BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 111/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durch-f374hrung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abge-lehnt. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 54.047,38 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 a) Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs kann im Blick auf die Regelung des 247 557 Abs. 2 ZPO nicht mit der Nichtzulassungsbe-schwerde ger374gt werden ( BGH , Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; BAG NJW 2009, 1693 Rn. 5). 334berdies ist eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben. 2 - 3 - In F344llen eines g344nzlich untauglichen oder rechtsmissbr344uchlichen Ab-lehnungsgesuchs kann auch in zivilgerichtlichen Verfahren eine Selbstentschei-dung des abgelehnten Richters ergehen (BVerfG NJW 2007, 3771, 3772). Aus Gr374nden der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abge-lehnte Richter in den klaren F344llen eines unzul344ssigen oder missbr344uchlich an-gebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert wer-den (BVerfG NJW-RR 2008, 72, 73). Ein solcher Sachverhalt lag im Streitfall vor: Die Ablehnungsgr374nde der Nichtweiterleitung einer Selbstanzeige und der verweigerten Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens sind nicht ansatz-weise ausgef374hrt worden. Der weitere Ablehnungsgrund der unterbliebenen 334bertragung der Sache auf den Einzelrichter war bereits durch einen fr374heren Beschluss des voll besetzten Senats ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters als unbegr374ndet erachtet worden. 3 b) Ohne Erfolg r374gt der Beklagte einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, der in einem nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereichten Schrift-satz enthalten war, nicht stattgegeben hat. 4 Das Berufungsgericht hat die Ausf374hrungen ausweislich der Urteilsgr374n-de ausdr374cklich zur Kenntnis genommen, aber wegen Entscheidungsreife der Sache keine Veranlassung gesehen, auf das Vorbringen die m374ndliche Ver-handlung wiederzuer366ffnen. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt. Aus dem Verfah-rensgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertre- 5 - 4 - tenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 6 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.01.2008 - 2-27 O 21/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2010 - 7 U 17/08 -
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