ECLI:DE:BGH:2015:031215BIXZR11 .14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 11/14 vom 3. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhri ng am 3. Dezember 2015 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Rev i- sion gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Dezember 2013 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezei chnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82.546,68 festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten zu 2 bis 4 und R . sind Mitglieder einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft betriebenen Rechtsanwälte - , Steuerberater - und Wirtschaftsprüferkanzlei, der Beklagten zu 1, die sich zum 1 - 3 - 31. Dezember 2003 aufgelöst h at und seit dem 1. Januar 2004 liquidiert wird . Die Klägerin und die Beklagte zu 1 gehören einer Gruppe diverser Steuerber a- tungsgesellschaften an, die in unterschiedlichen Rechtsformen und personellen Zusammensetzungen die Mandanten in Steuerangelegenheite n beraten. Zu dieser Gruppe gehörte ebenfalls die W . mbH (künftig: Verkäuferin) und eine R . Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts . Die Verkäuferin verpachtete für die Zeit von Mitte 2001 bis Ende 2003 den Mandantenstamm ihrer in Neustrelitz betriebenen Niederlassung an die R . Gesellschaft bürgerlichen Rechts , die ihrerseits den gepacht e- ten Mandantenstamm in die Beklagte zu 1 einbrachte, jeweils mit Zustimmung der Mandante n. Nachdem die Beklagte zu 1 Ende 2003 aufgelöst werden sollte, verkaufte die Verkäuferin Inventar und Mandantenstamm der Niederlassung Neustrelitz an die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2004. Hinsichtlich der Mandanten war in dem Kaufvertrag vereinbart , dass die Klägerin in die einzeln angeführten (auch laufende n ) Mandate eintreten sollte. Die Verkäuferin sollte die Zustimmung der Mandanten beibringen. Sie verzichtete aus Vereinf a- chungsgründen auf eine Abrechnung der bis zum Übernahmetag noch nicht abge schlossenen Leistungen. Die Klägerin verzichtete im Gegenzug auf die Abrechnung der Vorschüsse für die laufende Buchhaltung. Eventuell durch die Verkäuferin vereinnahmte Vorschüsse für Jahresabschlüsse und Jahressteue r- erklärungen, die von der Klägerin noch erstellt werden sollten , sollten von der Verkäuferin innerhalb von vier Wochen nach Praxisübergabe an die Klägerin weitergeleitet werden. Eine entsprechende Regelung für die von der Beklagten zu 1 vereinnahmten Vorschüsse fehlt. 2 - 4 - So wurde verfahren. Die Mandanten willigten ein, dass die Klägerin nunmehr die Beratungen vornahm. Ab dem 1. Januar 2004 erbrachte desw e- gen alleine die Klägerin die geschuldeten Beratungsleistungen. Mit Schrei ben vom 13. April 2006 forderte die Klägerin die Verkäuferin a uf, die dur ch Mandanten an die Beklagte zu 1 bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten Vorschüsse in Höhe von 104.2 94 , 13 u- ferin stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dazu nicht verpflichtet zu sein, weil sie nach dem Kaufvertrag nur Vorschüsse an die Klägerin abführen müsse, die an sie selbst gezahlt worden seien. In einem ersten Prozess nahm di e Klägerin deswegen die Verkäuferin wegen dieser behaupteten Vorschüsse auf Sch a- densersatz in Anspruch. Das Landgericht Itzehoe wies durch Urteil vom 9. November 2007 die Klage ab; es war der Ansicht, aus dem Kaufvertrag e r- gebe sich keine Verpflichtung der Verkäuferin, dafür zu sorgen, dass die B e- klagte zu 1 die an sie geleisteten Vorschüsse an die Klägerin auszahle. Da die Klägerin im Laufe dieses Prozesses zugestanden hatte, Verg ü- tungen in Höhe von 21.747,45 g- ten zu 1 zustünden, verklagte nunmehr die Verkäuferin die Klägerin in einem Folgeprozess unter anderem wegen dieses Betrages aus abgetretenem Recht der Be klagten zu 1. Die Klägerin rechnete mit ihren behaupteten A nsprüchen gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Vorschüsse auf. Das Landgericht hat die Klägerin zur Zahlung verurteilt und die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht durch Urteil vom gleiche n Tag wie in der streitgegenständlichen Sache das landgerichtliche Urteil ab und wies wegen der erklärten Aufrechnung die Klage ab. 3 4 5 - 5 - I m vorliegende n Rechtsstreit macht die Klägerin direkt gegen die Bekla g- te n die behaupteten, angeblich ihr zustehenden V or schüsse in Höhe von (104.294,13 - 21.7 4 7,45 68 Klage abgewiesen, auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nich t- z u lassung sbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision und die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchten. II. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ve r- letzt. Das Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Soweit die Klägerin ihre Anspr ü- che aus fremden Rechten ihrer Mandanten geltend gemacht habe, seien die Forderungen allerdings verjährt, dies sei aber nicht so, soweit sie die Zahlung s- ansprüche auf eigenes Recht stütze. Die dreijährige Verjährung sfrist dieser A n- sprüche, die mit Anfang des Jahres 2004 entstanden seien, begin ne mit Ende des Jahres 2004, sei bis Ende des Jahres 2007 gelaufen und durch die Ende des Jahres 2007 gestellten Anträge auf Erlass der Mahnbes cheide rechtzeitig gehemmt worden. Soweit das Landgericht gemeint habe, eine wirksame He m- mung der Verjährung sei durch die Einleitung des Mahnverfahrens noch im Jahr 2007 nicht eingetreten, weil die Mahnbescheide für die einzelnen Schul d- 6 7 8 - 6 - ner nicht hinreiche nd individualisiert gewesen seien und für jene deshalb nicht erkennbar gewesen sei, welche Ansprüche gegen sie jeweils geltend gemacht würden, wobei für das Landgericht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, dass aus den Mahnbescheiden nicht hervorgehe, dass Gegenstand der Mahnbescheide auch Ansprüche aus abgetretenem Recht seien, verkenne das Landgericht, dass den Mahnbescheidsanträgen keine Forderungen aus abg e- tretenem Recht hätten zugrunde liegen können, weil die Abtretungen erst nach Zustellung der M ahnbescheide erfolgt seien. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, denn es hat erheblichen Vortrag der Bekla g- ten nich t berücksichtigt. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter a n- derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfG E 86, 133, 146; BVerfG, ZIP 2004, 176 2, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Art. 103 Abs. 1 GG ist a l- lerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdr üc k- lich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Beschlus s vom 10. April 2014 - VII ZR 126/12, nv Rn. 7; 9 10 - 7 - vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 11; vom 24. Juni 2015 - VII ZR 272/13, nv Rn. 9; vom 9. September 2015 - VII ZR 324/13, nv Rn. 11; vom 15. September 2015 - VI ZR 431/14, nv Rn . 8; BVerfG E 65, 293, 295 f ; BVerfGE 70, 288, 293; BVerfGE 86, 133, 146). b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bea n- standet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährung der Forderungen der Klägerin entscheidu ngserheblichen Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift unbeachtet gelassen hat. aa) Die Beklagten haben in der Berufungserwiderung das landgerichtl i- che Urteil verteidi gt und zur Verjährung vorgetragen, die Klägerin habe eine Mehrheit von Forderungen in einem Gesamtbetrag zusammengefasst , desw e- gen habe eine Individualisierung erfolgen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin nur einen Teilbetrag geltend gemacht habe. Eine Hemmung trete bei einer fehlenden Individualisierung nicht ein. Die Beklagten beriefen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 21) und machten geltend, dass auch die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfo lgte Ind i- vidualisierung der Forderung im Prozess nicht zurück wirke, wenn im Mahnb e- scheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Ei n- zelforderungen unterblieben sei. Ohne ausreichende Individualisierung der Ei n- zelforderungen und gena ue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne w e- der auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermö g- licht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilwei se zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens 11 12 - 8 - zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. bb) Auf diesen Vortrag der Beklagten ist das Berufungsurteil mit keinem Wort eingegangen . Dabei war dieser Vortrag der Beklagten auch aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s hemmt die Zuste l- lung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus me hreren Einzelford e- rungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht, wenn eine genaue Au f- schlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nac h- geholt wird (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 20 f ; vgl. für die Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung durch die Feststellung zur Tabelle: BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 30 f ). Diese Rechtsp rechung bezieht sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Indiv i- dualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung ( BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 15 ). (2) Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit mehrere Einzelforderungen in einem Gesamtumfang von ( 104.294,13 - 21.7 4 7,45 6 8 ge l- tend . Denn sie behauptet, die Beklagte zu 1 habe bis zum 31. Dezember 2003 Vorschusszahlungen der Mandante n in Höhe von 104.294,13 e- nommen, ohne die vereinbarten Beratungsleistungen erbracht zu haben; erst die Klägerin habe die Mandanten nach dem 1. Januar 2004 auf die Aufträge beraten, für die die Mandanten Vorschüsse geleistet hätten . Mithin macht die Klägerin aus eigenem Recht entweder aus Vertrag oder aus Geschäftsführung 13 14 15 - 9 - ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht Ansprüche geltend, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin gegenüber ihren Mandanten in vollem Umfang B e- r a tungsleistungen erbracht, s ie aber nur abzüglich der Vorschusszahlungen der Mandanten an die Beklagte zu 1 vergütet erhalten hat. Dann aber macht die Klägerin für jedes so abgerechnete Mandat jeweils ein en einzel nen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geltend . Diese Einzelansprüche sol len nach dem kl ä- gerischen Vortrag einen Gesamtumfang von 104.294,13 Es soll unterstellt werden, dass das Berufungsgericht i m Hinblick auf die Vorprozesse angenommen hat, die Beklagten hätten genau gewusst , was sich unter der Anspruchsbezeichn ung in den Mahnbescheiden " Geschäftsbesorgung durch Selbständige gem äß Aufstellung - Vorschüsse per vom 31.12.2003 " ve r- barg, nämlich die Ansprüche auf Auskehr der an die Beklagte zu 1 bis zum 31. Dezember 2003 erbrachten Vorschusszahlungen durch die Mandan ten für Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen, die die Klägerin ab 1. Januar 2004 aufgestellt und gefertigt hat. D ie Be klagte n war en persönlich zwar an den Vorprozessen nicht beteiligt, die zwischen der Klägerin und der Verkäuferin in wechselnden Pa rteirollen geführt worden sind. Das Berufungsg e- richt konnte aber möglicherweise davon ausgehen , dass die Beklagte n um die Vorprozesse und den Inhalt der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wusste n , weil einer der Partner der Beklagten zu 1 Geschäf tsführer der Haup t- gesellschafterin der Klägerin ist und ein weiterer , der Beklagte zu 4 , Geschäft s- führer der Verkäuferin . Dennoch sind die von der Klägerin gegen die Beklagten behaupteten Forderungen nicht hinreichend individualisiert. Denn das Berufu ngsgericht hat nicht festgestellt, welche Vorschüsse Gegenstand der Mahnbescheidsanträge waren. Die Klägerin hat in dem zweiten Vorprozess mit einem Teil ihrer behau p- 16 17 - 10 - teten Ansprüche auf Auskehr der Vorschüsse gegen die von der Verkäuferin aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche bereits aufgerechnet. Deswegen ist die Klage der Verkäuferin in Höhe von 21.7 4 7,45 Solange die Klägerin nicht g e- genüber den Beklagten mit den Mahnbescheidsanträgen oder durch ein Schrif t- stück an die Beklagten vor Stellung der Mahnbescheidsanträge aufgeschlüsselt hat, wie sich genau der noch geltend gemachte Gesamtbetrag zusammensetzt, welche konkreten Vorschusszahlungen also mit den über 82.122,05 n- den Mahnbescheiden geltend gemacht werden, waren die Mahnbescheidsa n- träge nicht hinreichend individualisiert. Eine solche Individualisierung könnt e gegeben sein, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgeschlüsselt hätte, mit we l- chen konkreten Forderungen auf Auskehr der Vorschusszahlungen sie aufg e- rechnet hätte, und die Beklagten hiervon informiert gewesen wären. Diesbezü g- lich hat das Berufungsg e richt j edoch keine Feststellungen getroffen. (3) Der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung war deswegen erheblich. Das Schweigen des Berufungsurteils zu dieser zentralen Frage des Rechtsstreits, ob mögliche Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Bekla g- ten verjährt sind, lässt sich nur dadurch erklären, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Denn sonst hätte es sich bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin i hre Ansprüche in den Mahnbescheidsanträgen ausreichend indiv i- dualisiert hat, nicht allein mit der für das Berufungsgericht unerheblichen Frage beschäftigt, ob die Klägerin mit den Mahnbescheiden sowohl Ansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht geltend g emacht hat. 3 . Die Gehörsverletzung ist entscheidu ngserheblich. Es kann nicht au s- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des 18 19 - 11 - übergangenen Vortrags der Beklagten die Forderungen der Klägerin jedenfalls für verjährt angesehen hätte. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird auf die Zulässigkeit der Klage hinwirken müssen. a) Die Klägerin macht dadurch, dass sie ihre Forderungen sowohl aus eigenem Recht wie auch aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten herleitet , jeweils zwei Streitgegenstände geltend , weil die den unterschiedlichen Anspr ü- chen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte verschieden sind (vgl. BGH, U r- teil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 200 4 , 2005 ). Macht ein Kläger mit alternativer Begründung sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche aus abgetretenem Rec h t geltend, muss er deutlich machen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche zur Überprüfung durch das Gericht stellen will. Denn er darf nicht dem Gericht die Auswahl überlassen , auf welchen Klagegrund es die Ve r- urteilung stützt, weil er nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff; Urtei l vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 13) . Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, alle rdings noch in der Berufungs - oder der Revisionsinstanz nachholen (BGH, Beschluss vom 20 21 22 - 12 - 24. März 2011, aaO Rn. 13). Die Klägerin muss erklären, welche Ansprüche sie in erster Linie und welche Ansprüche sie hilfsweise geltend machen will. b) Da die Kläge rin von den Beklagten die Auskehr verschiedener Vo r- schusszahlungen unterschiedlicher Mandanten verlangt, die bis zum 31. Dezember 2003 an die Beklagte zu 1 erbracht worden sind, sie mithin - wie oben im Zusammenhang mit der Individualisierung der Mahnbesch eidsanträge ausgeführt worden ist - mehrere Einzelforderungen geltend macht, aber nicht den Gesamtbetrag in Höhe von 104.294,13 21.7 4 7,45 68 , muss sie auch zur Individualisierung der Klage forderung aufschlüsseln, welche Forderungen auf Auskehr der Vorschusszahlung sie konkret - bezogen auf den Teilbetrag - ge l- tend macht. 2. Das Berufungsgericht kann die Anspruchsgrundlage nicht offen la s- sen, sondern wird prüfen müssen, ob die Klägerin ihre Forderungen auf Ve r- trag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen kann. Bisher sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht festgestellt worden. 3. Ansprüche aus abgetretenem Recht der Mandanten dürften der Kläg e- rin nicht zustehen. Sofern die Beteiligten mit den Mandanten nichts anderes vereinbart haben, erlosch aufgrund der Vorschusszahlung infolge der Vertrag s- übernahme der Klägerin deren Vergütungsanspruch mit seinem Entstehen , j e- denfalls aber mit der Verrechnun g durch die Klägerin . Solange die Mandanten als Vorschuss nicht mehr gezahlt haben, als sie der Klägerin als Vergütung schuldeten, hatten sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses 23 24 25 - 13 - aus dem Steuerberatungsvertrag nach § 667 BGB g egen die Klägerin und die Beklagte zu 1. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 O 192/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 20.12.2013 - 1 U 55/09 -
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