BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Bl, Cl Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlerei n- kaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsau ftragsverfa h ren zu tilgen, ist wirksam (Abgrenzung zu BGH WM 2010, 277). InsO §§ 130,131 Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unte r- nehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestim m- ter Gl äubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsve r- kehr üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 1/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wi rd das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsst reits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 21. September 2009 am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Sc huldnerin handelte mit Kraftfah r- zeugen, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahmenvertrages vom 2. Juli 2007 finanzierte. Die Laufzeit der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der f i- n anzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen in Höhe 1 - 3 - von 10 v om Hundert fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die m onatlichen Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schul d- nerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank (Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag. Die Beklagte zog am 29. Juni 2009 einen Betrag von 1.223,53 Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am 9. Juli 2009 einen Betrag von 8.564,70 Fahrzeug und am 14. August 2009 ei nen Betrag von 383,40 dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen angefochten und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung verurteilt und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weite r- verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahmenvertrag mit der Beklagten auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteil i- ge sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Abbuchung sauftrag greife in schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Auftra g- gebers ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des Begün s- tigten gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger u n- begründete Fo rderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen der U nwirksam keit d er Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf, seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf di e konkrete Verdächtigkeit der Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam verei n- barten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder Ha n- del sbräuchen im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der ve r- tragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme nur innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen in Betracht , in denen regelmäßig gleichbleibende Za h- lungen zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge, mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kr e- dite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils ang e- forderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwen dung des Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die Bekla g- te nicht. 5 - 5 - II. Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem Einzug von Darlehensteil - und - resttilgungen die angeforderten Beträge schrif t- lich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt gewesen, wenn sie nicht innerhalb der F rist schriftlich widersprochen habe. Das habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus der Mineralölbranche, über welches vom Bundesgerichtshof im Jahre 2009 en t- schieden worden sei. Eine als kongruent angesehene Einzugsermäch tigu ng s- lastschrift sei in laufender Geschäftsbeziehung von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht übe r- steige, in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. Di e- se Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die Genehmigungsklausel für mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlung s- weise. III. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfun g nicht Stand. Die streitigen Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO a n- fechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorg e- tragen. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorg e- legter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach 6 7 - 6 - § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des A b- buchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte. 1. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Klauseln in Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Za h- l ungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil K aufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07, WM 2010, 277). Würde man dieser Wertung uneingeschr änkt folgen, wäre auch d as auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEP A - Firmenlast - schriftverfahren für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Gesetzg e- bers, der sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2355) zu dem Ziel de r Harmonisierung des Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europäischen Binnenrecht b ekannt und deshalb die rech t- lichen Rahmenbedingungen für die SEPA - Lastschriftverfahren geschaffen hat (vgl. BT - Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch § 675j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge a u- torisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann , was ihre Inhaltskon trolle nicht ausschließt (aaO, Seite 106) . Es muss dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsve r- fahren zwischen dem Zahlungsempfänger und d em zahlenden Unternehmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen. 8 - 7 - Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen k o nn te außerdem ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzug s- ermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen b e- sonderen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 mwN; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11 f) zu vermeiden. Der Vertragspartner des Verwenders konnte mit seiner Bank, an die sich der Abbuchungsauftrag richtete, schließlich auch schon vor dem Inkrafttr e- ten von § 675x Abs. 1 und 2 BGB am 1. November 2009 vereinbaren, dass ihm unberechtigte Lastschriften des Begünstigten von der Bank zu erstatten seien. Eine unangemessene Benachteiligung durch den Klauselverwender würde sich unter dieser Voraussetzung erst darin ausdrücken, dass - wie im Fall des VIII. Zivilsenats (aaO Rn. 21 bis 26) - de m anderen Teil in dem Klauselwerk ein ganz bestimmter Inhalt des Abbuchungsauftrags vorgeschrieben war, der eine Erstattungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank nic ht zuließ, nicht aber schon in der Verpflichtung zu einem Abbuchungsauftrag an die eig e- ne Bank an sich. Diese Fragen bedürfen jedoch hier keiner vertieften Prüfung. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend von der Regel situation abweicht, mit welcher sich der VIII. Zivilsenat (aaO Rn. 18) befasst hat. Klauselverwenderin war hier eine inländische Bank und es ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister einerseits, Abnehmer oder Kunden anderer seits. Gegenüber der beklagten Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdiens t- leistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu Rech t missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der Beklagten im laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes Risiko ausgeglichen werden . Durch die Gewährung, Tilgung und Verzinsung 9 10 - 8 - von Gelddarlehen werden anders als be i Lieferungs - , Werk - oder Dienstvertr ä- gen gleichartige Forderungen begründet und entsprechende Leistungen e r- bracht. Die Gefahr einer Vorleistung infolge unbegründeten Lastschrifteinzugs verringert sich durch die Aufrechnungsmöglichkeit des Vorleistenden ge gen Null. Selbst in der Insolvenz des Aufrechnungsgegners ist der Gläubiger in äh n- licher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 116/11, WM 2012, 1039 Rn. 14 mwN). Im Streitfall ist deshalb die formularmäßige Rahmenvereinbarung und d i e darin enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines Abbuchungsauftrags an die Schuldnerbank wirksam. 2. Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum A b- buchungsauftrag unterstellen würde, so ergäbe sich darau s nicht die Inkongr u- enz der geleisteten Zahlungen im Sinne des § 131 InsO. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Au f- rechnung durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn er auf die E rlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4; vo m 9. Juni 2011 - IX ZR 183/09 Rn. 2 , nv ). Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin erhalten. a) Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren hat der B undesg e- richtshof wiederholt als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11 12 - 9 - 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400 unter III. 1. a); vom 1 0 . Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45; ebenso MünchKomm - InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 12 bei Fn. 41). A uch das Abbuchungsauftragsv erfahren ist i n unte r- nehmerischen Geschäfts beziehungen verkehrsüblich (LG Darmstadt, Urteil vom 27. Mai 2011 - 23 O 240/10, bei juris Rn. 29) ; denn sonst wäre es nicht im Las t- schriftabkommen der Banken behandelt, seit dem 1. November 2009 in § 675x BGB erf asst und im SEPA - Firmenlastschrift verfahr en weiterentwickelt worden. Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen hat. Einzugsermächtigungs - und Abbuc hungsauftragsverfahren unterscheiden sich in dem Zeitpunkt, in dem die Schuld des Zahlenden gegenüber dem Glä u- biger erfüllt wird. Denn die Erfüllung im Valutaverhältnis tritt bei Ausübung einer Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläu biger durch den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6 mwN). Der Genehm i- gung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen Abbuchungsauftrag zugun sten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt zugleich die Vorabautorisierung des Zahlungseinzugs durch den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs im Valutaverhältnis tritt demnach bei dieser Form der Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kan n es vorkommen, dass der Gläubiger durch die Lastschrift im Abbuchungsverfahren Erfüllung seines A n- spruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen. War die Forderung jedoch zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der G e- brauch des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso wenig wie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung. So hat bereits das Landgericht für den Streitfall im Ergebnis zutreffend entschie den. - 10 - b) Diese insolvenzrechtliche Wertung wird nicht durch den Einwand der Revisionserwiderung in Frage gestellt , der Geschäftsführer einer GmbH könne durch das Abbuchungsauftragsverfahren beim Eintritt der Krise gehindert sein, fällige Zahlungen zu s toppen, und infolgedessen in die persönliche Haftung nach § 64 GmbHG geraten. Das trifft nicht zu, weil der Geschäftsführer den e r- teilten Abbuchungsauftrag gegenüber der Schuldnerbank jederzeit widerrufen kann, wie die Revisionserwiderung einräumt. Dieser Widerruf wäre selbst dann wirksam und wegen der veränderten Umstände geboten, wenn sich die GmbH gegenüber einer Gläubigerin verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten einen Abb u- chungsauftrag zu erteilen. Andererseits zeigt diese Erwägung, dass der Abb u- chungsauf trag des Schuldners zur Begleichung seiner Zahlungen insolven z- rechtlich nicht in besonderem Maße verdächtig ist, weil gerade ein starker Schuldner sich dieser Zahlungsweise trotz der Gefahr zeitweiliger Liquiditäts - 13 - 11 - einbußen ohne Bedenken bedienen oder u nterwerfen kann . Hierin liegt ein we i- teres Wertungskriterium, den Forderungseinzug kraft Abbuchungsauftrag des Schuldners nicht als inkongruente Deckung zu beurteilen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 311 O 213/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 U 58/11 -
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