ECLI:DE:BGH:2017:220617UIXZR111.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 111/14 Verkündet am: 22. Juni 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähi g- keit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer die ser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Fo r derung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsu n- fähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2014 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2014 aufgehoben und die Klage abgewie sen. Der Kl ä- ger träg t die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die S . GmbH (fortan: Schuldnerin) beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 12. Juli 2007, Aspha lta r- beiten auszuführen. Dem Vertrag lag die VOB/B zugrunde. Die Beklagte führte welche die Schuldnerin am 3. September 2007 unter Wahrnehmung des eingeräumten Skontoabzug s bezahlte. Am 2 6. September 2007 nahm die Schuldnerin die A r- beiten der Beklagten ab. Die Beklagte stellte am 4. Oktober 2007 ihre Schlus s- rechnung über 39.177,91 Bezahlung der Schlussrechnung an und setzte eine Nachfrist. Da die Schuldn e- rin auch auf eine weitere Mahnung der Beklagten nach dem Jahreswechsel nicht reagierte, ließ die Beklagte die Zahlung durch ihren Rechtsanwalt mit 1 - 3 - Schreiben vom 14. Februar 2008 anmahnen. Die Schuldnerin zahlte daraufhin 20.000 r- hob die Beklagte am 23. April 2008 Klage gegen die Schuldnerin; am 22. Mai 2008 erließ das Landgericht Chemnitz ein Versäumnisurteil über insgesamt 21.806,14 ne Vorpfändung, die der Geschäftsbank der Schuldnerin a m 3. Juni 2008 zugestellt wurde. Am 5. e- trag nebst Kosten und Zinsen. Die Schuldnerin stellte ihren Betrieb im September 2008 ein. Auf einen von der A . gestellten Insolvenzantrag und einen Eige n- antrag der Schuldnerin vom 24. Oktober 2008 eröffnete das Insolvenzgericht am 28. Januar 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldn e- rin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangt im Wege der Vorsatzanfechtung die am 5. Juni 2008 Schuldnerin als Zeugen vernommen und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt . Mit ihrer vom Senat zugelassenen R e- vision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung sei nach § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlung benachteilige die Gläubiger. Trotz des vorläufigen Zahlungsverbots liege eine Schuldnerhandlung vor, weil der Schuldner die kontoführende Bank selbst angewiesen habe, den geforderten Betrag an die Beklagte zu überweisen. Die Schuldnerin h abe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Überweisung am 5. Juni 2008 zahlungsunf ä- hig gewesen, weil Zahlungseinstellung vorgelegen habe. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichke iten reiche für eine Zahlungseinstellung aus. Gegenüber der Schuldnerin habe eine Vielzahl von offenen Forderungen bestanden, die ganz überwiegend vor dem 5. Juni 2008 fä Diese seien bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr vollständig beglichen wo r- den. Da die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten und somit die Zahlungsunfähi g- keit gekannt habe, sei von vorsätzlic hem Handeln auszugehen. Da die Beklagte die tatsächlichen Umstände gekannt habe, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei fo l- ge, sei gemäß § 13 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, dass sie den Benachteil i- gungs vorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Es genüge, dass die Schuldnerin den der Beklagten spätestens seit Mitte Dezember 2007 geschuldeten Betrag in erst nach Mahnungen und dem Erlass eines Versäumnisurteils mit nachfolge n- dem vorläufigen Zahlungsverbot. Erbringe ein Schuldner eine erhebliche Ford e- rung mehrere Monate nach Fälligkeit nicht, sondern leiste nur Teilzahlungen 5 6 7 - 5 - und den Restbetrag erst nach unstreitiger Titulierung, lasse schon dies den Schluss auf Zahlungseinstellung zu. Zudem sei der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen. Die Gesamtwürdigung führe daher zur Feststellung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes in der Person der Beklagten. II. Das hält in einem Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Zahlung vom 5. Juni 2008 ist nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil nicht festg e- stellt werden kann, dass die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. A ndere Anfechtungstatbeständ e greifen nicht ein. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine Rechtshandlung der Schuldnerin vorliegt. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwang svollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung dann a n- fechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshan d- lung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstr e- ckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensver lagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 19. Se ptember 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074, Rn. 9; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - IX ZR 48/15, Rn. 15 8 9 10 - 6 - zVb). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläu bigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldne r- handlung oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO mwN). Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Beitrag des Schul d- ners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die V ollstreckungstätigkeit z u- mindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anz u- sehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstr e- ckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 48/15, Rn. 17 zVb). b) So liegt der Streitfall. Dies folgt bereits daraus, dass die Schuldnerin die kontoführende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die Beklagte zu überweisen. E in Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, nimmt eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn z u- vor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlung s- empfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 10. Dezem ber 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 16; vom 21. N o- vember 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 9 mwN; vom 1. Juni 2017 - IX ZR 48/15, Rn. 20 zVb). Dies gilt erst recht für Fälle, in denen - wie im Strei t- fall - lediglich eine Vorpfändung gemäß § 8 45 Z PO erfolgt ist. 2. Ebenso ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsa tz gehandelt, rechtsfehlerfrei. 11 12 - 7 - a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat d er Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller ma ß- geblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der getroffenen Feststellungen beschränkt sich da rauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver stößt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 12 mwN). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt für den in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz. Ein Benachtei ligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann g e- geben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshan d- lung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benac hteiligung als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der za h- lungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benacht eiligungsvorsatz, denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies gilt auch dann, wenn eine kongr u- ente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17 mwN). c) Das Berufungsurteil stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Insb e- sondere ist der Schluss des Berufungsgerichts auf einen Benachteiligungsvo r- satz des Schuldners rechtsfehlerfrei. Nach den von der Revision nicht angegri f- 13 14 15 - 8 - fenen Feststellungen des Berufungsgeri chts bestanden bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erhebliche offene Forderungen von rund , die bis zur Insolvenzeröffnung nic ht mehr befriedigt worden sind. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsurteil enthalte keine Festste l- lungen, ob diese Forderungen tatsächlich eingefordert gewesen seien. Dass das B erufungsgericht sich hierzu nicht ausdrücklich äußert, begründet keinen Rechtsfehler. Allerdings dürfen Forderungen, die rechtlich oder auch nur ta t- sächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, bei der Feststel lung der Zahlungseinstellung und Zahlungsu n- fähigkeit nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 25 mwN). Zu berücksichtigen sind nur solche Forderungen, bei denen eine Gläubigerhandlung feststeht, aus de r sich der Wi l- le, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, B e- schluss vom 19 . Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 19). Hierfür gen ü- gen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen der Gläubiger wie auch die Übersendung einer Rechnung (BGH, aaO). Da der Kläger mehrere, insbeso n- dere ab Anfang 2008 fällige Forderungen verschiedener Gläubiger behauptet hat und die Revision nicht aufzeigt, dass die Beklagte überhaupt Einwendungen gegen die se offenen Verbindlichkeiten erhoben hat, d urfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen, dass die von ihm festgestellten Forderungen and e- rer Gläubiger bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung auch tatsächlich eingefordert waren. Nähere Feststellungen zu dieser Frage waren ange sichts dieses Sach - und Streitstandes ent behrlich. 16 - 9 - 3. Jedoch hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht erfüllt. a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunf ä- higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachte i- ligte . Im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsu n- fähigkeit hinweisen. Es genügt dahe r, dass der Anfechtungsgegner die tatsäc h- lichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 10. Juli 20 14 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 26; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 Rn. 25; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZIP 2015, 1234 Rn. 17; vom 17. D e- zember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23; vom 21. Januar 2016 - 422 Rn. 21; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 17). b) Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zu geringe Anford e- rungen an den Nachweis der von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geforderten Kenn t- nis des Gläubigers gestellt. Anders al s das Berufungsgericht meint , lässt sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinste l- lung im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach ein em von ihm erstrit tenen Versäumnisurteil erreicht. Setzt ein Gläubiger seine 17 18 19 - 10 - Forderung zwangsweise durch, ermöglicht dies keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, wenn der Gläubiger außer di e- ser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Ford e- rung unter nommenen erfolgreichen Schritte n keine weiteren konkreten Tats a- chen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermöge nslage seines Schuldners kennt. aa) Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist zu berücksichtigen, dass diese nicht auf der Gläubigergleichbehandlung beruht, sondern das Interesse der Gläubiger schützt, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 10. Fe b- ruar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 17). Der Gläubiger, der mangels näherer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners sich der staatlichen Zwangsmittel b e- dient, um seine Forderung durc hzusetzen, unterliegt damit außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2005, aaO S. 149). Demgemäß ist eine Befried i- gung durch Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO kongruent (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 82f; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 255; vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004 , 1512, 1513). Im Hinblick auf diese Wertung des Gesetzes müssen die Anforderungen an den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend g e- fasst werden, wenn ein Gläubiger für seine Forderung die Zwangsvollstreckung anstrebt. Die Anforderungen an den Na chweis der dem individuellen Vertra u- ensschutz des Gläubigers dienenden subjektiven Anforderungen der Vorsat z- 20 21 - 11 - a n fechtung auf Seiten des Gläubigers dürfen für einen solchen Fall nicht zu sehr abgesenkt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Gläubig er auch tatsächlich in der Lage sein muss, entweder seine Forderung effektiv durchzusetzen oder einen zulässigen Insolvenzantrag zu stel len. Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Za h- lungsverzögerungen oder einem erzwungenen Li eferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der besonderen Insolvenzanfechtung erfas s- ten Ze itraums seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf gerichtlichem Weg durchzusetzen. Solange der Gläubiger im Rahmen der Forderungsdurchse t- zung keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit führen, genügen Ver zug des Schuldners und sein Schweigen auf die gerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht. Andernfalls wäre ein Einzelgläubiger, der oh ne den Versuch einer zwangsweisen Ford e- rungsdurchsetzung im Regelfall keinen aussichtsreichen Insolvenzantrag zu stelle n vermag, wegen der Gefahr einer so erleichterten Vorsatzanfechtung letztlich gezwungen, das zögerliche Zahlungsverhalten seines Schuldners hi n- zunehmen. Der Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass andere Erklärungsmöglic hkeiten hinreichend sicher ausscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderung erhebt. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt die Überzeugung, dass der Gläubiger positive Kenntnis der Zahl ungsunfähigkeit oder der Zahlungseinstellung hatte; eine grob fahrlässige oder leichtfertige U n- kenntnis genügt nicht. 22 - 12 - bb) Bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, dass Verzug oder zeitweise Nichtzahlung einer Forderung f ür sich g e- nommen nicht genügen, um einen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit ziehen zu können. Dass ein Schuldner eigenmächtig Zahlungsfristen in A n- spruch nimmt, muss aus Sicht des Gläubigers nicht zwingend auf eine Za h- lungseinstellung deuten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 36). Daher folgt daraus, dass ein Schuldner über eine Dauer von zehn Monaten geschuldete Sozialversicherungsbeiträge jeweils um drei bis vier Wochen verspätet zahlt, nicht stets zwingend eine Zahlun gseinstellung (BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13). Eine offene Forderung allein genügt nicht, um zwingend auf (drohende) Za h- lungsunfähigkeit schließen zu können, solange nicht Maßnahmen zur Ford e- rungseinziehung getroffen werden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 223/13, ZInsO 2014, 1057 Rn. 6). Weiter hat der S e- nat in einem Fall, in dem der Gläubiger nach einer auß ergerichtlichen Mahnung einen Mahnbescheid und einen anschließenden Vollstreckungsbescheid bea n- tragt und der Schuldner auf diesen hin gezahlt hat, die Annahme, dass die Vor - aussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO nicht erfüllt seien, nicht b e- ansta ndet und eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht erwogen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, WM 2007, 227 Rn. 5, 15). Schließlich ist eine Ratenzahlung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält und nicht mit Erklärungen des Schuldners oder sonst i- gen Umständen verbunden ist, die einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulassen, kein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 4 mwN). 23 - 13 - cc) Dem steht nicht entgegen, dass aus der Nichtzahlung einer einzigen Forderung ein Schluss auf Zahlungseinstellung gezogen werden kann, wenn diese Forderung insgesamt von nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 10 4/07, WM 2010, 711 Rn. 39; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 17; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423 Rn. 19 ). Um aus diesem Umstand im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO einen zwingenden Schluss auf Zahlungseinstellung oder Zahlung s- unfähigkeit ziehen zu können, setzt dies im Regelfall voraus, dass entweder diese Forderung tatsächlich zumindest in wesentlichen Teilen unbezahlt bleibt oder andere Indizien hinzutr eten und in der Summe der Indizien der Schluss auf Zahlungseinstellung greift. Diese Würdigung darf nicht schematisch erfolgen, sondern muss die Überzeugung begründen, dass der Gläubiger gesicherte Kenntnis von der Zahlungseinstellung hat. Erforderlic h ist, dass aus dem Zahlungsverhalten der Schluss gezogen werden muss, dass der Schuldner aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, die Forderung vollständig und in einem Zug zu erfüllen. Demgemäß hat der Senat die Kenntnis einer eigenen Forder ung für ausreichend gehalten, wenn der Gläubiger erst nach fruchtlosen Pfändungsversuchen Befriedigung erhält (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 f unter 4. a.). Ebenso kann es genügen, wenn der Gläubiger angesichts de r Forderungshöhe sicher weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Fo r- derungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 9). Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Es liegt ein erstm a- liger Zahlungsrüc kstand vor. Nähere Kenntnisse der Beklagten über die Ve r- mögensverhältnisse und Liquidität der Schuldnerin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich haben die Maßnahmen - anders als in dem vom 24 25 - 14 - Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 2016 (IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 15) entschiedenen Fall, in dem der Schuldner nur den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung anbot - zur vollen Befriedigung der Beklagten nach Titulierung geführt. c) Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgeste llt, dass die Beklagte ihre Forderung im Klagewege hat durchsetzen müssen. Nähere Umstände aus der Sphäre der Schuldnerin, die der Beklagten eine sichere Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten geben können, hat das Berufung s- gericht ni cht festgestellt. Dies genügt nach den dargelegten Maßstäben nicht, um den rechtlich zwingenden Schluss auf eine tatsächlich eingetretene Za h- lungsunfähigkeit oder eine Zahlungseinstellung ziehen zu können. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf da s Senatsurteil vom 6. D e- zember 2012 (IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 20 f) ab. In jener Entscheidung handelte es sich bei dem Gläubiger um einen der Hauptlieferanten des Schul d- ners. Der Schuldner hatte die Verbindlichkeiten bereits über einen längeren Zeitra um regelmäßig verspätet bezahlt; zudem stieg der Zahlungsrückstand stetig an und erklärte die Schuldnerin, dass ihr eine Rückführung der Altve r- bin d lichkeiten nur im Wege der Ratenzahlung möglich sei (BGH, aaO Rn. 23 ), ohne die versprochenen Raten zu erbrin gen (BGH, aaO Rn. 31) . Hiermit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Gleiches gilt für das Senatsurteil vom 25. Februar 2016 (IX ZR 109/15, WM 2016, 560). Auch in diesem Fall stand der Schuldn er mit dem Gläubig er in einer ständigen Geschäftsbeziehung und offenbarte mit seinem Angebot, die in einem gerichtlichen Vergleich titulierte Forderung nur durch Ratenzahlung tilgen zu können, zugleich seine Zahlungsunfähigkeit (BGH, aaO Rn. 21). Zudem führte der vom Gläubiger geführte Rechtsstreit - anders als im S treitfall - nicht zur vollständigen Tilgung der Forderungen. 26 27 - 15 - III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 133 A bs. 1 Satz 2 InsO erfüllt sind. 1. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aus Rechtsgründen nicht. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Das Landgericht hat den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis erhoben. Die Beweisaufnahm e hat - was der Senat selbst feststellen kann - nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagten zusätzliche Umstände über die bereits vom Berufungsgericht festgestellten Umstände bekannt waren. In s- besondere hat der Kläger nicht beweisen können, dass die Sc huldnerin die B e- klagte über ihre Zahlungsschwierigkeiten informiert hat. Damit kannte die B e- klagte auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen, verspätet beglichenen Ford e- rung keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass sich die Schuldnerin in existenzie l- len wirts chaftlichen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftlichen Verhäl t- nissen der Schuldnerin hatte sie keine Kenntnis; insbesondere wusste sie nicht, dass die Schuldnerin auch anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, WM 2013, 1361 Rn. 10; vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 15). Für die Frage, ob die Beklagte die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte, kann sich der Kläger schließlich nicht auf die Rechtspr e- chung des Senats stützen, wonach ein Gläub iger bei gewerblich tätigen Schuldner n damit rechnen muss, dass es weitere Gläubiger des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 28 29 30 - 16 - 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 10; vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 17; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 11 7 /11, WM 2012, 2251 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 , WM 2013, 174 Rn. 15; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 30; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 11; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423 Rn. 13; vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, Rn. 8 zVb). Dieser Umstand ist kein taugliches Indiz, um die Kenntnis des Gläubigers von der Za h- lungsunfähigkeit oder der Zahlungseinstellung zu beweisen. Diese Rechtspr e- chung setzt vie lmehr voraus, dass der Gläubiger die (drohende) Zahlungsunf ä- higkeit bereits kennt, und betrifft allein die daran anschließende Frage, ob die feststehende Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunf ä- higkeit auch die im Rahmen des § 133 Abs . 1 Satz 2 InsO geforderte Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669 Rn. 21; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 24, 26; vom 25. Februar 2016, aaO; vom 17. November 2016, aaO; vom 4. Mai 2017, aaO). Weiß der Anfechtungsgegner nämlich von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen, w enn der Schuldner unternehmerisch tätig und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existieren. Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes entnommen we r- den kann, wird daran nicht festgehalten. - 17 - 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine drohende Zahlungsunf ä- higkeit der Schuldnerin kannte, bestehen schon deshalb nicht, weil der Bekla g- ten keine Umstände über die zukünftige Entwicklung bei der Schuldnerin b e- kannt waren. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorins tanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.01.2014 - 5 O 2096/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.04.2014 - 13 U 197/14 - 31
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