BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 111/12 Verkündet am: 15. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C Zur Auslegun g von Verzichts - und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtl i chen Vergleichsvereinbarung. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vo m 7. August 2012 wird z u- rückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagten vorbehalten geblieben ist, gege n- über dem Zahlungsanspruch mit Gegenforderungen auf Ersatz von Steuern aufzurechnen, soweit sie oder ihre Gesellschafter vom Finanzamt O . gemäß § 74 AO bestandskräftig für die Zahlung von Umsatzsteuern in Anspruch genommen werden, die von der Insolvenzschuldnerin (W . K . GmbH) geschu l- det werden. Auch insoweit wird die Ber ufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zurüc k- gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung von Um satzste u- errückerstattungen, die diese aufgrund einer geänderten steuerrechtlichen B e- urteilung vom Finanzamt erhalten hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Jahr 1949 aus der gesel l- schaftsrechtlichen Umstrukturierung eines Fahrzeugbauunternehmen s entsta n- denen Betriebsgesellschaft (WKG). Die Beklagte ist die aus dieser Umstrukt u- rierung entstandene Besitzgesellschaft (WKO). Mit Vertrag vom 30. Januar 1949 verpachtete die Beklagte Betriebsgrundstücke und Produktionsanlagen an die Betriebsgesellschaf t. Der Vertrag regelt unter § 3 Buchst. a), dass die B e- triebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Ste u- ern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens - und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat. Dabei ging en die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Finan z- amt davon aus, dass wegen der Verflechtungen beider Gesellschaften eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe und nur die Beklagte als im A u- ßenverhältnis umsatzsteuerpflichtige Organträgerin anz usehen sei. Im nicht festsetzungsverjährten Zeitraum zahlte die Betriebsgesellschaft als Teil der nach § 3 Buchst. a) geschuldeten Pacht für die Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von rund 162.500.000 Nachdem mit Beschluss vom 29. J uni 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesellschaft eröffnet und der Kläger als Insolven z- verwalter bestellt worden war, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass jede n- falls ab Insolvenzantragstellung die Voraussetzungen der umsatzste uerrechtl i- chen Organschaft nicht mehr bestünden. Auf der Grundlage eines entspr e- chenden Antrags der Beklagten erließ das Finanzamt im November 2009 geä n- 1 2 3 4 - 4 - derte Umsatzsteuerbescheide für die Monate März bis Juni 2009. Dabei ging das Finanzamt ebenfalls vom Ni chtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen O r- ganschaft aus und meldete seine gegen die Betriebsgesellschaft gerichteten Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 15, 4 Mio. z- tabelle der Betriebsgesellschaft an. Bereits zuvor hatte die Bek lagte ihrerseits unter Hinweis auf den Pachtvertrag Ansprüche auf Zahlung von Umsatzsteuer und Erstattung von Vorsteuer für die Monate März bis Juni 2009 in Höhe von rund 19,0 Mio. Zur Beilegung ih rer Streitpunkte schlossen die Parteien im März 2010 e i- ne notarielle Vergleichsvereinbarung. Diese enthält unter Ziffer 12 der Präambel die Feststellung, dass die Besitzgesellschaft "zur Insolvenztabelle Umsatzste u- erforderungen aus Organschaft für den Zeit raum ab 03/2009 bis 06/2009 a n- gemeldet" habe, obwohl sie gegenüber dem Finanzamt die Ansicht vertrete, "dass eine solche umsatzsteuerrechtliche Organschaft seit Beschluss des In den Ziffern 7 und 13 der Vergleichsvereinbarung ist unter anderem folgendes geregelt: "7.1 Der Insolvenzverwalter verzichtet für sich und die WKG unwiderru f- lich auf die Geltendmachung der in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2009 dargestellten sowie sonstiger sich e twaig aus den darin dargestellten Sachve r- " 7.2 Der Insolvenzverwalter versichert, dass ihm, seinen Mitarbeitern und den für ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung tätigen Personen im Zeitpunkt des Vergleichssch lusses keinerlei Umstände bekannt s i nd oder Anhaltspunkte jeweilige Organe und Gesellschafter begründen oder begründen könnten. Sofern dem Insolvenzve r- 5 6 7 8 - 5 - walter, seinen Mitarbeitern oder den für ihn im Rah men der Insolvenzverwa l- tung tätigen Personen zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt sind oder A n- e- sellschafter vorliegen, erklärt der Insolvenzverwalter hiermit unwiderruflich se i- nen Verzicht auf die Geltendmachung dieser Ansprüche." " 13.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden di e- ser Vereinbarung sämtliche Ansprüche des Insolvenzverwalters und der WKG Geschäfts - un d Rechtsbeziehungen bis zum Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung ergeben, abgegolten sind .. . 13.2 Diese Abgeltungsklausel findet keine Anwendung für folgende A n- sprüche: 13.2.4 Für die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen WKO und WKG bzw. fü r die zur Insolvenztabelle angemeldeten/anzumeldenden Forderungen der WKO, soweit sie die angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenford e- rungen) betreffen, gilt die folgende abschließende Sonderregelung: a) Die WKO und das Veranlagungs - Finanzamt der WKO haben die U m- satzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 zur Insolvenztabelle angeme l- det (ca. EUR 20.500.000, - ). Das Finanzamt hat Forderungen zur Insolvenz - tabelle der WKG angemeldet, weil es das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entspreche nd dem Antrag der WKO für die Monate März bis Juni 2009 abgelehnt hat. Offen ist zur Zeit, ob das Finanzamt diese rechtliche Beu r- teilung aufrecht erhält. Dies bleibt einer abschließenden Betriebsprüfung bzw. 9 10 11 12 - 6 - der abschließenden Entscheidung durch das Finanz amt oder eines hiermit b e- fassten Gerichts vorbehalten. b) Insoweit und angesichts des für beide Parteien bestehenden latenten Umsatzsteuerrisikos aus der Organschaft findet die Abgeltungsklausel keine Anwendung auf die umsatzsteuerliche Organschaft. Die WKO wird daher au f- grund der Vergleichsvereinbarung nicht verpflichtet, die zur Insolvenztabelle angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenforderung) zurückzunehmen. Die WKO ist indes verpflichtet, die vollständige Rücknahme zu erklären, wenn das Finanzamt scheidung berufen es Gericht die im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergangene Entscheidung der Veranlagungsdienststelle zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bestandskräftig bestätigt. In diesem Falle soll sich die Abgeltungskl ausel auch auf die umsatzsteuerliche Nach einer im April 2010 erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (BFH ZIP 2010, 1491) erließ das Finanzamt im D ezember 2010 einen geänderten Umsatzste u- erbescheid für das Jahr 2008 und erstattete der Beklagten das sich hieraus e r- gebende Steuerguthaben. Zudem meldete das Finanzamt im August 2011 g e- gen die Betriebsgesellschaft gerichtete Umsatzsteuerforderungen für di e Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von rund 180.000.000 Im Mai 2011 erließ das Finanzamt für die Umsatzsteuer der Monate März bis Juni 2009 auf § 74 AO gestützte Haftungsbescheide gegen die Gesellscha f- ter der Beklagten. Über die hi ergegen gerichteten Rechtsbehelfe ist noch nicht rechtskräftig entschieden, das Finanzsamt hat die Vollziehung aber jeweils g e- gen Sicherheitsleistung widerruflich ausgesetzt. Zudem kündigte das Finanzamt wegen der Umsatzsteuerschuld der Betriebsgesellschaf t für die Jahre 2006 bis 13 14 15 - 7 - 2008 den Erlass weiterer Haftungsbescheide an. In Höhe der Inanspruchnahme ihrer Gesellschafter durch die Haftungsbescheide vom Mai 2011 hat die Bekla g- te die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt. Erstinstanzlich hat der K läger die Verurteilung der Beklagten zur Herau s- gabe der vom Finanzamt erlangten Beträge nebst Zinsen sowie zur Abtretung etwaiger weiterer Umsatzsteuererstattungsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2009 an ihn und hilfsweise die Feststellung begehrt, da ss die Beklagte zur Auszahlung entsprechender Steuererstattungen verpflichtet sei. Das Landg e- richt hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien das Urteil abgeändert und insoweit dem zuletzt ges tellten Zahlungsantrag des Klägers entsprechend die Beklagte ve r- urteil t, an den Kläger 162.484.282,96 Zahlung dieses Betrags noch Zahlung von aus der Umsatzsteuerrückerstattung für 2008 gezogenen Nutzungen sowie im We ge der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus der Umsatzsteuerrückerstattung für die Jahre 2006, 2007 und 2009 sowie deren Herausgabe verlangt hat, hat es die Klage abg e- wiesen. Die Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten hat das Oberla n- desge richt dieser vorbehalten und den Rechtsstreit insoweit bis zur rechtskräft i- gen Entscheidung über die Haftung der Gesellschafter der Beklagten für die Umsatzsteuerschulden ausgesetzt. Gegen das Berufungsurteil richten sich die zugelassenen Revisionen be ider Parteien. 16 17 - 8 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur vorbehaltlo sen Verurteilung der Beklagten. A. Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der von der Beklagten verei n- nahmten Steuerrückzahlung folge aus der Bestimmung des zwischen der B e- klagten und der Betriebsgesellschaft geschlos senen Pachtvertrags vom 30. Ja - nuar 1949, nach der die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die ö f- fentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens - und Vermögenssteuern" zu tragen habe. Diese B e- stimmu ng sei ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsgesellschaft als Pachtzins nur diejenigen Steuern schulde, die auch tatsächlich abgabenrech t- lich abzuführen gewesen seien. Die erfolgten Rückzahlungen seien an die B e- triebsgesellschaft auszuzahlen, da es sonst zu dem von den Vertragsparteien keinesfalls gewollten Ergebnis komme, dass fehlerhaft festgesetzte Steuerb e- träge unter Umständen von der Betriebsgesellschaft doppelt, nämlich einmal als Pachtzins an die Besitzgesellschaft und einmal an das Finanzamt, zu zahlen seien. Dieser vertragliche Anspruch sei nicht durch die notarielle Vergleichsve r- einbarung vom März 2010 ausgeschlossen. Bei deren Auslegung seien Wor t- laut und Parteiwille zu berücksichtigen und zu beachten, dass an die Auslegung 18 19 20 21 - 9 - einer Willen serklärung, die zum Rechtsverlust führe, strenge Anforderungen zu stellen seien, da ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten sei. Schließlich seien auch Begleitumstände des Vertragsschlusses in die Auslegung einzubeziehen. Danach könne sich die Verzichts klausel in Ziffer 7 der Vergleichsverei n- barung nach ihrer systematischen Stellung in der Vereinbarung und wegen der an einen Rechtsverzicht zu stellenden strengen Anforderungen nicht auf die streitgegenständliche Forderung beziehen. Ziffer 13 der Vereinbar ung enthalte eine Sonderregelung für die der Klageforderung zu Grunde liegende Recht s- problematik, in der Präambel seien die dem Verzicht unterfallenden Forderu n- gen des Klägers benannt und der bei Vergleichsabschluss den Parteien jede n- falls als möglich beka nnte Klageanspruch übersteige mit seinem Volumen von ca. 180 Mio. a- ches. Die unter Ziffer 13.2.4 getroffene Regelung der Vergleichsvereinbarung erfasse den streitgegenständlichen Anspruch ebenf alls nicht, weil diese sich nur auf die von Finanzamt und Besitzgesellschaft zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen der Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 b e- ziehe. Dies folge daraus, dass Ziffer 13.2.4 Buchst. a) der Vereinbarung di esen Sachverhalt beschreibe, in Ziffer 13.2.4 Buchst. b) die Anwendung der Abge l- tungsklausel nur für diesen Fall geregelt sei und weitergehende Ansprüche an keiner Stelle der Vergleichsvereinbarung Erwähnung fänden. Der streitgegenständliche Anspruch w erde auch durch die allgemeine Abgeltungsklausel in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst. Dies ergebe sich aus dem Gesamtbild der Vergleichsvereinbarung. Die Präambel erwähne die Streitpunkte, vor deren Hintergrund die Vereinbarung abgeschl o s- sen worden sei, und das damit jeweils verbundene wirtschaftliche Interesse. Die 22 23 24 - 10 - in Ziffer 13 der Vereinbarung getroffene Regelung benenne zwar auch das Problem der geänderten Beurteilung der umsatzsteuer l ichen Organschaft durch das Finanzamt, beschränke dies aber auf den Zeitraum März bis Juni 2009. Mögliche Ansprüche wegen früherer Zeiträume seien in der Präambel nicht e r- wähnt, obwohl sie von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses mit einem Volumen von ca. 180 Mio. ien. Sie seien daher von der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst. Die Motivation der Parte i- en, durch den Vergleichsabschluss sämtliche Streitpunkte zu erledigen, spr e- che nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, da es sich bei den jetzt streitg e- genständliche n Ansprüchen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses allenfalls um in ihrem Bestand noch ungewisse Eventualpositionen gehandelt habe. Ob die Besitzgesellschaft noch für andere Zeiträume als März bis Juni 2009 geä n- derte Umsatzsteuererklärungen einreichen würd e, sei von den Vertragsparteien ersichtlich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht abschließend diskutiert gewesen. Dass sich die Parteien der Vergleichsvereinbarung vor deren Abschluss nicht über eine Erledigung oder Abgeltung der streitge genständlichen Ford e- rung verständigt hätten, ergebe sich aus der Würdigung des vom Landgericht dazu erhobenen Zeugenbeweises. Damit habe die Beklagte den ihr obliege n- den Beweis für einen Verzicht auf die Klageforderung oder deren Abgeltung nicht geführt. D ie Beweisaufnahme rechtfertige darüber hinaus sogar die Fes t- stellung, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs gerade keine Einigung der Vertragsparteien, sondern ein bloßer "Scheinkonsens" vorliege. Im Übrigen scheitere die Annahme eines Verzichts des Klägers auch d a- ran, dass ein solcher unwirksam wäre, weil er dem Insolvenzzweck der gleic h- mäßigen Gläubigerbefriedigung zuwiderlaufe und der darin liegende Pflichtve r- stoß des Klägers für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlic h 25 26 - 11 - gewesen sei. Einem Verzicht in der in Rede stehenden Höhe stehe kein ang e- messener Vorteil für die Insolvenzmasse gegenüber. Der Betrag sei sogar e r- heblich höher als die gesamte Insolvenzmasse. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch fällig. Ihm ste he allerdings die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten auf Übernahme derjen i- gen Beträge gegenüber, zu denen die Gesellschafter der Beklagten über die erlassenen Haftungsbescheide für die Steuerverbindlichkeiten herangezogen würden. Dabei hande le es sich um eine Forderung der Beklagten, da sie "fa k- tisch" Schuldnerin der jeweiligen Beträge sei. Die Haftung aus § 74 AO sei ke i- ne persönliche Haftung der Gesellschafter, sondern sie beziehe sich lediglich auf das der Betriebsgesellschaft pachtweise z ur Verfügung gestellte Vermögen der Beklagten. Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Freistellungsa n- spruch gegen den Kläger sei ebenfalls der insoweit ergänzend auszulegende Pachtvertrag. Der Freistellungsanspruch sei nach § 257 Abs. 1 BGB in ein en Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Inanspruchnahme der Gesellschafter aufgrund der bereits ergangenen Haftungsbescheide feststehe bzw. mit Siche r- heit zu erwarten sei. Der Anspruch der Beklagten sei ein selbständiger Anspruch, mit dem diese aufrech nen könne. Es handele sich bei den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien nicht um unselbständige und im Wege der Verrechnung auszugle i- chende Rechnungsposten im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses. Dies ergebe sich zwar nicht aus einer ergänzenden Ausle gung des Pachtvertrages, da insoweit jeder Anhaltspunkt fehle, wie die Parteien die Regelungslücke g e- füllt hätten. Jedoch seien vorliegend die wechselseitigen Forderungen auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen, auch wenn sie auf de r- s elben vertraglichen Regelung beruhten. Im Falle der Insolvenz sei außerdem zu beachten, dass die Annahme einer bloßen Verrechnung für den berechtigten 27 28 - 12 - Insolvenzgläubiger zu einem nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern führe, was dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufe, einen Ausgleich der Gläubigerinteressen zu schaffen. Die Aufrechnungslage sei erst während des Insolvenzverfahrens en t- standen. Die sich gegenüberstehenden Forderungen hätten zur Zeit der Eröf f- nung des Ins olvenzverfahrens bereits bestanden, seien aber erst danach fällig geworden. Der Ausgleichsanspruch der Beklagten sei mit Ablauf des Vorste u- eranmeldezeitraums Januar bis Juni 2009, also vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens, entstanden und seit de m 1. J uli 2011, dem Datum des Ablaufs der in den Haftungsbescheiden vom 31. Mai 2011 enthaltenen Zahlungsauffo r- derung, fällig. Die Klageforderung sei mit der Entstehung des auszukehrenden Steuererstattungsanspruchs insolvenzrechtlich entstanden. Dies sei ebenfal ls vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, weil die umsat z- steuerliche Organschaft unstreitig vor dem Eröffnungsbeschluss nicht besta n- den habe. Da der Ausgleichsanspruch der Beklagten vor dem Anspruch des Klägers fällig geword en sei, ste he § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen. Über die Aufrechnungsforderung der Beklagten sei eine abschließende Entscheidung allerdings noch nicht möglich, so dass durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden sei. Ob die Forderung bestehe, hä nge da von ab, ob das Finanzamt nach § 74 AO vorgehen könne. Dies sei offen und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Berufungsgericht zu klären, sondern durch die Finanzbehörden und - gerichte. Für die Klärung einer für eine Aufrechnungsforderung unab din g- baren Vorfrage müsse dasselbe gelten wie für die Aufrechnung mit einer Ford e- rung, die in den Kompetenzbereich einer anderen Gerichtsbarkeit falle. Daher sei das Verfahren im Umfang des Vorbehalts auszusetzen, bis eine rechtskrä f- tige finanzgerichtliche Entsc heidung über die Haftung nach § 74 AO vorliege. 29 30 - 13 - Dem Erlass eines Vorbehaltsurteils stehe auch nicht entgegen, dass die gege n- seitigen Forderungen auf denselben vertraglichen Grundlagen beruhten. Denn sie stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang, in sbesondere nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Ein Vorbehaltsurteil mit der damit geschaff e- nen Vollstreckungsmöglichkeit bedeute auch keine Existenzgefährdung der B e- klagten. Ansprüche des Klägers auf Nutzungsersatz und demnach auch vorg e- lagert e Auskunftsansprüche bestünden nicht, da der Anspruch eine vertragl i- che Rechtsgrundlage habe und keine bereicherungsrechtliche. Der Zinsa n- spruch folge aus §§ 386 Abs. 1 Satz 1, 288 Satz 2 BGB. B. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die im Urteilsausspruch enthaltene Revision s- zulassung nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen ausg e- führt, die Revisionszulassung erfolge wegen der "verschiedenen vertrags - , i n- solvenz - und abgaberechtlichen Fragen". S ollte hierin aus der Sicht des Ber u- fungsgerichts eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese unbeachtlich. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tats äc h- lich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt we r- den, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen 31 32 33 - 14 - zu be schränken (Senatsurteil vom 30. April 2014 XII ZR 146/12 NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN). Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Wollte man die vom Berufungsgericht genannten Fragen trotz ihrer Allg e- meinheit bereits als ausreichend bestimmte Rechtsfragen ansehen, so würde es sich um solche handeln, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidung s- erheblich sind. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassun g muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprü ft werden (Senatsurteil vom 30. April 2014 XII ZR 146/12 NJW 2014, 2102 Rn. 20). C. Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil halten nicht in vollem U m- fang der rechtlichen Nachprüfung stand. I. Revision der Beklagten Die Beklagte greift mit ihrer Revision die vom Berufungsgericht vorg e- nommene Auslegung des § 3 Buchst. a) des Pachtvertrages sowie dessen Au s- legung der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 an, wonach die Anspr ü- che des K lägers auf Erstattung der Umsatzsteuerrückzahlungen davon nicht erfasst werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Au s- legung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. De s- sen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Übe r- prüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrung s- 34 35 36 37 38 - 15 - sätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfa h- ren s fehlern beruht (vgl. Senatsur teil vom 27. Januar 2010 XII ZR 148/07 NJW - RR 2010, 1508 Rn. 30; BGH Z 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Danach ist die vom Berufungsgericht vorge nommene Auslegung des § 3 Buchst. a) des Pachtver trags sowie der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Soweit das Ber ufungsgericht der Regelung in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch des Klägers gegen d ie Beklagte auf Auszahlung der erfolgten Umsatzsteue r- rückerstattungen entnommen hat, vermag die Revision der Beklagten keine revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler aufzuzeigen. a) Die Beklagte wendet sich in diesem Zusammenhang vornehmlich g e- g en die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei bereits "en t- standen bzw. fällig", obwohl die Gesellschafter der Beklagten nach § 74 AO in Anspruch genommen würden. Damit habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der beiderseits interessengerech ten Auslegung verstoßen, weil redliche und verständige Parteien keinen derartigen Anspruch vereinbart hätten. Denn die Beklagte treffe bei einer Inanspruchna hme ihrer Gesellschafter nach § 74 AO das Risiko, die Steuerrückzahlung nicht für die Ablösung der Verbindlichke i- ten gegenüber dem Finanzamt verwenden zu können, wenn sie sie an den Kl ä- ger auskehren müsse. b) Damit kann die Revision der Beklagten nicht durchdringen. Das Gebot der beiderseits interessengerechten Ausl egung (vgl. etwa BGHZ 150, 32 = NJ W 2002, 3248, 3250 und BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 248) steht unter dem Vo r- behalt, dass eine solche Auslegung möglich ist. Es kann dann nicht verletzt sein, wenn ein mögliches Auslegungsergebnis dem Interesse der einen Seite, 39 40 41 - 16 - ein anderes aber dem der anderen Seite entgegenkommt, ohne dass ein Mi t- telweg ersichtlich ist (Münch KommBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 63). So liegt der Fall hier. Ergebnis der Auslegung kann vorliegend nur sein, ob die Betriebsgesellschaft bzw. den Kläger oder die Beklagte das Risiko der Haftung gegenüber dem Finanzamt trifft, ohne diese Zahlung durch die von der Beklagten vereinnahmte Steuerrückzahlung kompensieren zu können. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, es verstoße auch gegen d en in § 4 Satz 2 des Pachtvertrages gesch ützten Vermögensstand der Beklagten, wenn sie mit diesem Risiko belastet werde, so hat die Beklagte auf diese Regelung zwar b e- reits mit der Berufungsbegründung hingewiesen, und das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht erwogen. Allerdings ist auc h nicht erkennbar, inwi e- fern dieser für die hier im Rahmen der Auslegung zu entscheidende Frage der Risikoverteilung aussagekräftig hätte sein können. Angesichts des Umstand s, dass das beschriebene Risiko nur entweder den Kläger oder die Beklagte tre f- fen k ann, ist aus dem Gebot der beiderseitig interessengerechten Auslegung kein entscheidender Gesichtspunkt abzuleiten, der es geboten hätte, dieses Risiko dem Kläger zuzuweisen. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Au slegung, wonach sich aus Ziffer 7.2 der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 kein Verzicht des Klägers auf die streitgegenständlichen Ansprüche ergibt, begegnet ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken. a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des B e- r u fungs gerichts, dass sich aus dem Wortlaut der Vergleichsver einbarung vom 25. März 2010 ein eindeutig erklärter Verzicht des Klägers auf Rückzahlung s- ansprüche wegen möglicher an die Beklagte geleisteter Umsatzsteuerersta t- tungen nicht ergibt. Zu Recht hat das Ber ufungsgericht daher durch Auslegung 42 43 44 - 17 - der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 ermittelt, ob sich den dort en t- haltenen Regelungen ein Verzicht des Klägers auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche entnehmen lässt. b) Die Revision der Beklagten rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufung s- gericht ha be bei der Auslegung von Ziffer 7 der Vereinbarung anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet. aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seinen Au s- legungserwägungen nur die systematische Stellung der Regelung im Gesam t- vertrag zugrunde gelegt statt sich vorrangig mit dem Wortlaut der Verzicht s- klausel zu befassen. Deshalb habe es bei der Auslegung nicht beachtet, dass die streitgegenständlichen Ansprüche bereits vo n dem General verzicht in Zi f- fer 7.2 Satz 2 der Vereinbarung erfasst würden. Danach solle sich der Verzicht ausdrücklich auch auf diejenigen Ansprüche beziehen, für deren Vorhande n- sein dem Insolvenzverwalter oder seinen Mitarbeitern im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses Um stände bekannt gewesen seien oder für die Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Dies sei für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuerrückzahlung der Fall, weil der Anspruch b e- reits bei den Verhandlungen über die Vergleichsverein barung zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Parteien mit der Vergleichsvereinb a- rung und der Verzichtsklausel den Zweck verfolgt hätten, im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Betriebsgeländes eine endgültige Erledigung der wec h- selseitigen Ansprüche der Parteien zu erreichen. Schließlich spreche entge - gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die systematische Stellung der Klausel im Gesamtvertrag dafür, das s die streitgegenständlichen Ansprüche von der Verzichtsklausel erfasst seien. 45 46 - 18 - bb) Damit kann die Revision der Beklagten nicht durchdringen. (1) Zwar ist bei der Auslegung von Individualvereinbarungen in erster L i- nie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entne h- mende objektiv erklärte Parteiwille zu berüc ksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248, 3249 mwN). Zu den anerkannten Grundsätzen für die Au s- legung einer Individualvereinbarung gehört aber auch, dass zwar der Wort laut einer Individualvereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vorgeht (Senatsbe schluss vom 30. April 2014 XII ZR 124/12 juris Rn. 17). Der Tatrichter hat daher bei seiner Willenserforschung auch den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu b e- rücksichtigen (Senatsurteil vom 7. September 2011 XII ZR 114/10 GuT 2012, 268 Rn. 17). Wegen des sich aus den §§ 133, 157 BGB ergeb enden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation darf der Richter schließlich einer Erklärung sogar eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände v orliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der E r- klärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem al l- gemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248, 3250). (2) Nach diesen Maßgaben bestehen gegen das Au slegungsergebnis des Berufung sgerichts, wonach der in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinb a- rung enthaltene Verzicht die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers nicht erfasst, keine rechtlichen Bedenken. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestel lt bleiben, ob der Wortlaut der Regelung in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung tatsächlich so ei n- 47 48 49 50 - 19 - deutig ist, wie die Revision der Beklagten annimmt. Auch ein klarer und einde u- tiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung an hand der Gesamtumstände. Die Revision der Beklagten verkennt insoweit, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle U m- stände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. De - zember 2001 XI I ZR 281/99 NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Au s- legung die Regelungssystematik der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt hat. Die damit verbundene Annahme des Berufungsgeric hts, die Partei en hätten in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung eine ausdrückliche Regelung für Anspr ü- che getroffen, die sich aus dem Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergeben, weshalb sich der in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsve r- e inbarung enthaltene Verzicht nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteue r- rückerstattung beziehe, ist eine vertretbare Schlussfolgerung, die sich im Ra h- men der tatrichterlichen Verantwor tung bewegt. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten konnte das Ber u- fungsgericht bei seinen Erwägungen zur Auslegung der Verzichtsvereinbarung auch berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtspos ition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. Das Berufungsgericht hat insoweit eine anerkannte Auslegungsregel angew endet (v gl. BGH Urteile vom 20. De - zember 1983 VI ZR 19/82 NJW 1984, 1346, 1347; vom 16. November 1993 XI ZR 70/93 NJW 1994, 379, 380 und vom 22. Juni 1995 VII ZR 118/94 WM 1995, 1677, 1678 f.) und mit der Annahme, dass ein Verzicht auf mögliche Ansprü che aus der den Parteien bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung b e- reits bekannten Problematik der Nichtanerkennung der jahrelang praktizierten 51 - 20 - umsatzsteuerrechtlichen Organschaft einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte , eine vertretbare und aus Recht sgründen nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen. c) Soweit die Revision der Beklagten schließlich meint, das Berufungsg e- richt habe seine Auslegung nicht auf den Gesichtspunkt stützen dürfen, dass der den Parteien bei Vergleichsabschluss jedenfa lls als möglich bekannte Kl a- geanspruch seinem Volumen nach das Gesamtvolumen der Vergleichsverei n- barung um ein Mehrfaches übersteige, ergibt sich hieraus ebenfalls kein revis i- onsrechtlich relevanter Auslegungsfehler. Bei dieser Erwägung des Berufung s- gerich ts handelt es sich ersichtlich um die bloße Berücksichtigung eines B e- gleitumstand s, der für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungserge b- nis nicht tragend ist. 3 . Die vom Berufungsgericht vorgenomme ne Auslegung der Abgeltung s- klausel in Ziffer 13 de r Vergleichsvereinbarung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der bereits dargele g- ten anerkannten Auslegungsregeln umfassend und sorgfältig die von den Pa r- teien in Ziffer 13 der Vergle ichsvereinbarung gewählte Regelungssystematik analysiert und ist dabei zu dem von der Revision der Beklagten auch hing e- nommenen Auslegungsergebnis gekommen, d ass sich die Regelung in Zi f- fer 13.2.4 der Vergleichsvereinbarung nur auf mögliche Ansprüche w egen der bereits von der Beklagten und dem Veranlagungs - Finanzamt zur Insolvenz - tabelle angemeldeten Umsatzsteuer für die Monate März bis Juni 2009 e r- streckt. Anders als das Berufungsgericht möchte die Revision der Beklagten hieraus aber den Schluss ziehe n, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klä gers von der in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung enthaltenen al l- 52 53 54 - 21 - gemeinen Abgeltungsklausel erfasst werden. Sie rügt auch insoweit, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung den eindeutigen Wortlau t der Abgeltung s- klausel nicht ausreichend berücksichtigt habe und unzutreffend davon ausg e- gangen sei, dass sich die Abgeltungsklausel nur auf die in der Präambel e r- wähnten Ansprüche, mithin nur auf die Ansprüche wegen der Umsatzsteuerfo r- derungen für den Ze itraum März bis Juni 2009, erstrecken sollte. b) Auch diesen Angriffen halten die Auslegungserwägungen des Ber u- fungsgerichts stand. Zwar könnte der Wortlaut der Regelung in Ziffer 13.1 der Vergleichsve r- einbarung auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erfassen, womit diese auch abgegolten sein könnten. Das Berufungsgericht hat jedoch bei se i- nen Auslegungserwägungen zu Recht auch die weiteren in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund, dass nach den vo m Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung nur die Umsatzsteuer für den Zei t- raum März bis Juni 2009 vom Finanzamt neu festgesetzt und es deshalb ke i- neswegs sicher war, ob auf die Vertragsparteien wegen der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch für vorangehende Zeiträume weitere Umsatzsteuerforderungen zukommen, ist das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Den Parteien war b e- kannt, dass aufg rund der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die über viele Jahre praktizierte umsatzsteuerrechtliche Organschaft von den Finanzbehörden zwischenzeitlich nicht mehr anerkannt wird. Sie mussten daher damit rechnen, dass für die nicht verjährten Festsetzungszeiträume vor 2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen werden, die zu Umsatzsteuernac h- forderungen und - rückzahlungen führen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Problematik bei den vor Abschluss der Vergleich s- 55 56 - 22 - v ereinbarung geführten Gesprächen thematisiert worden, wobei den Parteien auch die ungefähre Größenordnung möglicher Ansprüche bekannt war. Unter diesen Umständen hätte es wie vom Berufungsgericht angenommen nah e- g e legen, entsprechende Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte ausdrücklich in die Abgeltungsklausel aufzunehmen. Letztlich haben die Parte i- en sich jedo ch darauf beschränkt, in Ziffer 13.2.4 der Vergleichsvereinbarung nur insoweit Regelungen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der u msatzsteuerrechtlichen Organschaft zu treffen, als zum Zeitpunkt des Ve r- gleichsabschlusses bereits geänderte Steuerbescheide vorlagen und über die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der b e- teil i gten Gesellschaften und Gesellschaf ter Klarheit herrschte. Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Auslegung auch den von den Parteien verfolgten Zweck, sich möglichst endgültig zu trennen und alle zwischen ihnen noch offenen Fragen zu regeln, berücksichtigt. c) Die Angriffe der Revision der Beklagten zu den Ausführungen des B e- rufungsgerichts, denen zufolge die erstinstanzliche Beweisaufnahme sogar die "positive Feststellung" rechtfertige, dass hinsichtlich der betroffenen Ansprüche "gerade keine Einigung" der Parteien des Ver gleichsvertrages vorliege, können ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil wird bereits durch die rech t- lich nicht zu beanstandenden Überlegungen zur Vertragsauslegung und zur erstinstanzlichen von der Revision nicht angegriffenen Beweisaufnah me g e- tragen. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen sind ersichtlich vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägungen, die das Auslegungsergebnis nur zusätzlich stützen sollen. d) Gleiches gilt für die von der Revision der Beklagten angegriffe nen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Insolvenzzweckwidrigkeit eines Ve r- 57 58 59 - 23 - zichts des Klägers auf die Klageforderung. Auch insoweit handelt es sich ledi g- lich um alternative Erwägungen ("unabhängig davon") im Berufungsurteil, auf die es nicht gestützt ist , da dieses bereits durch die Überlegungen zur Ve r- tragsauslegung getragen wird. II. Revision des Klägers Der Kläger wendet sich mit der Revision zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Wege der ergänzenden Vertragsaus legung ergebe si ch aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags ein Ausgleichsanspruch der Bekla g- ten wegen der Haftung ihrer Gesellschafter für die Umsatzsteuerschuld der B e- triebsgesellschaft nach § 74 AO, mit dem sie gegen den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Umsatzsteuer rückerstattungen nebst Zinsen aufrechnen könne, und gegen den damit verbundenen Erlass eines Vorbehaltsurteils. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrec ht ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO erlassen, weil der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch nic ht zusteht. Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils ist neben der En t- scheidungsreife der Klageforderung das Bestehen einer aufrechenbaren G e- genforderung, über die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht entschieden werden kann. Steht fe st, dass die Aufrechnung unzulässig ist oder die zur Au f- rechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, kann das Gericht auch über die Gegenforderung entscheiden. Ein Vorbehaltsurteil darf dann nicht ergehen (vgl. MünchKommZPO/Musielak 4. Aufl. § 302 Rn. 4; Zöller/Vollkomm er ZPO 30. Aufl. § 302 Rn. 4). 2. So liegen die Dinge hier. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Denn die Annah me des Berufungsgerichts, 60 61 62 63 64 - 24 - aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrages ergebe sich im Wege d er ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung des Betrages, in dessen Höhe die Gesellschafter der Beklagten durch Ha f- tungsbescheide nach § 74 AO in Anspruch genommen werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zwar unterliegt die Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu Senat s- urteil e vom 11. Januar 2012 XII ZR 40/10 NJW 2012, 844 Rn. 23 und vom 21. Januar 2009 XII ZR 79/07 NJW - RR 2009, 593 Rn. 18 ; BGH Z 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Die Annahme des Berufungsgerichts, die R e- ge lung in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags zum Pachtzins weise im Hinblick auf die Haftung der Gesellschaft er der Beklagten für die nach § 74 AO vom Fin an z- amt geltend gemachten Umsatzsteuerforderungen der Betriebsgesellschaft eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, die im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung zu schließen sei, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es hat wesen tlichen Auslegungsstoff nicht ausreichend b e- rücksichtigt und die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 XII ZR 148/07 NJ W - RR 2010, 1508 Rn. 30). b) Das Berufungsgericht ist bei seinen Auslegungserwägungen bereits von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass sich die Haftung der vom Finanzamt in Anspruch genommenen Gesellschafter nur auf die der Betrieb s- gesellschaft z ur Verfügung gestellten Grundstücke und Betriebsanlagen, die im Eigentum der Beklagten stehen, beschränkt und daher diese faktisch Schuldn e- rin der mit den Haftungsbescheiden geltend gemachten Steuerforderungen sei. Insoweit hat das Berufungsgericht die sic h aus § 74 AO ergebenden Rechtsfo l- 65 66 - 25 - gen nicht in vollem Umfang erkannt und damit wesentliche n Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. aa) Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet der Eigentümer von Gegenstä n- den, die einem Unternehmen dienen, aber nicht dem Un ternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person gehören, mit diesen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Diese Regelung soll die Durchsetz ung von Steueransprüchen im Wege der Vollstreckung für den Fall sichern, dass das Unternehmen (auch) mit Gegenständen betrieben wird, die im Eigentum eines Dritten s tehen (vgl. Klein/Rüsken AO 12. Aufl. § 74 Rn. 1). Die nach § 74 AO in Anspruch genommenen Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich, dabei aber gegenst ändlich beschränkt, weil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer nur "mit" den Gegenständen haftet, die er dem Unternehmen überlassen hat (dazu Pahlke/Koenig/Intemann Abgabenor d- nung 2. Auf l. § 74 Rn. 14 mwN). Die Haftung ist danach auf Zahlung eines Geldbetrags durch den Haftungsschuldner gerichtet (Pahlke/Koenig/Intemann Abga benordnung 2. Aufl. § 74 Rn. 34) und wir d durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. Die gegenständliche Haftungsbeschränkung wirkt sich nur aus, wenn die Steuerschuld, auf die sich die Haftung bezieht, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Dann ist der Vollstr e- ckungszugriff der Finanzbehörde auf die dem Unternehmen zur Betriebsführung übe rlassenen Gegenstände beschränkt bb) Im vorliegenden Fall wirkt sich die Heranziehung der Gesellschafter der Beklagt en als Haftungsschuldner nach § 74 AO also nur dann auf das G e- samthandsvermögen der Beklagten als Kommanditgesellschaft aus, wenn d ie in Haftung genommenen Gesellschafter auf die Haftungsbescheide keine Lei s- tung erbringen können oder wollen. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch 67 68 - 26 - keine Feststellungen getroffen. Der Umstand, dass einzelne Gesellschafter w e- gen ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die gegen die Betrieb s- gesellschaft gerichteten Umsatzsteuernachforderungen bereits Ausgleichsfo r- derungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, legt zudem die Vermutung nahe, dass die Gesellschafter die Haftungsschuld persönlich begle ichen wü r- den und die Haftungsbescheide daher nicht im Vollstreckungswege durchg e- setzt werden müssten. Ob sich der Erlass der Haftungsbescheide überhaupt auf das Vermögen der Beklagten auswirken wird, ist somit noch völlig ung e- wiss. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht ang e- nommen werden, dass faktisch die Beklagte Schuldnerin der mit den Haftung s- bescheiden geltend gemachten Steuerforderungen sei. c ) Zudem rügt die Revision des Klägers zu Recht, dass der Pachtvertrag auch keine p lanwidrige Regelungslücke aufweist, die im Wege der ergänze n- den Vertragsauslegung zu schließen ist. aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Best e- hen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bes t- immungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177, 1178), die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachg e- recht geschlossen werden kann (BGHZ 137, 153 = NJW 1998, 450, 451). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine best immte Fallgestaltung keine Reg e- lung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich i st, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohn e Vervollständigung des Vertrag s eine angemessene, interesseng e- rechte Lösung nicht zu erzielen wäre (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 XII ZR 40/10 NJW 2012, 844 Rn . 24 mwN). Die ergänzende Vertragsausl e- 69 70 - 27 - gung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtz u- sammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene E r- gänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Ver trag s tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhal ts führen (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075). bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die Annahme d es Ber u- fungsgerichts, § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags weise im Hinblick auf die Ha f- tung der Gesellschafter der Beklagten für die gegen die Betriebsgesellschaft gerichteten Umsatzsteuerforderungen eine ausfüllungsbedürftige Regelungsl ü- cke auf, durchgreifen den rechtlichen Bedenken. Denn zur Verwirklichung des mit dem Abschluss des Pachtvertrags verfolgten Regelungsplans der Vertrag s- parteien ist es nicht erforderlich, die in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags entha l- tene Vereinbarung zum Pachtzins auf mögliche A usgleichsforderungen der B e- klagten wegen der steuerrechtlichen Haftung ihrer Gesellschafter für Umsat z- steuerschulden der Betriebsgesellschaft auszudehnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Pachtvertrag 1949 im Rahmen einer Umstrukt urierung des damaligen Fahrzeugbauunte r- nehmens abgeschlossen. Voraussetzung für die mit der Betriebsaufspaltung beabsichtigten haftungs - und steuerrechtlichen Ziele war dabei nur, dass die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine ihrer Funktion nac h wesentl i- che Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Die seinerzeit beteiligten Ve r- tragsparteien mussten daher lediglich die Nutzungsüberlassung der im Eige n- tum der Beklagten stehenden Grundstücke und Betriebsanlagen an die B e- triebsgesellschaft vertragli ch regeln. Ausreichend hierfür war ein Pachtvertrag, der die insoweit wesentlichen Regelungen, wie etwa die Bezeichnung der Pachtgegenstände, Pachtdauer und die zu zahlende Pacht, beinhaltet. Eine 71 72 - 28 - darüberhinausgehende Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zw ischen der Beklagten als Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft war für die mit der Betriebsaufspaltung verfolgten Zielen nicht erforderlich und von den Parte i- en nach dem übrigen Inhalt des Pachtvertrags auch nicht beabsichtigt. Die in § 3 Buch st. a) des Pachtvertrags enthaltene Regelung, wonach die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens - und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat, beruhte d abei ersichtlich auf dem Umstand, dass bis zu der entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Beklagte als Organträgerin die im Organkreis anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatte, die steuerbaren Umsätze jedoch im Wesentlichen bei der Betriebsgesellschaft anfielen. Mit der Verpflic h- tung der Betriebsgesellschaft, die von der Beklagten zu tragenden Steuern und öffentlichen Abgaben als Pacht zu zahlen, wollten die Vertragsparteien erre i- chen, dass letztlich die Umsa tzsteuer von der Gesellschaft getragen wird, bei der die steuerrechtlich relevanten Umsätze auch verwirklicht werden. Anlass, in den Pachtvertrag weitere Regelungen zu den Rechtsbezi e- hungen zwischen der Besitz - und der Betriebsgesellschaft aufzunehmen, in s- besondere einen Ausgleichsanspruch der Beklagten für den Fall vorzusehen, dass die Gesellschafter der Beklagten als Haftungsschuldner für nicht entricht e- te Steuern der Betriebsgesellschaft in Anspruch genommen werden, bestand zum Zeitpunkt des Abschlus ses des Pachtvertrags nicht. Eine auszufüllende Regelungslücke besteht auch deshalb nicht, weil ein angemessener und interessengerechter Ausgleich zwischen den Haftung s- schuldnern und der Betriebsgesellsc haft als Steuerpflichtige bereits durch das dispositive Gesetzesrecht ge währleistet wird. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO ha f- 73 74 75 - 29 - ten Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldve r- hältnis schulden oder für sie haften, als Gesamtschuldner. Dies e Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Ha f- tenden, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steue r- schuldner, den anderen dagegen als Haftungsschuldner in Anspr uch nehmen kann (BGHZ 120, 50 = NJW 1993, 585, 586 mwN). Der Ausgleich zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Haftungsschuld ner bestimmt sich daher gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haften Gesamtschuldner im Verhäl t- nis zueinander zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes best immt ist. Etwas an deres iSv § 426 Abs. 1 BGB ist auch dann bestimmt, wenn sich eine abwe i- chende Regelung des Innenverhältnisses aus der Natur d er Sache ergibt (BGHZ 120, 50 = NJW 1993, 585, 586). Aus dem Zweck einer Betriebsaufspaltung und im vorliegend en Fall z u- sätzlich auch aus der in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags getroffenen Regelung zum Pachtzins lässt sich die Absicht der Vertragsparteien entnehmen, dass die innerhalb des Organkreises anfallenden Steuern im Innenverhältnis allein von der Gesellsc haft getragen werden sollen, die ohne die Organschaft steuerpflic h- tig wäre. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die durch die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft angefallene Umsatzsteuer im Innenverhältnis von di e- ser allein zu tragen wäre. Folglic h hätten die Gesellschafter der Beklagten, s o- weit sie als Haftungsschuldner Umsatzsteuerschulden der Betriebsgesellschaft 76 - 30 - bezahlen, gegen den Kläger einen entsprechen den Regressanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Ein Bedürfnis, im Wege der ergänzenden Vertrag sausl e- gung einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch der Beklagten anzunehmen, b e- steht daher nicht. Dose Weber - Monecke Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 O 3113/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 12 U 129/11 -
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