ECLI:DE:BGH:2019:190319UXZR11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 11/17 Verkündet am: 19. März 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bitratenreduktion II EPÜ Art. 54 Abs. 1, Art. 56; PatG § 3 Abs. 1, § 4 Wird im Patentnichtigkeitsverfahren die Vorwegnahme der Erfindung oder ein Hinweis auf die technische Lehre des Streitpatents aus einem einzelnen techni- schen Gesichtspunkt hergeleitet, der in einer Entgegenhaltung dar gestellt ist, darf bei der Prüfung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung zur Ver- meidung einer rückschauenden Betrachtungsweise grundsätzlich nicht dieser einzelne technische Gesichtspunkt isoliert in den Blick genommen werden; maßgeblich ist vielmehr der technische Sinngehalt, der ihm im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt der Entgegenhaltung zukommt. BGH, Urteil vom 19. März 2019 - X ZR 11/17 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun despatentgerichts vom 30. November 2016 abgeändert. Das europäische Patent 260 748 wird mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in den Patentansprüchen 1 und 10 unmittelbar vor dem kennze ichnenden Teil eingefügt wird: " wobei es sich bei dem Signal um eine Folge von Koef- fizienten handelt, die sich nach der blockweisen Cosi- nus - Transformation von Bildpunkten eines Videosignals mit anschließender Quantisierung ergibt, und wobei der bestimmte S ignalwert (A) der Wert Null ist " , die Patentansprüche 4 und 12 entfallen, in Patentanspruch 8 die Wörter zwischen " dadurch gekennzeichnet, " und " dass ein über- prüftes Huffman - " entfallen und die Patentansprüche 2, 3, 5 bis 9, 11 und 13 bis 17 sich auf die geänderten Patentan- sprüche 1 und 10 rückbeziehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des europäischen Patents 260 748 (Streitpa- tents ), welches am 10. September 1987 unter Inanspruchnahme von drei deut- schen Prioritäten vom 13. September 1986, 8. November 1986 und 23. Mai 1987 angemeldet wurde und vor Erhebung der Nichtigkeitsklage erlosch en ist . Das Streitpatent umfasst 17 Patentansprüc he , von denen Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat: " Verfahren zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals mit einer Folge von Signalwerten, das einen am häufigsten, in un- unterbrochenen Teilfolgen vorkommenden, bestimmten Signalwert (A) enthält und aus denen eine Folge von Huffman - Codeworten gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, da ss wenigstens ein Huffman - Codewort - entweder aus einem anderen Signalwert und aus einer nach- folgenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Sig- nalwertes (A), wenn diese vorhanden ist, - oder aus einem anderen Signalwert und aus einer vorange- henden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signal- wertes (A), wenn diese vorhanden ist, gebildet wird und da ss bei der Bildung der Folge der Codeworte nur die vorange- hende n oder nur die nachfolgenden Teilfolgen des bestimmten Signalwertes (A) mit dem anderen Signalwert verwendet werden. " Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. D as Patentgericht hat das Streitpatent zunächst wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig er- klärt. Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben, eine unzulässige Erwe iterung verneint und den Rechtsstreit im Übrigen an das Patentgericht zurückverwiesen (Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13, GRUR 1 2 - 4 - 2015, 1095 - Bitratenreduktion) . Das Patentgericht hat das Streitpatent nun- mehr wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenst ands für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie An- spruch 1 im Hauptantrag dadurch beschränkt verteidigt, dass vor dem Kennzei- chen eingefügt werden soll " wobei es sich bei dem Signal um eine Folge von Koeffizienten handelt, die sich nach der blockweisen Cosinus - Transformation von Bildpunkten eines Videosignals mit anschließender Quantisie- rung ergibt, und wobei der bestimmte Signalwert (A) der Wert Null ist " , und die Ansprüche 4 und 12 ent fallen sollen . Die Beklagte verteidigt das Streit- patent zudem in der Fassung von neun Hilfsanträgen. Die Klägerinnen treten der Berufung entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bitratenreduktion bei der Codierung von Bild - oder Videodaten. 1. Nach dem referierten Stand der Technik werden Videosignale so co- diert, dass Videobilder mit möglichst geringer Bitrate in ausreichender Qualität übertragen werden können. Die Codierung erfolgt in mehreren Schritten. Zu- nächst werden gleichgroße Blöcke von Abtastwerten der Bildpunkte einer dis- kreten Cosinus - Transformation unterworfen, so dass ein neuer Block von Zah- lenwerten (Koeffizienten) entsteht. In diesem Block hat in der Regel der über- wiegende Teil der Koeffizienten den Wert 0 oder nahezu 0. Wegen der Häufig- keit des Werts 0 werden die Koeffizienten Huffman - codiert und dabei ununter- brochene Teilfolgen des Werts 0 als ein einziges " Ereignis " für die Bil dung von Huffman - Codewö rte r n verwendet. Bei der Huffman - Codierung werden häufig 3 4 5 - 5 - auftretende Ereignisse m it kurzen und weniger häufig auftretende Ereignisse mit längeren Codewörtern codiert. Unter den Codew ö rte r n ist keines der Beginn eines anderen, so dass es trotz unterschiedlicher Länge keines Präfixes bedarf, das den Beginn eines neuen Codeworts signalisi ert. Insgesamt ergibt sich dar- aus eine Bitratenreduktion. 2. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Codierverfahren anzu- geben, das zu einer weiteren Bitratenreduktion für Bilddaten führt. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 der zuletzt verteidigten Fassung ein Verfahren zur Bitratenreduktion mit folgenden Merk- malen vor (die Nummerierung folgt der jenigen des angefochtenen Urteils) : 1. Es wird ein Signal mit einer Folge von Signalwerten codiert . 2. In der Folge von Signalw erten gibt es einen bestimmten Sig- nalwert A, der am häufigsten und in ununterbrochenen Teilfol- gen vorkommt. 4. Bei dem Signal handelt es sich um eine Folge von Koeffizien- ten, die sich nach der blockweisen Cosinus - Transformation von Bildpunkten eines Videos ignals mit anschließender Quan- tisierung ergibt, wobei der bestimmte Signalwert (A) der Wert Null ist. 3 . Aus den Signalwerten wird eine Folge von Huffman - Codewörtern gebildet. 5. Es wird wenigstens ein Huffman - Codewort gebildet 5 .1 entweder aus einem and eren Signalwert und aus einer nachfolgenden ununterbrochenen Teilfolge des bestimm- ten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist, 5 .2 oder aus einem anderen Signalwert und aus einer vo- rangehenden ununterbrochenen Teilfolge des bestimm- ten Signalwertes (A) , wenn diese vorhanden ist. 6 7 - 6 - 6. Bei der Bildung der Folge der Codeworte werden 6 .1 nur die vorangehenden Teilfolgen oder 6 .2 n ur die nachfolgenden Teilfolgen des bestimmten Signalwertes (A) mit dem anderen Signalwert verwendet. 4. Zur Auslegung des Pa tentanspruch s wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 7. Juli 2015 verwiesen; im Hinblick darauf bed ü rf en zwei Merkmal e der weiteren Er ör terung. a) Das Patentgericht legt dem Merkmal 4 - bei der Prüfung der erfinde- rischen Tätigkeit - ein Verständnis zugrunde, demzufolge es ausreich t , wenn das Verfahren sich für eine Codierung von Koeffizienten eign e t , die sich aus einer blockweisen Cosinus - Transformation von Bildpunkten eines Videosignals ergeben . Dem ist nicht beizutreten. Merkmal 4 bestimmt, dass das Verfahren auf Signale angewendet wird, die zuvor aus einer blockweisen Cosinus - Trans - formation von Videosignalen gewonnen wurden. Damit gehört die genannte Transformation zwar nicht selbst zum erfindungsgemäßen Verfahren; das Ver- fahren beginnt mit dem Eingang solcher Signale in die Abfolge von Schritten zur Codierung der Signale. Gleichwohl reicht es für Merkmal 4 nicht aus, dass das Verfahren sich lediglich für aus einer blockweisen Cosinus - Transformation ge- wonnene Videosignale eigne t , aber fü r andere Signale verwendet wird. Pa- tentanspruch 1 setzt vielmehr eine Verwendung von Signalen voraus, die aus einer blockweisen Cosinus - Transformation gewonnen wurden . b) Die Vorgabe, " wenigstens " ein Huffman - Codewort nach den Merk- malen 5.1 oder 5.2 zu bilden, erklärt sich aus dem Umstand, dass einem so gebildeten Codewort ein Zusatzcodewort beigefügt werden kann, wenn die vor- gegebene Länge oder der zugeordnete andere Signalwert einen vorgegebenen 8 9 10 11 - 7 - Betrag überschreitet (BGH, GRUR 2015, 1095 Rn. 18 Bitratenredu ktion ). Die Beschreibung des Streitpatents bezeichnet dies als relativ seltene s Ereignis und als scharf umrissene n Sachverhalt (Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 12). Demnach gibt es Ausnahmen , in denen nicht jeweils genau ein Huffman - Codewort ent- sprechend den M erk malen 5.1 oder 5.2 zu bilden ist . Folglich bestimmt Merk- mal 5 entsprechend dem wesentlichen Kern der Lehre des Streitpatents, dass es mindestens ein Huffman - Codewort gibt, das bereits für sich genommen den Merkmalen 5.1 oder 5.2 entspricht. II. Das Pate ntgericht hat das Fehlen einer erfinderische n Tätigkeit wie folgt begründet: Die US - amerikanische Patentschrift 4 420 771 (K14) offenbare ein Ver- fahren zum Codieren von Signalen, bei denen ein Wert sehr häufig auftrete. Das Verfahren sei insbesondere zu r Codierung von Bilddaten geeignet. Gemäß dem Ausführungsbeispiel der K14 werde ein Eingangssignal aus 9 - Bit - W örter n codiert (Merkmal 1) , wobei der Wert Null am häufigsten auftrete (Merkmal 2) . Aus den Signalwerten werde eine Folge von Huffman - Codewörtern gebildet (Merkmal 3) . Dem Fachmann, bei dem es sich um einen Mathematiker oder Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Ge- biet der Videocodierung handele, sei damit bewusst, dass sich die Lehre der K14 insbesondere für Vide osignale aus einer blockweisen Cosinus - Transformation eigne (Merkmal 4) . Die K14 lehre als eine mögliche Ausprägung ihrer Lehre die Verwendung einer altern ativen Definition eines Laufs ( " runs " ) . Werde im Ausführungsbeispiel von einem Lauf ausgegangen, d er eine konsekutive Folge von Elementen des gleichen Werts darstelle, könne ein Lauf alternativ auch dadurch gekennzeich- net sein , d ass er eine konsekutive Folge von W ö rte r n des gleichen Werts und des nachfolgenden Worts eines anderen Werts umfasse. In dies em Falle werde das Huffman - Codewort aus einem anderen Signalwert und aus einer vorange- 12 13 14 - 8 - gangenen ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwerts entspre- chend den Merkmalen 5 und 5.2 gebildet. Soweit die Beklagte zu einem ande- ren Ergebnis gelange, unter liege sie offensichtlich der Fehlinterpretation, die Tabellen 2 bis 4 des Ausführungsbeispiels würden auch bei der alternativen Laufdefinition unverändert angewandt. Dies stehe jedoch im klaren Gegensatz zur Lehre der K14, die ausdrücklich darauf hinweise, dass bei einer alternativen Laufdefinition natürlich auch der Codierer angepasst werden müsse. Die alter- native Definition eines Laufs sei nach der K14 keine alternative Lauflängenko- dierung, denn eine Codierung auf der Basis eines binären Zwischensignals l eh- re die K14 gerade nicht. Tatsächlich sei dem Fachmann vielmehr klar, dass im Falle der alternativen Laufd efinition der gesamte Lauf (z.B. " 000000000 000000000 000011001 " ) zu einem Huffman - Codewort codiert werde . Die Merkmalsgruppe 6 gehe aus der K14 n icht unmittelbar hervor. Es sei dem Fachmann jedoch nahegelegt , entweder nur vorangehende oder nur nach- folgende Teilfolgen des Signalwerts (A) für die Bildung der Codeworte zu ver- wenden, weil sich damit das Codewort - Lexikon verkleiner t . Damit sei der Ge- gen stand von Patentanspruch 1 dem Fachmann nahegelegt. Die Lehre des Streitpatents beruhe auch nicht in einer der Fassungen der Hilfsanträge auf erfinderischer Tätigkeit. III. Dies hält der Nachprüfung i m Berufungsverfahren nicht stand . Das Patentgerich t hat der Entgegenhaltung K14 eine technische Lehre entnommen, die sie nicht offenbart. 1. Das Patentgericht hat sich nur in sehr allgemeiner Weise mit der technischen Lehre der K14 befasst und seine Entscheidung im Wesentlichen auf den letzten Absatz d er Beschreibung gestützt, der nach seinem einleitenden Satz davon handelt, dass die zuvor gegebene Definition eines Laufs, falls ge- wünscht, modifiziert werden könne , ohne die Vorteile der Erfindung zu schmä- 15 16 17 18 - 9 - lern . Eine solche Vorgehensweise begründet die Gef ahr einer Fehlinterpretati- on. Patentschriften und - anmeldungen enthalten häufig und in unterschiedli- cher Konkretisierung Ausführungen zu möglichen Abwandlungen der zuvor, insbesondere in einem Ausführungsbeispiel, beschriebenen technischen Lehre. Wird eine solche Stelle einer Entgegenhaltung in einem Patentnichtigkeitsver- fahren isoliert daraufhin untersucht, ob sie Elemente der technischen Lehre des Streitpatents enthält, vergrößert dies die ohnehin niemals auszuschließende Gefahr eines rückschauend en Hineinlesens de r streitpatentgemäßen Lehre in den Stand der Technik. Denn es wird dabei gleichsam der Kontext der Entge- genhaltung durch den Kontext der späteren Erfindung ersetzt , der bestimmt, wonach in der Entgegenhaltung gesucht wird. Auch wenn es ni cht wie bei der Auslegung eines Patentanspruchs darum geht, dessen Sinn durch die Erfas- sung des Inhalts der Beschreibung zu erfassen, die den Anspruch erläutern soll, ist bei der Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Entgegenhaltung wie bei jedem Text der Zusammenhang der Darstellung eines bestimmten techni- schen Sachverhalts zu beachten, da auch wortgleiche Sätze oder Wendungen je nach diesem Zusammenhang unterschiedliche Bedeutung gewinnen können. Dies gilt in besonderem Maße für die Beschreibung vo n Abwandlungen einer zuvor gegebenen technischen Lehre, weil sich das Gemeinte gegebenenfalls erst durch das zutreffende Verständnis des Abgewandelten vollständig er- schließt und Abwandlungen regelmäßig auch nur Teile der abgewandelten technischen Anweisung verändern. 2. Die Entgegenhaltung K14 betrifft, wie sie eingangs erläutert (Sp. 1 Z. 6 - 10), ein Verfahren zur Codierung mehr wertiger Signale und insbesondere eine Form der Lauflängencodierung von Signalen, bei denen einer der Werte weitaus häufiger au ftritt als alle anderen , nämlich wie bei m Streitpatent typi- scherweise der Wert Null oder das "9 - Bit - Null - Wort". Nach einer Beschreibung des Standes der Technik fasst die Schrift die neue technische Lehre dahin zu- sammen, dass eine verschiedenwertige Sig nalausprägungen repräsen tierende 19 - 10 - Wörterreihe so verarbeitet oder gruppiert wird, dass Lauflängencodewörter ( run length code words ) gebildet werden, die die Sequenz des Auf tretens (erstens) von Wörtern mit einem ersten, häufig vorkommenden Wert (Null) und (zweitens) von Wörtern mit allen anderen (möglichen) Werten angeben. Die Länge jedes "Lauftyps" ( each type of run ), d.h. des Laufs mit den häufigen (Null - )Wörtern und des Laufs mit den übrigen, von Null ver schiedenen Wörtern, wird sodann vorzugsweise ihr erseits mit einem Code variabler Länge codiert. Ferner werden die Werte der nicht - häufigen Wörter codiert, und zwar wiederum vorzugsweise mit einem Code variabler Länge. Die Lauflängencodes und die Codes für nicht - häufige Wörter werden sodann damit sie a uch wieder decodiert werden kön- nen in bestimmter Weise für die Übertragung kombiniert (Sp. 1 Z. 60 Sp. 2 Z. 9 ). Die nachfolgende ausführliche Beschreibung erläutert einleitend die be- schriebene Erfindung anschaulich als ein "Hybridverfahren", das es erl aubt, die Vorteile der üblicherweise nur in Verbindung mit binären Signalen verwendeten Lauflängencodierung für mehrwertige Signale zu nutzen (Sp. 2 Z. 25 - 28). Die in allgemeiner Form vorgestellte Kombination der Codierung der Lauflänge von Null - Wörter n einerseits und Nicht - Null - Wörtern andererseits mit der Codierung des Werts der Nicht - Null - Wörter, die auch in den drei nebenge- ordneten Sachansprüchen 1, 4 und 8 und ent sprechend in den darauf folgen- den Verfahrensansprüchen Ausdruck findet, wird so dann f ür ein aus 9 - Bit - Wörtern bestehende s Videosignal im Einzelnen ausführlich erläutert. Beim Eingang eines oder mehrerer 9 - Bit - W örter mit dem Wert Null wird gezählt, wie häufig diese Null - W ö rte r hintereinander auftreten , und sodann die Anzahl der Null - W ö r te r , die der Länge einer Sequenz ununterbrochener Null - Werte entspricht , in einem P uffer zwischengespeichert (Sp. 3 Z. 21 bis 51) . Das (notwendig) darauffolgende Nicht - Null - Wort kann (verlustfrei) in einen 4 - Bit - Code umgewandelt werden, da in der zugrunde gelegten typischen Konstellati- on die Nicht - Null - Wörter nur 16 verschiedene Werte annehmen. D ies er 4 - Bit - 20 21 - 11 - Wert wird sodann in einem anderen P uffer zwischengespeichert (Sp. 4 Z. 9 - 13). Ein Codierer codiert schließlich die Anzahl ( runlength ) der in einer als L auf ( run ) bezeichneten Sequenz ununterbrochen folgenden Null - W ö rte r , die Anzahl der darauf folgenden Nicht - Null - W ö rte r sowie die Werte dieser Nicht - Null - W ö rte r jeweils in dieser Reihenfolge anhand von drei verschiedenen Huffman - Codetabellen (siehe nachfolg ende Tabellen 2, 3 und 4 der K14) . Die nebenstehende Tabelle 1 fasst für 19 beispielhaft ausgewählte Wörter die Zuordnung en zusammen. Die Tabelle enthält Wörter mit einer Länge von jeweils 9 Bit (Spalte 1), die erwähnten 4 - Bit - Wörter , in die di e Nicht - Null - Wörter umgewandelt wor- den sind (Spalte 2), ein en von der Berufung so bezeichneten binären Zwischencode für die Unterscheidung zwischen Null - Wörtern und Nicht - Null - Wörtern , der bei Null - Wörtern den Wert 0 und bei Nicht - Null - Wörtern den Wert 1 e innimmt (Spalte 3), so dass das Ergebnis des Zählers 117, der die Anzahl der (9 - Bit - )Wörter eines Laufs zählt, als Anzahl von Null - Wörtern oder als An- zahl von Nicht - Null - Wörtern interpretiert und codiert werden kann (Spalte 4) , sowie die Zuordnung zu den j eweiligen Huffman - Codes gemäß den Tabellen 2 22 - 12 - bis 4 (Spalten 5 bis 7) , wobei die angegebenen Huffman - Codes für das 12. Wort in Spalte 7 und für das 13. Wort in Spalte 5 auf einem Schreibfehler beruhen dürften . 3. Die drei letzten Absätze der Beschreibung befassen sich so dann mit möglichen Abweichungen von dem bis dahin Beschriebenen. Danach kann von der Reihenfolge der Codewörter in Zeile 4 der Figur 3 abgewichen werden (Sp. 10 Z. 55 Sp. 11 Z. 8). Ferner wird angemerkt, dass die Erfindung auch nützlich sei, wenn andere mehr wertige Signale als von einem prädiktiven Video - codierer abgeleitete Signale zu codieren seien (Sp. 11 Z. 9 - 24). Schließlich be- fasst sich, wie bereits erwähnt, der letzte Absatz der K14 mit einer möglichen Modifikation der Definition eines "Laufs" (Sp. 11 Z. 25 - 43). Er lautet vollständig wie folgt (Satznummerierung hinzugefügt): " 1 'run' stated previously, namely, a series of desired, without diminis hing, the advantages of the present inven- tion. 2 of consecutive words of like value as well as the next (subsequent) word of different value. 3 For example, for a binary input of ONE ' s and ZERO ' s , a run of ZERO ' s would include the ONE bit following any group of successive ZERO ' s, and a run of ONE bits would in- clude the ZERO bit immediately following the successive ONE ' s. 4 of the p resent invention, and the means used to determine the length of successive runs including exclusive OR gate 113 and run 5 If and dec " Die zuvor angegebene Definition eines Laufs als eine r Serie von aufei- nander folgenden Einga ngswerten mit gleiche m Wert kann hiernach modifiziert werden, ohne die Vorteile der Erfindung zu schmälern (Satz 1) . Eine solche Modifikation kann, so erläutert der zweite Satz, insbesondere darin liegen, dass 23 24 25 - 13 - e in Lauf als eine Serie aufeinande r folgender Wörter mit gleichem Wert und de s nächste n ( nach folgende n ) Wort s mit einem anderen Wert definiert wird . 4. Die Anna hme des Patentgerichts , damit werde gelehrt, Huffman - Codewörter dadurch zu bilden, dass eine ununterbrochene Folge von Null - Wörtern zusammen mit dem nachfolgenden Nicht - Null - W ort als ein zu codie- rendes Ereignis für die Bildung eines Huffman - Codeworts zusam men ge fass t wird , findet in den beiden herangezogenen Eingangssätzen keine Stütze . Denn diese befassen sich nicht mit der Definition eines zu codierenden Ereignisses, insbesondere nicht mit der Codierung eines Signal werts , sondern mit der Defini- tion eines L aufs, also wie Satz 1 noch einmal in Erinnerung ruft im Aus- gangspunkt mit der Serie aufeinanderfolgender Null - Wörter oder Nicht - Null - Wörter , von denen jene Serie Wörter gleichen Werts (Null), diese aber Wörter unterschiedlichen Werts (ungleich Null) zu einem Lauf zusammenfasst . Gerade wegen dieses Ausgangspunkts lehrt die K14, wie ausgeführt, neben der Codie- rung der Länge eines Laufs (von nur zwei möglichen Lauftypen) die Codierung der Werte der (vergleichsweise seltenen) Nicht - Null - Wörter. Die Definiti on des (mit seiner Länge zu codierenden) Laufs soll dadurch verändert werden kön- nen, dass das nachfolgende Wort anderen Werts einbezogen wird, insbesonde- re das einer Serie von Null - Wörtern (notwendig) nachfolgende (erste) Nicht - Null - Wort; die Länge des so "umdefinierten" Laufs wird gezählt und codiert . Eben dies wird im dritten Satz am "binären Beispiel" erläutert, und es wird da- rauf hingewiesen, dass die zur Bestimmung der Länge aufeinanderfolgender Läufe verwendeten Mittel entsprechend angepasst werden mü ssen (Satz 4) und auch bei der Codierung dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass sich die zu codierenden variablen Lauflängen ändern (Satz 5). Indem das Patentgericht die Codierung eines Signalwerts in die "modifi- zierte Laufdefinition" einbezieh t, verlässt es ohne ausreichende Stütze in dem herangezogenen letzten Absatz der Beschreibung die Grundlagen der in der 26 27 - 14 - Entgegenhaltung K14 offenbarten technischen Lösung. Eine Begründung für seine Annahme, dem Fachmann sei klar, dass im Fall der alternati ven Laufdefi- nition der "gesamte Lauf" zu einem Huffman - Codewort codiert würde, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Bemerken , die K14 weise ausdrücklich darauf hin, dass natürlich auch "der Codierer" an gepasst werden müsse. Soweit das Patentgericht in Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten darauf abstellt, die K14 unterscheide durchgehend und einheitlich zwischen den Begriffen Lauf und Lauflänge, trifft dies zwar zu, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, mit der diskutierten Abwandlung werde das Prinzip verlassen, zwischen zwei Lauftypen zu unterscheiden und die Länge jedes Laufs zu zählen sowie Lauftypen, Lauflängen sowie die Werte (nur) von Nicht - Null - Wörtern zu codieren. Ebenso une rgiebig ist der H inweis, Satz 2 der erörter- ten Textstelle definiere "das zu codierende Ereignis" als Serie aufeinanderfol- gender Wörter entsprechenden Werts und des nachfolgenden Worts abwei- chenden Werts und spreche damit explizit sinntragende Wörter an, we shalb sich die Reduktion auf eine bloße Anzahl verbiete. Das Patentgericht vernach- lässigt damit vielmehr gerade das Charakteristikum der technischen Lehre der K14, ein "Hybridverfahren" bereitzustellen, das es erlaubt, nur bei den relativ wenigen "sinntrag enden" Nicht - Null - Wörtern den Signalwert zu codieren und sich im Übrigen mit "bloßem Zählen" von Lauflängen zu begnügen und auf die- se Weise die Vorteile der üblicherweise nur in Verbindung mit binären Signalen verwendeten Lauflängencodierung für mehrwertig e Signale nutzen zu können (K14 Sp. 2 Z. 25 - 28). Schließlich ist die Erwägung rechtsfehlerhaft, der Fachmann erkenne, dass eine bloße Lauflängencodierung im Kontext des letzten Absatzes der Be- schreibung der K14 zu keinerlei Vorteil gegenüber dem vorher gelehrten Aus- führungsbeispiel führte, weshalb er die Textstelle nicht derart auslegen werde. 28 29 - 15 - Schon nach dem Standort der Ausführungen am Schluss der Beschreibung nach den oben erörterten Ausführungen in Spalte 10 Zeile 55 bis Spalte 11 Zei- le 24 liegt es fe rn, nunmehr eine gegenüber dem ausführlich dargestellten Aus- führungsbeispiel vorteilhafte Variante der Erfindung zu erwarten. Die Textstelle besagt auch nichts Derartiges , sondern bemerkt in Satz 4, dass die alternative Laufdefinition als vom Schutzumfang der Erfindung umfasst zu verstehen sei. Dies deutet eher auf eine Absicherung gegenüber möglichen Umgehungen der Laufdefinition in Anspruch 1 der Entgegenhaltung hin und kann es nicht recht- fertigen, die Beschreibung mit Blick auf einen nicht in Anspruch ge nommenen Vorteil auszulegen. IV. Die Entscheidung des Patentgericht s erweist sich auch nicht aus an- deren Gründen als im Ergebnis zutreffend. Der zuletzt verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig. 1. Eine Weiterentwicklung der Lehre de r K14 , insbesondere auch der Textstelle im letzten Absatz der Beschreibung der K14 , zum Gegenstand des Streitpatents mit den Merkmalsgruppen 5 und 6 hat sich nicht in naheliegender Weise aus weiterem Stand der Technik oder dem allgemeinen Fachwissen des Fa chmanns ergeben. Insoweit fehlt es an Hinweisen, Anregungen oder sonst eine r Veranlassung dazu, bei der Codierung mehrwertige r Signalfolgen wie ei- ne s Videosignal s nicht nur bei der Bestimmung der Länge eines Laufs von Null - Wörtern das nachfolgende ( oder da s vorangehende ) Nicht - Null - Wort einzube- ziehen, sondern die durch eine Abfolge von Null - Wörter n und ein nachfolgen- des Nicht - Null - Wort repräsentierten Signalwerte als ein (Gesamt - )E reignis einer Huffman - Cod ierung zu unterwerfen . a) Die K14 selbst enthält in diese Richtung keine Hinweise oder Anre- gungen, weil sie ausschließlich das Konzept beschreibt , mit unterschiedlichen Huffman - Codetabellen die Werte von Nicht - Null - Wörtern getrennt von de n Lauf- länge n mit unterschiedlichen Huffman - Codes zu codieren. 30 31 32 - 16 - b) Ebensowenig enthält der Aufsatz " Scene Adaptive Coder " von Wen - Hsiung Chen und William K. Pratt in IEEE Transactions on Communications, März 1984, S. 225 (K8) eine Anregung zu einer entsprechenden Codierung gemäß der Merkmalsgruppe 5. Die K8 beschre ibt wie die K14 ein Codierungsverfahren zur Komprimie- rung von Bildsignalen, die unter anderem in einer blockweisen Cosinus - Trans - formation transformiert wurden. In Bezug auf eine Huffman - Codierung zeigt sie die Verwendung von zwei Codetabellen, eine für di e Länge der ununterbroche- nen Sequenzen von Null - Wörtern und ei ne für die Werte der Nicht - Null - W örter. Damit unterschieden werden kann, welcher der beiden Codetabelle n ein Code entnommen wurde, wird am En de einer Sequenz von Nicht - Null - W örtern ein Lauflänge npräfix ( runlength prefix code ) codiert, d as vor de m die Anzahl der ununterbrochen folgenden Null - Wörter repräsentierenden Code steht (K8, S. 227 f.). Damit entspricht die Lehre der K8 hinsichtlich des Codierungsschemas im Wesentlichen de rjenigen der K 14. Nach der Lehre der K8 ist lediglich eine dritte Huffman - Codetabelle für die Codierung der Anzahl von ununterbrochen aufeinanderfolgenden Nicht - Null - Wörtern nicht erforderlich, weil zu r Bestim- mung des Endes einer ununterbrochenen Folge von Nicht - Null - Wö rtern zwi- schen dem Code für den Wert eines solchen Worts und dem Code für die An- zahl der dar auf ununterbrochen folgenden Null - Wörtern ein Präfixcode gesen- det wird, der die beiden Codetypen unterscheidet. Dies entspricht nicht der Merkmalsgruppe 5, weil ni cht ein Huffman - Codewort aus einem Huffman - Codeereignis gebildet wird, das sich aus einer Sequenz von Null - Wörtern und einem folgenden oder vorangehenden Nicht - Null - Wort zusammensetzt. D ie K8 folgt wie die K14 dem Konzept, für die Codierung der Werte v on Nicht - Null - Wörtern und der Länge einer Sequenz von Null - Wörtern unterschied- liche Huffmann - Codetabellen zu verwenden und den damit verbundenen Vorteil 33 34 35 36 - 17 - zu nutzen, dass wegen der jeweils geringeren Varianz der zu codierenden Er- eignisse die Huffman - Codewört er kürzer ausfallen können . Die K8 enthält kei- nen Hinweis, Mischformen zwischen den beiden zu codierenden Wortsequen- zen zu codieren. Insbesondere beschreibt sie nicht, für die Codierung einer Se- quenz von Null - Wörtern das jeweils folgende oder das jeweils v or angehende Nicht - NullW ort im Sinne eines einzigen Huffman - Codeereignis s es einzubezie- hen. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung hat sich auch nicht aus den weiteren Entgegenhaltungen in nahelie- gender Weise ergeben. a) Die US - amerikanische Patentschrift 4 092 676 (K16) betrifft die Co- dierung eines binären Bilds ignals, welches sich ausschließlich aus schwarzen und weißen Punkten zusammensetzt, wie es beispielsweise von einer Tele- faxübertragung bekannt ist. Ein solches Signal entspricht nicht dem Merkmal 4, denn angesichts der binären Struktur und Wertigkeit der Signale bietet sich kein Ansatzpunkt, diese einer blockweisen Cosinus - Transformation zu unterziehen. Die K16 zeigt mit ihrem Ausführungsbeispiel zur Figu r 4 zwar ein e Codierung jeweils unter Ein- beziehung des nächsten Elements anderen Typs nach einer Sequenz von Ele- menten gleichen Typs entsprechend den Merkmalsgruppen 5 und 6. Dies ergibt sich aber aus der Besonderheit, dass aufgrund der binären Struktur de r Signale nach der Sendung einer Folge von Signalen des einen Werts (zum Beispiel 0) nach der Logik dieser Struktur nur ein Signal des jeweils anderen Werts (zum Beispiel 1) folgen kann. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, das eine fol- gende Element ges ondert zu codier en , weil dieses Element in der binären Struktur keinen anderen Wert annehmen kann . Wegen dieser Besonderheiten hatte der Fachmann keinen Anlass , die Lehre der K16 für die Weiterentwicklung 37 38 39 - 18 - eines Codierungsverfahrens zur Codierung von mehrwe rtigen Signalen heran- zuziehen. b) Die US - amerikanische Patentschrift 3 984 833 (K15) und der Aufsatz " Upper Bound, Lower Bound and Run - Length Substitution Coding " im NTC'77 Conference Record, Volume 3 , S. 49:3 - 1 bis 49:3 - 6 (K20) betr e ff en ebenfalls die Codierung eines binären Bildsignals. Aus den zur K16 ausgeführt en Grün- den war deshalb eine Weiterentwicklung zum Gegenstand des Streitpatents nicht nahe gelegt . c) Die amerikanische Patentschrift 4 494 151 (K18) betrifft ein Codie- rungsverfahren für Daten wörter, die aus vier Bits bestehen. Das Verfahren zeigt keine Huffman - Codierung und entspricht damit nicht der Merkmalsgruppe 5. Aus diesem Grund entnimmt ihr der Fachmann auch keine Anregung, mehrere Datenwörter unterschiedlichen Typs für die Bildung eines Huffman - Code - ereignisses zusammenzufassen. d) Die weiteren Entgegenhaltung en liegen noch weiter entfernt vom Gegenstand des Streitpatents. 3. Die Gegenstände des Patentanspruchs 9 und der weiteren A nsprü- che der zuletzt verteidigten Fas sung sind aus den angeführten Gründen eben- falls patentfähig , denn sie sehen jeweils die Anwendung ein es Verfahren s ge- mäß Patentanspruch 1 vor oder betreffen eine Schaltungsanordnung, die ge- eignet ist, ein solches Verfahren durchzuführen . 40 41 42 43 - 19 - V. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 9 2 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2016 - 5 Ni 58/11 (EP) - 44
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