BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 a) Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfech t- barkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger vorau s. b) Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte g e genüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird z ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Kreditinstitut , verlangt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 18. De zember 2009 beantragten und am 31. Dezember 2009 eröf f- neten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätig gewesenen W . S . (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von 31.084,96 ert einer Kapita l- lebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche ge l- tend, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen in Höhe von 111.226,24 1 - 3 - Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000 Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18. September 2009, b e- trug der Sollstand 18.690,57 Zahlungseingä n- ge über 145.045,68 ü- gen, so dass das Konto am 18. Dezember 2009 ein Soll von 17.987,33 f- wies. Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an die Klägerin abge treten. Den Rückkaufswert von 196.540,28 i- cherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von 4 v.H. (7.861,61 152.281,56 echnung von Sicherheiten beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76 in der Hauptsache und 7.654,23 Klage geltend ge macht en Betrag. Den Klageabweisungsantrag und die Widerkl age begründete der Bekla g- te mit dem von ihm zuerst am 29. Dezember 2009 erklärten Widerspruch gegen die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto. Das Landgericht hat de r Klage in Höhe von 23.863,73 und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte B e- r u fung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugela s- senen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwe i- sung. I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt worden seien , weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere g e- gangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausg e- führt : Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die von ihm erklärte Insolven z- anfechtung gemäß §§ 131, 133 InsO. Das Offenhalten einer Kontokorrentlinie sei in dem Umfang als kongruent und als Bargeschäft anzusehen, als es nicht zu einer Reduzierung des Kre dits geführt habe. Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Drit t- gläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen der Kläg erin in Höhe von 5.504,85 angesehen worden. Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin e i- 6 7 8 9 10 - 5 - ner Überweisung möglich , weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Au f- wendungsersatzanspruch der Bank un zulässig sei, wenn die Bank diesen A n- spruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein. Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten Geschäften oder Bargeschäften seien an die Fe ststellung des Gläubigerb e- nachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläub i- gerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar. Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das B e- wusstse in gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei auch nicht erkennbar, weil der Schuld ner die verfügbare Liquidität auf dem G i- rokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barve r- mögen verfügen könne. Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten sei, komme es d anach nicht an. Diese Vermutung könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschü t- tert sein. 11 12 - 6 - II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung g e- genüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgeh end stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfec h- tung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Sena t mit Urteil vom 29. November 2007 (IX Z R 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausre i- chend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung mö g- lich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entsche i- dung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungek ündi g- ten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongrue n- te Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme de s Kredits der Erfüllung von Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gu t- schriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausg e- reichte n Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in 13 14 15 - 7 - das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlu n- gen übersteigt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 15; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 6). Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gu t- schriften, bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den V o- raussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind. 2. Im Streitf all können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung g e- mäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger b e- nachteiligen, wenn sie der Schuldner in den letzten zeh n Jahren vor dem A n- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Mit Urteil vom 26. April 2012 (aaO) hat der Senat zwischenzeitlich die Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder ge l- ten, der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verh ältnis zur Schul d- nerbank, die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter erneut zu verfügen (vgl. BGH, aaO Rn. 22 ff, 27). a) Die Überweisung en des Schuldners a n Dritte und seine Genehmigu n- gen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontoko r- rentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerb e- nachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenac h- 16 17 18 19 - 8 - te i ligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Verm ö- gen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befri e- digungsmöglichkeiten der Inso lvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaf t- licher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Jan u- ar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11). Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revis i- onserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern b e- wirkt nach ständiger Rechtsp rechung des Senats eine Gläubigerbenachteil i- gung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561; vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 12; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/0 5, BGHZ 182, 317 Rn. 13). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der o b- jektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrac h- ten sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, aaO mwN ). Hieran etwas zu ä n- dern , bietet der Fall keinen Anlass. b) Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsem p- fängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Kläg e- rin als Zahlungsmittlerin ni cht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung z u- rechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eine s vorsätzlich gläubige r- benachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler , der hierüber im 20 21 - 9 - Bilde ist, nicht ent lastet . Er ist unter diesen Umständen gegebenenfalls neben dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggeg e- benen Gel des verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 aaO Rn. 15). Umgekehrt schließt jedoch der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht a n- fechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung geg e n- über dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gege n- über dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten sind voneinander unabhängig. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner bei Erte ilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an. Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläub iger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann da r- aus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermöge n nicht ausreicht, um sämtliche Gläub i- ger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8 ; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, 22 23 - 10 - BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 15 9/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteil i- gungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu kön nen - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch ab gewandt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 20 12 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7 ; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8, zVb). Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente Leistung angefocht en wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2013 ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, U m- druck S. 8 f , zVb). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit A u- gust 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste . Entsprechende Festste l- lungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurte i- lung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. d) Die Anfechtung weg en vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger 24 25 26 27 - 11 - zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Ber u- fungsgericht offengelassen. aa) D ie Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteil igte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetr e- tene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutre f- fender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darst ellen, die eine Gesam t- würdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die su b- jektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einze l- falles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 10. Januar 2013, Umdruck S. 14, zVb ). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Ei n- gang des Schreibens des Rechtsanwalts E . des Schuldners vom 13. A u- gust 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entspr e- chende Fes tstellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher nicht getroffen. 28 29 - 12 - bb) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt a l- lerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, d ie Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs - und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Za h- lungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertrag lich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Inso l- venzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von diese m benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren (BGH, Urt eil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23). Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatza n- fechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Sc hul d- ners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Za h- lungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge ha n- delt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellati o- nen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegne n . Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Za hlungsunfähi g- 30 31 32 - 13 - keit unterrichtet , sondern im Zuge der Verfolgung eigene r Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist. Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähi g- keit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fä l- len, in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger a usführt (vgl. im Einze l- nen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26 ff). III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Ve r- handlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Pa r- teien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligung s- vorsatz de s Schuldner s vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenn tnis hatte. 33 34 - 14 - G reift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinst anzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 30.06.2011 - 2 O 366/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 U 120/11 - 35
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