BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 112/00 vom18. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und nram 18. September 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2000wird nicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.310,99 (507.168,22 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Anwendung oder Nichtanwendung der §§ 141, 448 ZPO a.F. beruhtauf einer nur beschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung des Tatrich-ters (BGHZ 110, 363, 365 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 4/93,WM 1994, 1541, 1548). Die Beweisnot einer Partei führt im allgemeinen nichtdazu, daß an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur ein geminderter - 3 -Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist (BGHZ aaO S. 366). Das Beru-fungsgericht, das dem von den Beklagten hauptbeweislich benannten ZeugenS. geglaubt hat, der den unter Beweis gestellten Vortrag nicht bestätigenkonnte, durfte deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Zeugen ausge-hen, ohne die Beklagten hierzu förmlich als Partei zu vernehmen oder persön-lich anzuhören.Ein Vier-Augen-Gespräch, bei dem die Anforderungen an die Zulässig-keit der Parteivernehmung abzusenken sind, ohne auf die Notwendigkeit derAnfangswahrscheinlichkeit gänzlich zu verzichten (vgl. hierzu BGH, Urt. v.16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 f; BVerfG NJW 2001, 2531), liegtnicht vor. Denn der von den Beklagten selbst benannte Zeuge ist schon vieleJahre vor seiner Vernehmung aus dem Unternehmen der Zedentin ausge-schieden und kann deshalb nicht als Zeuge der Klägerin im Sinne der ge-nannten Rechtsprechung angesehen werden.Die Voraussetzungen eines konkludent geschlossenen Aufhebungsver-trages hat das Berufungsgericht ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie die Vor-aussetzungen der Verwirkung.KreftGanterKayserBergmannnr
Full & Egal Universal Law Academy