ECLI:DE:BGH:2018:040918UXZR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/17 Verkündet am: 4. September 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 a) Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außerg e- wöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwen dig machen. b) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs ergibt sich nicht allein da r- aus, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig e r- reichen können. c) Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherungsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahre n- abwehr (wie die Schließung der Kontrollste llen oder die Räumung des A b- flugbereichs) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 111/17 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ausgleichs - und Ersatzansprüche wegen der Annullierung eines Flugs durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen . Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei de r Beklagten einen Flug von Hamburg nach Arrecife ( Lanz a rote, Spanien ) . D er Flug sollte am 9. Februar 2015 um 12 . 10 Uhr starte n . An jenem Tag streikten am Hamburger Flughaf en die Beschäftigten der vor dem Abflugbereich eingerichteten Passagierkontrol l- stellen. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere nach Arrecife . Den gezahlten Flug preis erstattete sie . Der Kläger , der behauptet, sich mit seiner Ehefrau rechtzeitig am vorg e- sehenen Flugsteig (Gate) eingefunden zu haben, verlangt von der Beklagten 1 2 3 - 3 - aus eigenem und - nach seinem Vorbringen - abgetretenem Recht eine Au s- gleichszahlung von jeweils 400 gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Ve r- ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb ruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unte r- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (E WG) Nr. 295/01 ( ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechte VO ) , Ers tattung von A ufwendungen im Zusammenhang mit eine m Ersatz flug von Düsseldorf und Verzugszinsen auf den Gesamtbetrag von 922,30 D as Amtsge richt hat die Klage abgewiesen . Die Berufung hat keinen E r- folg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter ; d ie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entg egen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht zur Ausgleichs zahlung verpflicht et , weil der Streik der Beschäftigten der Passagie r- kontrolle n ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggas t- rechte VO gewesen sei . Der Streik habe ihren B etrieb beeinträchtigt , weil die Beklagte für die Sicherheit des Flugs jedenfalls mitvera ntwortlich gewesen sei ; die Passagier kontrollen gehörten zu ihren betriebswesentlichen Aufgaben . Von den massiven Störungen im Bereich vor den K ontroll stell en seien zahlreiche Passagiere des Flugs nach Arrecife betroffen gewesen, die nicht oder nicht recht zeitig hätten kontrolliert werden können. Aus de m Streik und seinen Fo l- gen für die Durchführung der Passagierkontrollen habe sich zudem ein Siche r- 4 5 6 - 4 - heitsrisiko ergeben . Mit der wachsende n Anz ahl der Passagiere, die ihre Flüge noch erreichen wollten, sei zwan gsläufig der Druck auf die Kontroll stellen und die dort trotz des Streiks tätigen Beschäftigten ge stiegen . In einer solchen Si - tuation entstehe durchaus die Gefahr, dass die Kontrollen nicht mit der gewöh n- lichen Sorgfalt durchgeführt w ü rden ; es komme hinge gen nicht darauf an, ob Passagiere tatsächlich unzureichend kontrolliert worden seien und ob es dem Kläger und seiner Frau gelungen sei, die Kontrollen rechtzeitig zu passieren . Dass andere Luftverkehrsunternehmen ihre Flüge durchgeführt hätten, sei ebenso unerheblich; ob ein Sicherheitsrisiko vorgelegen habe, sei nicht von den Luftverkehrsunternehmen, sondern vom Gericht zu bewerten. II. Diese Ausführungen halten der rev isionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . 1. Die getroffenen Feststellungen trag en nicht die Annahme, die A n- nullie rung gehe auf außergewöhnliche Umstände zurück . a) Zutreffend hat d as Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte den vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchten Flug annulliert hat. Die Beklagte hat den Flug im Sinne der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l Fluggastrechte VO nicht durchgeführt . Hieran ändert der " Leerflug " nach Arr e- cife nichts . " Flug " im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht die Luftve r- kehrsbewegung eines Flugzeugs, sondern ein Beförderun gsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route au s- geführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen z um anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C - 83/10, Slg. 2011, I 9469 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 Rn. 27 Sousa Rodríguez /Air France ) . Da die Beklagte die Annullierung erklärt und keinen der auf diesen Flug gebuchten Passagie re befördert hat, ist der Flug im Rechtssinne nicht durchgeführt worden. 7 8 9 - 5 - b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen grundsätzlich g e- eignet war, außergewöhnliche Um st änd e im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggas t- rechte VO zu begründen, die unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift das Luftverkehrsunternehmen von seiner Verpflichtung befreien, den von der Annullierung des gebuchten Flugs betroffenen Fluggästen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flu g- gastrechteVO durch Vorkommnisse begrün det werden, die ihrer Natur oder U r- sache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftverkehr s- unternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (st. Rspr.; s. nur EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C - 315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 201 7, 174 Rn. 22 s- grund 14 dieser Verordnung insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 C - 19 5/17, NJW 2018, 1592 = RRa 2018, 117 Rn. 33 Krüsemann/TUIfly; BGH, Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 = RRa 2012, 288 Rn. 7 ff.). Dies entbindet allerdings nicht von der Verpflichtung, im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Anfo rderungen an außergewöhnliche Umstände erfüllt sind ( EuGH, NJW 2018, 1592 Rn. 34 Kr ü- semann/TUIfly). bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, ein Streik wie der hier in Rede stehende sei geeig net, außergewöhnliche Umstände zu begründen . Denn die Durchfü h- rung eines Flugs setzt voraus, dass die Passagiere wirksam und rechtzeitig d a- rauf überprüft werden, ob von ihrer Person oder von mitgeführten Gegenstä n- den eine Gefahr für die Sicherheit des Flug s ausgeht . D iese Prüfung kann dadurch beeinträchtigt oder unmöglich gemacht werden, dass die mit der Durchführung beauftragten Beschäftigten in den Ausstand treten. 10 11 12 - 6 - cc) Der Beklagten standen auch keine Mittel zur Verfügung, die streikbedingten Beeinträc htigungen abzuwenden oder zu kompensieren. G e- mäß § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz in der im Streitfall noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes am 4. März 2 017 (BGBl . I 2017, 298 , nachfolgend: LuftSiG nF ) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I 2005, 78, nachfolgend: LuftSiG aF) ist die Kontrolle der Fluggäste und ihres Handgepäcks an den i n- ländischen Flughäfen eine hoheitliche Aufgabe (siehe auch § 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 LuftSiG nF) . Sie fällt in die Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörde, die geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung einer Sicherheitsmaßnahme übertragen kann (§ 5 Abs. 5 LuftSiG aF). Zwar müssen Luft fahr t unternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen und bei der Behandlung von Gepäck grundsätzlich ebenfalls Sich e- rungsmaßnahmen durchführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG aF) . S ie sind für die Passagierkontrollen aber nicht originär verantwor tlich (vgl. die Gesetzesb egründung z u §§ 5, 9 LuftSiG vom 14. Januar 2004, BT - Drucks. 15/2361 S. 15, 19) . c) Aus alledem ergibt sich jedoch noch nicht, dass im Streitfall die Annullierung des Flugs nach Arrecife auf außergewöhnliche Umstände zurüc k- gega ngen ist , die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle z u- mutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. aa) Ein Streik begründet, auch wenn er sich als solcher nicht verme i- den lässt, nicht ohne weiteres außergewöhnliche Umstände. Eine Annulli erung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt , die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen ( vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C - 3 15/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 Travel Service ; BGH, Urteil vom 16. Sep tember 2014 X ZR 102/13, NJW - RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9). 13 14 15 - 7 - bb) Diese Anforderungen sind nicht schon deshalb erfüllt, weil zahlre i- che Passagiere des Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig durchl aufen konnten. Dass nicht alle Passagiere einen Flug erreichen können, begrün det noch keine außergewöhnliche n Umstände, die dessen Absage erfordern. D enn die Durchführung eines Flug s setzt nicht voraus , dass sämtliche Fluggäste, die den Flug ge bucht hab en, auch befördert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07 u.a., Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 38 Sturgeon/Condor ). cc) F ür Fluggäste, die den Flug nach Arrecife streikbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, mag es zwar günstiger gewe sen sein , dass die B e- klagte den Flug annul liert hat, weil sie infolge der Annullierung nicht nur ohne weiteres ihren Beförderungsanspruch be halten haben, son dern darüber hinaus auch Unterstützungsleistun gen von der Beklagten beans pruchen konnten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b in Verbindung mit Art. 8, 9 Fluggastrechte VO). Das begründet jedoch kein e Umstä nd e , d ie eine Annullierung des Flug s wegen rechtlich er oder tatsächlich er Undurchführbarkeit notwendig gemacht ha ben . dd) D ie Notw endigkeit einer Ann ullierung des Flug s hätte sich alle r- dings daraus ergeben können , dass sämtli che für den Flug gebuchten Pass a- giere infol ge d es Streiks an den Kontrollstellen nicht in der Lage gewesen w ä- ren, den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt zu er reiche n . Einen solchen Tatb e- stand hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. ee) D ie Revision wendet sich zudem mit Erfolg dagegen, dass das B e- rufungsgericht den Grund für die Annullierung in Bedenken gegen die Wirksa m- keit der durchgeführten Kontrolle n gesehen hat. (1) Die Überprüfung der Passagiere und des von ihnen mitgeführten Gepäcks auf Sicherheitsrisiken obliegt, wie ausgeführt, der hierfür zuständigen Luftsicherheitsb ehörde. Liegen diese r tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor , dass die Überprü fung der Passagiere und ihres Gepäcks etwa wegen Pers o- nalmangels nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden kann, 16 17 18 19 20 - 8 - muss sie für Abhilfe sorgen und notfalls die Kontrollstellen schließen. Gewinnt sie Erkenntnisse, die darauf schließen lass en, dass ein Passagier oder eine andere Person in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens gelangt ist, ohne ausreichend überprüft worden zu sein, und aufgrund dessen ein Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs besteht , ist die Luftsiche rheitsb e- hörde verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind , etwa d en Verweis von Personen aus de n nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens nach § 5 Abs. 2 LuftSiG und no tfalls die Räumung des gesamten Abflugbereich s. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Luftverkehrsunte r- nehmen, die Wirksamkeit der Sicherheitsüberprüfung zu beurteilen. Sie verf ü- gen in der Regel auch weder über die hierfür erforderliche Sa chkunde noch über hinreichend genaue Kenntnisse der konkreten Abläufe. Stellen sie gleic h- wohl Mängel fest oder meinen, solche zu erkennen, haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, damit diese die erforderlichen Maßna h- men ergreifen ode r jedenfalls prüfen kann. (2) Dass Sicherheitsmaßnahmen oder - bedenken, die objektiv nicht veranlasst sind, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, folgt auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, der entschieden hat, dass es keine der Situation angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wenn ein vom Luftfahrtunternehmen beau f- tragter Fachmann die nach einem sogenannten Vogelschlag notwendigen Ko n- trollen erneut durchführt, nachdem diese bereit s von einem nach den einschl ä- gigen Vorschriften hierzu autorisierten Fachmann durchgeführt worden waren (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C - 315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174, Rn. 35 (3) Es kann dahinstehen, ob es gegebenenf alls eine Flugannullierung erforder n kann, wenn die zuständige Behörde auf Hinweise auf Sicherheitsris i- ken wegen einer mangelhaften Überprüfung der Passagiere nicht oder nicht 21 22 23 - 9 - hinreichend reagiert. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Pe r- s onenkontrollen am 9. Februar 2015 am Flughafen Hamburg objektiv mange l- haft oder unvollständig waren, noch hat es festgestellt, dass der Beklagten ko n- krete Hinweise auf eine mangelhafte Überprüfung derjenigen Passagiere vorl a- gen, die trotz des erheblichen A ndrangs die Kontrollstellen passieren konnten. Es hat vielmehr lediglich die abstrakte Gefahr gesehen, dass der zunehmende Druck durch den Andrang einer großen Anzahl über längere Zeit wartender und um das Erreichen ihres Flugs besorgter Fluggäste die Sorg falt bei der Kontrolle beeinträchtigen könne. Dies kann die Annahme, die Beklagte habe den Flug aus Sicherheitsgründen annullieren müssen, nach dem Vorstehenden nicht rechtfertigen. ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Umstand, dass von den B e- eintr ächtigungen vermutlich eine Vielzahl von Fluggästen mehrerer Flüge b e- troffen war, gegebenenfalls eine Annullierung hätte rechtfertigen können, wenn die Beklagte aus diesem Grund zu einer Reorganisation ihres Flugplans g e- zwungen gewesen w ä r e (s. dazu BGHZ 1 94, 258 Rn. 32 f.). Denn im Streitfall hat die Beklagte den Flug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , wenn auch als "Leerflug", tatsächlich durchgeführt , und das Berufungsgericht hat auch nichts dafür festgestellt, dass es der Beklagten nicht mög lich gewesen wäre, den Flug statt dessen jedenfalls mit denjenigen Fluggästen durchzufü h- ren, denen es ohne die Annullierung trotz der streikbedingten Wartezeiten g e- lungen w ä r e , rechtzeitig die Passagierkontrollen zu passieren und zu dem für das Einsteigen angegebenen Zeitpunkt zu dem betreffenden Ausgang zu g e- langen . 2. M it der vom Berufungsgericht gewählten Begründung kann auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Ersatzflug von Düsseldorf entstanden sind, nicht versag t werden . Abgesehen davon, dass nicht festgestellt ist, dass die Annullierung für die Beklagte unve r- meidbar gewesen ist, kann ein ausführende s Luftverkehrsunternehmen una b- hängig von einem Verschulden und vo m Grund der Absage zum A ufwendung s- 24 25 - 10 - ersatz verpflich tet sein , soweit die zu ersetzenden Kosten notwendig, ang e- messen und zumutbar gewesen sind , um einen Ausfall der geschuldeten B e- treuung auszugleichen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a , b in Verbindung mit Art. 8, 9 Fluggastrechte VO; vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 C - 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81, 8 2 /84 Rn. 20 , 24 , 51 mwN McDonagh/Ryanai r ; BGH, Urteil vom 25. März 2010 Xa ZR 96/09, NJW - RR 2010, 1641 = RRa 2010, 221 Rn. 24 f. ). Zwar müsste die Beklagte keinen Aufwendungsersatz lei s- ten, wenn sich die Eheleute nach ordnungsgemäßer Information über ihre Rechte (Art. 5 Abs. 2, Art. 14 FluggastrechteVO) für die Erstattung des Flu g- preises statt für eine Ersatzbeförderung durch die Beklagte entschieden hätten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der FluggastrechteVO) ; dies kann aber nicht bereits daraus geschlossen werden , dass die Beklagte ihnen den Flugpreis erstattet hat. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist , da das Berufungsgericht weitere Feststellungen nicht getroffen hat, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revis i- on, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 26 - 11 - Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob de r Kläger zur Gelten d- machung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau berechtigt ist - was das Amtsgericht in seiner im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung als streitig dargestellt hat - und inwie weit d er Anspruch auf Ersta t- tung von Aufwendungen begründet ist, die im Hinblick auf den Ersatzflug von Düsseldorf entstanden sind . Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Marx Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 13 C 50/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 309 S 127/15 - 27
Full & Egal Universal Law Academy