BUNDESGERICHTSHOF ANERKENNTNISURTEIL X ZR 11/14 vom 6. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3 Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, j e- denfalls solange der Kl äger seine Revision noch nicht begründet hat, durch E r- klärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2 014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d en Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Klägerin w e rd en das am 18. Dezember 2013 verkünde te Urteil der 7. Zivilkammer des Lan d- gerichts Darmstadt aufgehoben und das am 13. Juni 2013 verkünd e- te Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin 1.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2012 sowie 155,30 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 11 . März 2013 zu zahlen . Die Kosten d es Rechtsstreits trägt die Beklagte. Gründe: I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und von drei Mitreisenden abg e- tretene m Recht Ausgleichszahlung en nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Veror d- nung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v om 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unte r- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung 1 - 3 - (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) sowie die Fre i- stellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom 27. März 20 14 d i e von der Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision weiterverfolgten An sprü ch e innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt. Die Klägerin hat Erlass eines Ane r- kenntnisurteils beantragt. II. Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Das Anerkenntnis ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung d em Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem G e- richt zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grun d- sätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht ric h- ten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsan walt vo r- genommen werden. D ieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägu n- gen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211) . D er Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, dass der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch sein en zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurücknimmt . Im Falle einer Klagerücknahme müsse sich der Revisionsa nwalt mit der Sache selbst übe r- haupt nicht befassen und auch keine für die Fortführung des Revisionsverfa h- 2 3 4 5 - 4 - rens bedeutsame Prozesshandlung vornehmen. Es sei deshalb kein zwinge n- der Grund dafür ersichtlich , die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelass e- nen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gemäß § 81 ZPO z u- stehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei R evision eing e- legt habe (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211). Ebenso hat d er Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei u nterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsb e- schwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revis i- onsbeklagten wirksam erklär t werden könne , da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt we rde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne ( BGH, Beschluss vom 2. November 2011 X ZR 94/1 1, NJW - RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschluss vom 8. Februar 2001 VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581 ). Zwar unterscheidet sich das Anerkenntnis nach § 307 Satz 1 ZPO v on diesen Prozessha ndlungen dadurch, dass es den prozessualen Anspruch b e- triff t und auf den Erlass eines Sachurteils gerichtet ist. Es beendet das Verfa h- ren nicht unmittelbar mit der Folge, dass dem Gericht wie bei einer Klagerüc k- nahme, die Möglichkeit zu entscheiden , genomm en ist. D as Gericht ist lediglich davon enthoben , den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen ( BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). D as Anerkenntnis ist da mit von seiner Rechtsnatur her vielmehr mit dem sein p r o- zessuales Gegenstück bildenden Verzicht gemäß § 306 ZPO vergleichbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 1 ). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass die vo n den zweitinstanzlichen Pr o- 6 - 5 - zessbevollmächtigten des Klä gers zum Bundesgerichtshof abgegebene Ve r- zichtserklärung als prozessual unwirksam an zu sehen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 X ZR 102/85, NJW 1988, 210) . Diese Entscheidung steht inde s- sen der Annahme eines wirksam erklärten Anerkenntnisses im Streitfal l nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnis wie im Streitfall zu einem Zei t- punkt erklärt wird, in dem der Kläger seine Revision noch nicht begründet und gemäß § 555 Abs. 3 ZPO Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt hat, spr echen prozessökonomische Erwägungen dafür, die Erklärung durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei als ausre i- chend und wirksam anzusehen. Der Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, eine geordne te Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81) , erfordert in diesem Fall nicht die Beste l- lung eines beim Bundesgerichtshof zugelassene n Anwalts. Zwar kann hierfür n icht in erster Linie ausschlaggebend sein , dass das An erkenntnis ohne Übe r- p rüfung des ursprünglich vorgelegten Streitstoffs ergeht. Denn dies gilt gleic h- ermaßen für das Verz ichtsurteil . Während jedoch ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen kann, bedarf es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keiner mün d- lichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO). Das Anerkenntnis kann , was die Form angeht, auch durch Sch riftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit in s- besondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt we r- den (BGH, Urteil vom 4. März 2010 XI ZR 228/09, N JW - RR 2010, 783 Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 IX ZB 41/12, NJW - RR 2013, 1827 Rn. 8 ). D er Gesetzgeber wollte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und erleichterung den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell unabhängig von 7 8 - 6 - der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ermöglich en (BR - Drucks. 378/03 S. 8 f.; BT - Drucks. 15/3482 S. 17). Die Regelung zum Verzichtsurteil hat er demgegenüber unangetastet gelassen. War es aber die Intention des G e- setzgebers insbesondere den Erlass eines Anerkenntni sses zu erleichtern , sol l- te d ies nicht unnötig dadurch erschwert wer den, dass von der b eklagten Partei, die den geltend gemachten Anspruch unmittelbar nach Einlegung der Revision durch die Klägerseite anerkennen will, verlangt wird , lediglich für die Erklä rung des Anerkenntnisses einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt zu bestellen, obwohl sich dieser nach dem Willen der Partei mit der Sache selbst überhaupt nicht mehr befassen soll . Auch soweit der Anwaltszwang dem Schutz der Partei vor Rech tsverlusten durch eine unsachgemäße Prozessfü h- rung dient , is t hier nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Anwalts geboten . Da die Klägerin ihre Revision noch nicht begründet hat, stünde einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwa lt im derzeitigen Stadium des Verfahrens auch keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verf ü- gung als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der im Übrigen auf der Grundlage derselben Erkenntnisse das Anerkenntnis bis zu r Einlegung der Revision durch die Klägerin ohne weiteres hätte erklären können. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 13.06.2013 - 3 C 574/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 S 120/13 - 9
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