ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZR11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z R 11 /1 6 vom 9 . November 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . November 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling un d die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Beklagten wird die Rev i- sion gegen das Urteil des 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14 . Dezember 2015 zugelassen , soweit die Beklag t en Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger und zur Zahlung verurteilt worden sind sowie die Widerklage abgewiesen worden ist . Auf die Revision de r Beklagten wird das vorgenannte U rteil im Umfang der Revisionszulassung und im Kostenpunkt aufgehoben . D ie Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten de s Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 30 . 003 Grü nde: I. Der Kläger verlangt als Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks von den Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem eine Nutzungsen t- schädigung für die Zeit zwischen dem Zuschlag und der Räumung des Grun d- 1 - 3 - stücks . Das streitig geführte Räumun gsverfahren, in dessen Verlauf die Bekla g- letztlich durch Vergleich beendet. Der Kläger beansprucht für die Dauer der zwischenzeitliche n 42 . 126 hinterlegten und herausverlangten Sicherheit s- Oberlandesgericht nebst Zinsen z u- züglich weiterer s er satz nebst Zinsen zuge sprochen , die B e- klagten zur Bewilligung der Heraus gabe des hinter legten Betrags von 12.000 an den Kläger verurteilt und d ie Wi derklage der Be klagten auf Freigabe des hinterlegten Betrags an sie ab gewiesen. G egen die Verurteilung hinsichtlich des Nutzungs entgelt s wende n sich die Beklagte n mit der Nichtzulassungsb e- schwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt im Umfang der A n- fechtung zur Zulassung der Revision und gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufh e- bung des ange fochten en Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberla n- desgericht den Anspruch de r Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei de r Beurteilung der Fr a- ge, ob der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten ein wirksamer Mie t- vertrag zugrundegelegen habe, entscheidungserheblichen Vortrag der Bekla g- ten in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat. 2 3 - 4 - In seinen Entscheidungsgründe n hat das Oberlandesgericht ausgeführt, d ass der Kläger eine Nutzungsentschädigung in angemessener Höhe aus B e- rei cherungsrecht verlangen könne, da ein w irksamer Mietvertrag mit der B e- klagten zu 1 n icht geschlossen worden sei . Auch die vom 28. Januar 2010 sei nicht als wirksame r Mietvertrag an zu sehen , da der Zeuge W . als Kommanditist der Gesellschaft und Geschäftsführer der Kompl e- mentär - GmbH den Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenz verfahrens über die Vermögen beider Gesellsch aften nicht mehr mit Vertretungsmacht für die T . GmbH & Co. KG habe abschließen können. Mit seinen Ausführungen hat das Oberlandesgericht den in beiden I n- stanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten übergangen, der Zeuge W . h a- be bei Abschluss des Vertrags vom 28. Januar 2010 nicht im fremden, sondern im eigenen Namen gehandelt. Er habe den Mietvertrag wirksam als Eigeng e- schäft abschließen können, weil er zu dem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Dieses Vor bringen ist entsche i- dungse rheblich. a) Vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der T . GmbH & Co. KG stand das Grundstück im Eigentum dieser Insolvenzschuldnerin. Mit der Insolven zeröffnung am 30. Oktober 2009 wurde das Grundstück zunächst v om Insolvenzbeschlag erfasst. b ) Am 13. Dezember 2009 wurde das weitere Insolvenz verfahren über das Vermögen der Komplementär - GmbH eröffnet. Dadurch schied die Ko m- plementärin gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mangels a b- weichender vertragl icher Bestimmung aus der Kommanditg e se llschaft aus , w o- bei das Fehlen abweichender vertraglicher Bestimmungen mangels dies b e- treffender tatrichterlicher Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist . 4 5 6 7 - 5 - Da es sich bei der T . GmbH & Co. KG um eine zweiglied rige Kommanditg e se llschaft handelte, führte der Wegfall der Komplementärin zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditg e se llschaft unter Gesam t- rechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (BGH Urteil vom 15. März 2 004 II ZR 247/01 NZG 2004, 611 ), was die Beklagten in beiden Tatsache n- instanzen unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ausgeführt haben . c) Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 gab der für die Kommanditgesel l- schaft beste llte Insol venzverwalter das Grundstück gemäß § 32 Abs. 3 InsO aus der Insolvenzmasse frei . Dadurch fiel die Verfügungsbefugnis auf den Rechtsinhaber zurück. Dieser konnte anschließend im eigenen Namen über das Grundstück verfügen und einen Mietvertrag wirk sam abschließen. 2. D as angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs , d a nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberla n- des gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens z u einer anderen W ürdi - 8 9 10 - 6 - gung gelangt wäre . D as angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur er neu t en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Detm old, Entscheidung vom 26.03.2015 - 9 O 306/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2015 - 5 U 69/15 -
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