ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZR11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 11/17 vom 5. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 78 b Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entspr e- chenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründu ng zu erreichen, kann die B e- stellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH B e- schluss vom 18. Dezember 2013 III ZR 122/13 NJW - RR 2014, 378). BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch den Vor - sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründu ng der Nichtzulassungsbeschwerde vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die widerklagenden Beklagten streben den Abschluss eines Kaufve r- trages über Grundstücksflächen an, deren Räumung und Herausgabe der Kl ä- ger begehrt. Das Landgerich t hat die Beklagten verurteilt, die von ihnen angemieteten und als Lagerfläche und Werkstatt genutzten Grundstücksflächen zu räumen und an den Kläger herauszugeben; die auf Abschluss eines Kaufvertrages über diese Flächen gerichtete Widerklage hat es abgew iesen. Die dagegen eingele g- te Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmäc h- tigten haben die Beklagten fristgerecht Beschwer de gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung erhoben. Die Frist zur Begründung 1 2 3 - 3 - der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 18. Mai 2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 hat der beim Bu n- desge richtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er die B e- klagten nicht mehr vertrete. Am 18. Mai 2017 haben die Beklagten persönlich einen Antrag auf Be i- ordnung eines Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim Bundesg e- richtshof zugelas senen Rechtsanwalt, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden können. Die Beklagten machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe trotz ihrer umfassenden vorbereitenden Unterstützung wenig Engagement gezeigt. Obwohl sie durch entsprechende Anklageerhebung eine schwerwiegende arglistige Täuschung der für sämtliche Verkaufsverhandlungen bevollmächti g- ten Vertreterin des Klägers nachgewiesen hätten, habe ihr Prozessbevollmäc h- tigter die offensichtlichen Zusammenhänge des Strafverf ahrens und der vorli e- genden Rechtssache nicht erkennen können und trotz aller ihrer Unterstützung die Erarbeitung einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Neunundzwanzig weitere Anfragen an beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte seien abschlägi g beschieden worden. II. 1. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und di e Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 4 5 6 - 4 - Hat die Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnun g eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 III ZR 122/13 NJW - RR 2014, 378 Rn. 9 mwN). Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs a l lein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof z u- g e lassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines No t- anwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen en t- sprechenden Revisions - oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erre i- chen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelb egründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass de r beauftragte postulat i- onsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Pa r- tei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent 7 8 - 5 - beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe e s zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 III ZR 122/13 NJW - RR 2014, 378 Rn. 12 mwN). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführung en der Beklagten in ihrem Antrag die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen. Die Beklagten tragen selbst vor, dass der Mandatskündigung Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zugrund e lagen. Eine Notanwaltsbeiordnung zum Zweck der inhaltlichen Ve r- änderung der ein zureichenden Nichtzulassungsbeschwerde kommt indessen, wie ausgeführt, nicht in Betracht. Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.02.2016 - 1 O 752/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.12.2016 - 5 U 452/16 - 9 10
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