ECLI:DE:BGH:2017:211117UXZR111.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/16 Verkündet am: 21. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651d Abs. 1, § 651f Abs. 1 a) Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und i m Wesentlichen den gleichen Standard aufweist. b) Auch bei einer auf die gesamte Reise gesehen eher geringen Mind e- rungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reiset agen so e r- hebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jede n- falls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewe n- det wird. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. D eichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Kläger wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2016 im Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Dü s- seldorf vom 6. Mai 2016 a bgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 976,55 die Kläger 600 Prozent - punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2015 zu zahlen und die Klägerin zu 2 von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 e sen. Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision der Kläger sowie die Revision der Beklag ten werden zurückgewiesen. - 3 - Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 20 % und die Beklagte 80 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Die Kosten des Revisionsve r- fahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter eine Ersta t- tung aufgrund eines wegen Mängel n geminderten Reisepreises sowie eine En t- schädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Am 17. März 2015 buchte die Klä gerin zu 2 für sich und die übrigen Kl ä- ger bei der Beklagten eine Türkeir eise für den Zeitraum vom 11. bis 22. August 2015 zum Reisepreis von 3.026 n- gung in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick in e inem b e- stimmten Hotel in Antalya . D a dieses überbucht war, wurden d ie Kläger für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Mee rblick und wies schwerwiegende Hygienem ängel auf . Die Kläger haben, soweit für das R evisionsverfahren von Interesse, w e- gen der Unterkunft in einem anderen Hotel , den Mängel n des Zimmers in di e- sem Hotel und der Beeinträchtigung durch den Umzug in das gebuchte Hotel eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufg ewendete r Urlaubszeit begehrt . Das Amtsgericht hat der Klägerin zu 2 e i- ne n Minderung sbetrag in Höhe von 605,19 sowie die Freiste l- 1 2 3 - 4 - lung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufun g der Kläger hat das Landgericht den Minderungsbetrag um weitere 371,36 erhöht ; im Übrigen hat es die Berufung beider Parteien zurückgewiesen . Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin eine Entschädigung nutzlos a ufg e- wendete r Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 weitere Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 187,19 Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils , soweit sie mit dem Berufungsurteil zu m ehr als insgesamt 894,02 worden ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Reise Mängel aufgewiesen habe, die eine Minderung des Reisepreises um 976,55 (= 32,3 % des Reisepreises) rechtfertigten . Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel begründe auch bei vergleichbarem Standard und räumlicher Nähe zum gebuchten Hotel bereits als solche eine Minderung um 10 % für die betroffenen Reisetage. Weitere 5 % rechtfertigten sich wegen de s fehlenden (zumindest) " seitlichen Meerblicks " . Die schwerwiegenden Hygien e- mängel des den Klägern ersatzweise zugewiesenen Zimmers (fehlende Rein i- gung vor B e zug und während des Aufenthalts, Blutflecken auf dem Boden, ein mit Erbr o chenem verunreinigtes und stark danach riechendes Kinderbett, eine Vielzahl von Ameisen sowie Bohrstaub im Badezimmer) hätten de n Aufenthalt und in s besondere die Übernachtung in diesem Zimmer unzumutbar gemacht. Wegen dieser Mängel sei eine Minderung des Tagesreisepreises für drei Tage in Höhe von 70 % angemessen. Schließlich sei für den Umzug in das ursprün g- 4 - 5 - lich g e buchte Hotel am 14. August 2015 eine Minderung des Tages reise preises in Höhe von 100 % zu veranschlagen; d as Packen der Koffer , insbesondere für die mi t reisenden Kinder , die Mühen des Umzugs sowie die mit einem Wechsel zwangsläufig verbundene Eingewöhnungsphase im neuen Hotel führ t e n zu e i- ner vollständigen Entwertung des betroffenen Reisetags. Die festgestellten Mängel rechtfertigten jedoch nach der gebotenen, am Reisezwe ck und Re i- secharakter orientierten Gesamtwürdigung mangels erheblicher Beeinträcht i- gung der Reise in ihrer Gesamtheit keine Entschädigung wegen nutzlos aufg e- wendeter Urlaubszeit . Sie hätten von den elf Reisetagen nur einen relativ ku r- zen Zeitraum von drei bis vier Tagen betroffen. Es sei davon auszugehen, dass der Ärger über die Mängel des Ersatzhotels nach etwa ein bis zwei Tagen nachgelassen habe und die Kläger sich in der neuen Umgebung d es neuen Hotels ausreichend eingewöhnt hätten, um sodann die noch v erbleibenden si e- ben beziehungsweise acht Urlaubstage unbeschwert genießen zu können. We i- tere Mängel seien nicht aufgetreten . Auch die ( noch ) vergleichsweise geri n ge M inderungsquote von etwa 32 % des Reisepreises spreche indiziell gegen eine erhebliche Reis ebeeinträchtigung. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung hinsichtlich de r Angriffe der Revision der Beklagten stand, d ie sich nur dagegen wendet, dass das Berufungsgericht bereits wegen der dreitägigen Unterbringung in einem and e ren Hotel, d as einen vergleichbaren Standard auf wies und in unmittelbarer N ä he zum gebuchten Hotel lag, eine Minderung des Reisepreises für drei Tage um 10 % für gerechtfertigt gehalten hat . 1. Mit der Unterbringung der Kläger in einem anderen Hotel fehlte der Reise , wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbea n- standet angenommen hat, eine zugesicherte Eigenschaft (§ 651c Abs. 1 BGB). Dieser Mangel rechtfertigt die angegriffene Minderung. 5 6 - 6 - a) Der für die ersten drei Reisetage geschuldete Reisepreis ist w e- gen des Fehlens dieser Eigenschaft und des sich daraus ergebenden Reis e- mangel s gemindert. Der Reisemangel ist nicht durch die Unter bringung in e i- nem " vergleichbaren " Hotel am gleichen Ort vollständig behoben worden . aa) Für die Frage, ob ein Mange l durch eine gleichwertige und gleic h- artige Ersatzleistung vollständig behoben werden kann, kommt es darauf an, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und i h- rem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben. Insoweit stellt sich die Rechtslage nicht anders dar als bei einem Stückkauf und der Frage, ob in diesen Fällen die vertragliche Leistung auch durch eine Ersatzlieferung als Nacherfüllung erreicht werden kann . Es kommt hierfür in der Regel darauf an, ob die Entsche idung zum Vertragsschluss nur aufgrund objektiver Anforderu n- gen ge fallen ist , die auf andere Weise ebenso gut erreicht werden können , oder ob der Gläubiger diese Entscheidung (erkennbar) auch im Hinblick auf weitere, nicht austauschbare Gegebenheiten der V ertragsanbahnung oder des weitere n Vertragsinhalt s getroffen hat (vgl. zum Kaufvertrag: BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 unter II 2 a bb ; zum Reisevertrag: BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389 unter II 2 b ) . Die bloße Entgegennahme einer Ersatzleistung rechtfertigt für sich nicht die Schlussfolgerung, dass die Vertragsbeteiligten die zu ersetzende Leistung als nach objektiven Kriterien austauschbar angesehen haben, denn dem Gläubiger steht es frei, eine Nac hbesserung oder Abhilfe auch dann zu verlangen, wenn damit eine vollständige Behebung des Mange ls nicht erreicht werden kann. In diesem Falle bleibt die Leistung im Übrigen mangelhaft und berechtigt insoweit zu r Minderung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2 013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 12). 7 8 - 7 - bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es dem Reisenden typischerweise nicht nur darauf an kommt , eine bestimmte Hotelk a- tegorie an einem bestimmten Ort zu buchen, so dass sich das gebuchte H otel ohne weiteres gegen ein anderes, gleichwertiges Hotel austauschen lässt. Viel - mehr bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden regelmäßig nicht bestimmte Kategorien, sondern bestimmte einzelne Hotels in näher charakterisierter Lage, einer bestimmten Gr öße und mit bestimmter, im Einzelnen beschriebener Au s- richtung und Ausstattung an und konkretisiert diese Beschreibung durch den optischen Eindruck des Angebots vermittelnde Photographien des Hotels we i- ter. Der Reisende wählt aus diesem Gesamtangebot aus. Er trifft die Entsche i- dung, welches Hotel er buchen möchte , nach seinen persönlichen Krit e rien, die typischerweise eine Mischung objektiver Gesichtspunkte wie insb e sondere dem Preis oder dem Preis - Leistungs - Verhältnis und durch den persönlichen G e- schmack u nd persönliche Vorlieben oder Erfahrungen geprägter su b jektiver Faktoren darstellen. Das Berufungsgericht hat mit dem Hinweis auf " Fortuna - Reisen " zutreffend darauf aufmerksam gemacht , dass diese Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Hotel konkretisierten A uswahl auch einen Marktwert hat, denn Reisen, die die betreffende Dispositionsbefugnis auf den Reiseveransta l- ter ve r lagern und diesem damit eine bessere Ausnutzung seiner Kapazitäten gestatten, werden typischerweise zu niedrigeren Preisen angeboten. Die Er w ä- gung der Rev i sion der Beklagten, der nach § 651d Abs. 1 Satz 1 , § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche wirkliche Wert der Leistung sei derjenige, der für die B u chung im Ersatzhotel hätte bezahlt werden müssen, geht deshalb fehl. Den wirklichen Wert der Leis tung spiegelt vielmehr derjenige Preis wider, der für eine Reise mit e i ner - gewissen - Dispositionsbefugnis des Reiseveranstalters hinsichtlich der H o telauswahl zu zahlen gewesen wäre. b) Das Berufungsgericht hat die Minderung mit 10 % des Tagesre i- sepr eises veranschlagt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von 9 10 - 8 - der Revision als solches auch nicht angegriffen. Die Minderung ist, soweit e r- forderlich, nach § 651d Abs. 1 Satz 1, § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Schä t- zung zu ermitteln. Da nichts daf ür geltend gemacht worden ist, dass mit ve r- tretbarem Aufwand Feststellungen zum Marktwert von Reisen getroffen we r- den können, die sich (nur) da durch unterscheiden, dass dem Vera n stalter die Befugnis, das ausgewählte Hotel durch ein in räumlicher Nähe g elegenes " ve r- gleichbares " anderes zu ersetzen, eingeräumt oder nicht eing e räumt worden ist, ist die en t sprechende Schätzung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. 2. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Reis e- mängeln, die sich aus den hygienischen Zuständen in dem ersatzweise zur Ve r- fügung gestellten Hotelzimmer sowie dem Aufwand für den Umzug in das g e- buchte Hotel ergaben, sowie zur Bemessung der daraus folgenden Minderung des Reisepreises lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erk ennen. III. D ie Revision der Kläger hat Erfolg . 1. Der Entschädigungsanspruch na ch § 651f Abs. 2 BGB entsteht - außer im Fall der Vereitelung der Reise - ebenso wie das Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich beei n- trächtigt" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für beide Vo r- schriften grundsätzlich einheitlich auszulegen (B GH, Urteile vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, N JW 2012, 2107 = RRa 2012, 170 Rn. 32; vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 = RRa 2013, 218 Rn. 34). Für die Erhe b lichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur ge samten Reiseleistung hat. Vie lmehr ist auch zu berücksicht i- gen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an 11 12 13 - 9 - Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beei n- t rächtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, NJW 2012, 2107 Rn. 34; Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsre i- senden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würd i gung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die A n- nahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist (BGH, NJW 2013, 317 0 Rn. 34 f. ). Mit dem Erfordernis der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise schränkt das Gesetz nicht - was mit der Richtlinie 90/314 EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG L 158 S. 59) unverei n- bar wäre - den Ent schädigungsanspruch ein, sondern formuliert das Kriterium, an dem sich entscheidet, ob die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung nicht nur Mängel aufweist, sondern so weit hinter dem geschuldeten Leistungserfolg zurückbleibt, dass dem Reisenden neben de r das Äquivalenzinteresse der Ve r- tragsparteien wahrenden Anpassung der Vergütung für die mangelhafte Lei s- tung auch ein Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung in Gestalt nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist. Ein solcher Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen en t- fernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des V ertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss . 14 - 10 - Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter die der Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechenden Wertungsmaßstä be ang e- wendet und deren Grenzen zutreffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Denkgesetze und Erfahrungssätze beach tet hat (BGH, NJW 2012, 2107 Rn. 32). 2. Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht . a) Das Berufungs gericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf die Beei n- trächtigung an bestimmten Reisetagen, sondern darauf abgestellt, ob die Reise insgesamt und damit die geschuldete Gesamtleistung des Reiseveranstalters erheblich beeinträchtigt worden ist. Es hat die gebotene Gesamtwürdigung aber , wie die Revision der Kläger zu Recht rügt, im Wesentlichen auf eine qua n titative Gegenüberstellung zwischen drei oder vier (stark) beeinträchtigten und sieben oder acht Urlaubstagen reduziert, die die Reisenden unbeschwert hätten genießen können , und der als (noch) vergleichsweise gering bezeichn e- ten Minderungsquote von etwa 32 % fehlerhaft indizielle Wirkung für eine fe h- lende erhebliche Beeinträchtigung beigem essen. Der Bundesgerichtshof hat nicht einer geringen, sondern einer hohen Minderungsquote indizielle Wirkung beigemessen. Denn je höher die Mind e- rungsquote, desto ferner liegt es, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich ver einbarten Ausgestaltung weitgehend demjenigen entsprochen hat , um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufge wendet hat, so dass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann. Dieser Satz lässt sich jedoch nicht umkehren, denn trotz einer eher geringen Minderungsquote kann eine erhebliche Beeinträcht i- gung der Reise vorliegen, wenn der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen 15 16 17 18 - 11 - vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. A ufgewendete U r- laubszeit ist ein e nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen T a- gen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit " nutzlos aufgewendet " worden ist, kann rege lmäßig auch eine erhebl i- che Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden. b) Wie ausgeführt , hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würd i- gung den Tagesreisepreis im Hinblick auf die drei Übernachtungen in dem Zimmer, dessen Zustand es aufgrund der Inaugenscheinnahme der zu den A k- ten gereichten Lichtbilder als " ekelerregend " und " schlichtweg unzumutbar " qu a lifiziert hat, um jeweils 70 % gemindert und den Klägern ferner für den vie r- ten Urlaubstag wegen des notwendigen Umzugs eine Minderung von 10 0 % zugebilligt. Daraus ergibt sich bereits, lässt man An - und Ab reisetag außer B e- tracht, eine - als solche vom Beruf ungsgericht zutreffend gesehene - Relation von drei weitgehend beeinträchtigten zu sieben nicht beeinträchtigten Urlaub s- tagen. Da die Mänge l ihrer Art nach auch dergestalt waren, dass der Vertrag s- zweck in den ersten drei Tagen im Wesentlichen verfehlt wurde, kann eine e r- hebliche Beeinträchtigung der Reise hiernach nicht verneint werden. IV. Das Berufungsurteil ist folglich aufzuheben, sowe it das Ber u- fungsgericht einen Anspruch der Kläger auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ( und eine weitere Freistellung von Rechtsanwalt s- kosten für die Verfolgung dieser Ansprüche ) verneint hat. Da weitere Festste l- lungen weder erfor derlich noch zu erwarten sind, ist die Sache entscheidung s- reif und vom Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 19 20 - 12 - 1. De n Klägern steht eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewe n- deter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu, weil die Reise aufgrund de r gravierenden hygienischen Mängel des Zimmers in dem anderen Hotel und des erforderlichen Umzugs erheblich beei n trächtigt war. 2. Für die Höhe der Entschädigung können der Umfang der die e r- hebliche Beeinträchtigung begründ enden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Re i- sepreis maßgeblich herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389 unter II 3 b (1) bb). Im Streitfall sind d a- nach die unzumutbaren hygienischen Verhältnisse im H o telzimmer während der ersten drei Tage, die dadurch bedingten Beeinträchtigung en de s Schlaf s der Reisenden sowie die nahezu vollständige Entwertung des Umzugs tag s als e i- n es für die Erholung vorge sehenen Reisetag s als entschädigungs relevante G e- sichtspunkte zu berücksichtigen. Demgegenüber bleiben der fehlende seitliche Meerblick und die Unterbringung in einem dem Standard nach nicht geringwe r- tigeren Ersatzhotel außer Betracht; diese Umstände haben den Erholungs - und Erlebniswert der Reise und damit den Zweck der aufgewendeten Urlaubszeit allenfalls in einer vernachlässigbaren Weise beeinträchtigt. Hiernach erachtet der Senat eine Entschädigung in Höhe von ins gesamt 600 n für a n gemessen. 3. Für den Anspruch auf Freistellung von de n vorgerichtlichen A n- waltskosten folgt hieraus, dass den Klägern insgesamt eine Forderung in Höhe von 1.576,55 ebühr 2300 x 1,3, Gebühr 7002, Umsatzsteuer ) in Höhe von 255,85 21 22 23 - 13 - V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2016 - 44 C 423/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 22 S 149/16 -
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