen Abwesenheit oder sonstigen Beeintr344chtigung gemacht habe, gegangen und habe sie angewiesen, beide Fristen zu notieren. Frau P., eine 1998 von der deutschen Patentanwaltskammer gepr374fte Patentanwaltsfachangestellte, sei seit Ende 2002 in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten t344tig, dabei unter anderem f374r das Notieren und Streichen von Fristen im zentralen Fristenkalender der Kanzlei zust344ndig. Frau P. habe sich w344hrend ihrer berufli-chen T344tigkeit durch Umsicht, Genauigkeit, Zuverl344ssigkeit und Korrektheit bei der Aus374bung ihrer T344tigkeit gerade auch im Zusammenhang mit der Notierung von Fristen ausgezeichnet; die stichprobenartige 334berpr374fung ihrer Fristenno-tierungen habe bislang keine Falschbehandlung offenbart. Im Streitfall hat Frau P. die Anweisung, die Fristen zu notieren, nicht aus-gef374hrt, sondern die Akte ohne Weiteres in die Ablage gegeben. Die Beklagte erkl344rt sich dieses Verhalten durch die folgenden, ebenfalls glaubhaft gemach-ten Zusammenh344nge: Frau P. litt seit ihrer Geburt an einer Lippenspalte und einer damit einhergehenden Nasenfehlstellung. Nachdem eine in ihrer Jugend durchgef374hrte Spaltnasenkorrektur ung374nstig verlaufen sei und zu zunehmen-den Atembehinderungen gef374hrt habe, sei am 7. September 2010 eine kompli- 2 - 4 - zierte, diese Behinderung behebende Gesichtsoperation mit Rhinosep-tumplastik vorgesehen gewesen. Frau P. sei dann kurzfristig telefonisch dar-374ber informiert worden, dass diese Operation auf den 3. September 2010 vor-verlegt worden sei und sie am Vortage station344r aufgenommen werden solle, weshalb sie am 1. September 2010 sehr aufgeregt und emotional aufgew374hlt gewesen sei und sich nicht hinreichend auf ihre T344tigkeit habe konzentrieren k366nnen. Die Kl344gerin erachtet sinngem344337 die Voraussetzungen f374r eine Verwer-fung der Berufung als gegeben. 3 II. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung zu gew344hren, weil sie die Beru-fungsbegr374ndungsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten hat (247 233 ZPO). 4 1. Der Rechts- oder Patentanwalt ist im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu ge-w344hrleisten, grunds344tzlich berechtigt, die Notierung von Fristen einer gut aus-gebildeten, als zuverl344ssig erprobten und sorgf344ltig 374berwachten B374rokraft an-zuvertrauen, sofern durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherge-stellt ist, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Nr. 10 mwN). Allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen f374r die Fristenwahrung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs le-diglich dann entbehrlich, wenn der Anwalt einer zuverl344ssigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche f374r sich selbst bei Befolgung die Frist-wahrung gew344hrleistet h344tte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 62/08, JurB374ro 2010, 56 Rn. 10). 5 - 5 - 2. Ob die Handhabung seitens des Anwalts v. H. im Streitfall, die Mitar-beiterin P. unter Vorlage der Akten, in denen die einzutragenden Fristen nie-dergelegt waren, anzuweisen, den allgemeinen Vorkehrungen in der Kanzlei entsprach oder ob es sich dabei um eine Einzelanweisung handelte, kann da-hinstehen. Gegen einen Rechts- oder Patentanwalt, der nach Versendung der Berufungsschrift in den Handakten die Rechtsmittelbegr374ndungsfrist mitsamt einer vorherigen Bearbeitungsfrist verf374gt, die Akten der f374r die F374hrung des Fristenkalenders zust344ndigen Mitarbeiterin danach 374bergibt und diese zugleich m374ndlich anweist, die Fristen im Fristenkalender einzutragen, kann in diesem Zusammenhang nicht der Vorwurf erhoben werden, er habe nicht alles ihm Zu-mutbare getan, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gew344hrleisten, wenn es zu der Vers344umung einer solchen Frist infolge eines Versagens wie im Streitfall kommt, dessen Ursache nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt darin zu sehen ist, dass die zust344ndige Kanzleimitarbeiterin aufgrund der Mittei-lung 374ber die kurzfristig vorverlegte Operation in eine innerlich stark belastende Ausnahmesituation versetzt worden ist und die Akten deshalb versehentlich ohne Weiteres in die Ablage gegeben hat. 6 Selbst wenn es sich bei dem Vorgehen von Patentanwalt v. H. um eine Einzelweisung gehandelt haben sollte, konnte er darauf vertrauen, dass die ausgebildete und bisher zuverl344ssig t344tige B374rokraft, Frau P., diese konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgem344337 ausf374hrt. Er hat ihr nicht lediglich m374ndlich die Eintragung der Bearbeitungs- und der Rechtsmittelbegr374ndungs-frist aufgetragen, sondern dies unter Aush344ndigung der Akten mit einer ent-sprechenden schriftlichen Anweisung getan. Hat er die B374rokraft auf diese Wei-se, m374ndlich und schriftlich, zur Fristeintragung angewiesen, besteht f374r den Rechts- oder Patentanwalt keine Verpflichtung mehr, sich 374ber die Ausf374hrung dieser Weisungen zu vergewissern. 7 - 6 - Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass insbesondere der die Eintragung der Rechtsmittelfrist nur m374ndlich anweisende Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorkehrung dagegen treffen muss, dass seine Anweisungen nicht in Vergessenheit geraten und die Eintra-gung der Frist deshalb unterbleibt. Deshalb geh366rt zu den eine Gegenkontrolle erm366glichenden Vorkehrungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Akte durch einen entsprechenden Erledigungsvermerk oder auf sonstige Weise erkennen l344sst, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7). So w344re Patentanwalt v. H. etwa verpflichtet gewesen, bei Vorlage auf die von ihm ver-f374gte Bearbeitungsfrist (15. September 2010) anhand der Handakte zu 374berpr374-fen, ob seine Anweisung zur Eintragung der Begr374ndungsfrist (1. Oktober 2010) im 8 - 7 - Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BGH, MDR 2010, 553, aaO). Dazu ist es aufgrund eines urs344chlich vorgelagerten Fehlverhaltens nicht gekommen, dem Patentanwalt v. H. nicht durch zumutbare zus344tzliche organisatorische oder sonstige Ma337nahmen vorbeugen konnte. Meier-Beck M374hlens Gr366ning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.04.2010 - 4 Ni 53/08 (EU) -
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