BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 112/01 Verkündet am: 29. Januar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Fre i - burg - vom 15. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an den 13. Zivils enat des Berufungsgerichts in Freiburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger wenden sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einem Versäu m - nisurteil. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 - Der Klger und seine Ehefrau hatten Ende 1993 bei der Beklagten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 7 Mio. DM. Über einen Teilbetrag von 1 Mio. DM nebst Zinsen erwirkte die Beklagte am 12. April 1994 e in Ve r - sumnisurteil. Im Jahre 1996 gab der Klger die eidesstattliche Offenb a - rungsversicherung ab und verlor in der Folge seine Zulassung als Rechtsanwalt und Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Unter Hi n - weis auf die eidesstattliche Versicherung, wegen deren Unrichtigkeit er strafrechtlich verurteilt worden ist, erklrte der Klger in Schreiben an die Beklagte vom 20. und 29. April 1997, er verfge ber kein monatl i - ches Einkommen, sondern lebe von der Untersttzung naher Verwan d - ter; mit einer Änderung der Einkommenssituation sei in den nchsten 30 Jahren nicht zu rechnen. Im Jahr 1998 nahmen die Klger mit der Beklagten Verhandlungen ber einen Teilerlaßvergleich auf. Am 29. Juni 1998 ließen sie durch i h - ren Rechtsanwalt mitteilen, ohne Wiedererlangung der Berufszulassung habe der Klger "praktisch keine Möglichkeit", ein Einkommen zu erzi e - len, das zumindest teilweise zur Rckfhrung der Schulden verwendet werden könne. Realistisch sei allenfalls ein monatlicher Nettoverdienst von 2.800 DM. Auf eine Anfra ge der Beklagten vom 16. September 1998, die im Verlaufe der Vergleichsverhandlungen unter Hinweis auf einen von dritter Seite erhaltenen "Glubigeraufruf" eine titulierte Forderung des Klgers ber 712.000 DM, hohe Einnahmen in den letzten zwei Ja h - ren und erhebliche Vermögenswerte ansprach, antwortete dieser mit Schreiben vom 24. September 1998, weder er noch seine Frau htten regelmßige Einnahmen; er erhalte nur hin und wieder Auftrge von b e - freundeten ehemaligen Kollegen, die "ganz normal abgerechnet" wrden. - 4 - Die angesprochene titulierte Forderung habe er abgetreten, sie stehe ihm also wirtschaftlich nicht zur Verfgung. Unstreitig hatte der Klger in den Jahren 1996 und 1997 Einnahmen von mehr als 700.000 DM. "Au f - grund" dieser Ausfhrungen des Klgers stimmte die Beklagte am 25. September 1998 dem Vergleichsvorschlag ber 95.702,38 DM, ca. 3,8% ihrer Gesamtforderung, zu. Die Klger zahlten die Vergleichssu m - me im Oktober 1998. Im Dezember 1998 setzte die Beklagte die Vollstreckung aus dem Versumnisurteil fort und erklrte mit Schreiben ihres Bevollmchtigten vom 17. Dezember 1998 die Anfechtung des Vergleichs wegen arglist i - ger Tuschung und Irrtums. Zur Begrndung verwies sie darauf, daû die Klger falsche und unvollstndige Angaben zu ihren Einkommens- und Vermgensverhltnissen gemacht htten, da sie bei der eidesstattlichen Versicherung des Klgers und auch danach erhebliche Honoraranspr - che, die Beteiligung des Klgers an der D. Treuhand GmbH, deren alle i - niger Gesellschafter und Geschftsfhrer er war, und den titulierten A n - spruch ber 712.000 DM verschwiegen htten. Die Klger halten die Anfechtung des Vergleichs fr unwirksam und wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versumni s - urteil. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der B e - klagten wurde zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klag e - abweisungsbegehren weiter. - 5 - - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Ber u - fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Die Vollstreckungsabwehrklage sei mit Rcksicht auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich begrndet. Die Beklagte habe diesen Vergleich nicht wirksam angefochten. Die Anfechtungserkl - rung vom 17. Dezember 1998 sei zwar formell wirksam. Es liege jedoch kein Anfechtungsgrund vor. Fr die Behauptung der Beklagten, die Kl - ger htten sie ber Jahre hinweg vorstzlich mit dem Ziel getuscht, zum richtigen Zeitpunkt einen gnstigen Vergleich abschlieûen zu knnen, fehle es an hinreichendem Tatsachenvortrag. Es gebe auch keine au s - reichenden Anhaltspunkte dafr, daû den Angaben des Klgers in dem Vermgensverzeichnis aus dem Jahr 1996 bei Abschluû des Vergleichs maûgebliche Bedeutung zugekommen sei. Insbesondere lasse sich dies nicht dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 1998 entnehmen, mit dem sie die Klger zu den in dem "Glubigeraufruf" enthaltenen Hi n - weisen befragt habe. Ohne Belang sei ferner, welche Einknfte der Kl - ger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erzielt habe. Die B e - - 7 - klagte habe die Klger nicht konkret nach ihren Einknften befragt. Z u - dem sei die Behauptung der Klger unwiderlegt geblieben, erzielte Ei n - knfte zur Schuldentilgung sowie zum Lebensunterhalt aufgebraucht zu haben. Deshalb rechtfertige auch das Antwortschreiben des Klgers vom 24. September 1998 die Anfechtung nicht; die Beklagte habe nmlich nicht belegen knnen, daû die dortigen Angaben - bez ogen auf den Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens - unzutreffend und fr den Ve r - gleichsabschluû kausal irrefhrend gewesen seien. Es treffe zwar zu, daû der Klger in den Jahren 1996 und 1997 betrchtliche Einknfte e r - zielt habe, die schwerlich mit den Ausfhrungen in seinen beiden Schreiben von April 1997 in Einklang zu bringen seien. Die Angaben in dem Antwortschreiben vom 24. September 1998 htten sich jedoch auf die Verhltnisse des Jahres 1998 bezogen. Eine Tuschung ber die titulierte Forderung d es Klgers von 712.000 DM sei ebenfalls nicht feststellbar. Über diese Forderung sei die Beklagte bei Vergleichsschluû durch den Hinweis, der Klger habe die Forderung bereits 1996 abgetreten, ausreichend informiert gewesen. Nach der durchgefhrten Beweisaufnahme stehe die Abtretung der Fo r - derung fest. Daû sie nur zur Sicherung eines Darlehensrckzahlungsa n - spruchs abgetreten worden sei und die gesicherte Forderung weit be r - stieg, habe der Klger nicht offenbaren mssen. Die verschwiegene B e - teiligung an der D. Treuhand GmbH sei unbeachtlich, weil es sich hierbei nicht um eine nennenswerte Vermgensposition handele. - 8 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung in entsche i - denden Punkten nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulssi g - keit der Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Tuschung g e - mû § 123 BGB ausgegangen. Dabei ist es fr die Anfechtungsbefugnis ohne Belang, ob sich die Tuschung auf die Vergleichsgrundlage, also die streitigen und ungewissen Punkte, deren Beseitigung der Vergleich bezweckte, oder auf eine andere als feststehend angenommene, fr den Vergleich relevante Tatsache bezog. Jede arglistige Tuschung ist A n - fechtungsgrund nach § 123 BGB, sofern sie den Getuschten zu dem Vergleich bestimmt hat, den er ohne die Tuschung nicht abgeschlossen htte (BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - XII ZR 210/97, NJW 1999, 2804 m.w.Nachw.). 2. Zu Unrecht kommt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, es fehle an hinreichendem Tatsachenvortrag fr eine arglistige T u - schung der Beklagten. a) Dies gilt zunchst fr die Ausfhrungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Anfechtung wegen arglistiger Tuschung ber die Einkommensverhltnisse der Klger ablehnt. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. - 9 - aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann keinem Zweifel unterliegen, daû ausreichender Tatsachenvortrag der Beklagten, die Klger htten sie bei Abschluû des Vergleichs ber ihre Einknfte arglistig getuscht, vorliegt. Dabei kann dahinstehen, ob schon die fa l - sche eidesstattliche Offenbarungsversicherung des Klgers geeignet wre, eine arglistige Tuschung zu begrnden. Jedenfalls hat der Klger das im Zuge der Vergleichsverhandlungen formulierte Schreiben der B e - klagten vom 16. September 1998 bewuût wahrheitswidrig beantwortet. In diesem Schreiben hat die Beklagte um Stellungnahme zu von dritter Seite erhaltenen Informationen gebeten, der Klger habe "in den letzten 2 Jahren groûe Einnahmen" gehabt. De r Klger hat darauf g e - antwortet, seine Frau und er htten keine regelmûigen Einnahmen. Die anderslautende Behauptung des Informanten der Beklagten sei "u n - wahr". Tatschlich hatte der Klger in den von der Beklagten angespr o - chenen Jahren 1996 und 1997 unstreitig Einnahmen von mehr als 700.000 DM. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Unrichtigkeit der Angaben des Klgers knne gleichwohl nicht festgestellt werden, weil sich seine Angaben "eindeutig auf die gegenwrtigen Verhltnisse, d.h. diejenigen des Jahres 1998" bezogen htten, entbehrt jeder Grundlage. Gleiches gilt fr die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus der Tatsache, daû im Vorfeld des Vergleichsschlusses Leistungen an andere Glubiger erfolgt seien, schlieûen mssen, daû der Klger ber nicht unbedeutende Einknfte verfge. Abgesehen davon, daû Le i - stungen an andere Glubiger auch auf Darlehen etwa von Verwandten der Klger beruhen konnten, besagen die Ausfhrungen des Berufung s - gerichts nichts gegen eine bewuût wahrheitswidrige Beantwortung der - 10 - Anfrage der Beklagten vom 16. September 1998 nach den Einkommen s - verhltnissen der Klger. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine konkreten Angaben zu Einnahmen gefordert, geht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ersichtlich fehl. Die B e - klagte hatte "groûe Einnahmen" des Klgers angesprochen und darauf vom Klger unter Verschweigen seiner erheblichen Einknfte eine fa l - sche Antwort erhalten. Unzutreffend ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die A n - gaben der Klger seien schon deshalb nicht geeignet, den Vorwurf der arglistigen Tuschung zu begrnden, weil die Behauptung der Klger, erzielte Einknfte zur Schuldentilgung sowie zum Lebensunterhalt au f - gebraucht zu haben, unwiderlegt geblieben sei und nicht feststehe, daû die Klger im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen noch ber entspr e - chende Mittel verfgt htten. Die Frage, ob und ggf. wofr die Klger die zuvor erzielten Einknfte bei Abfassung des Antwortschreibens im Se p - tember 1998 mglicherweise verbraucht hatten, ist fr die Entscheidung, ob sie ber ihre Einkommenssituation arglistig getuscht haben, ohne jede Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist allein maûgeblich, daû die Klger der Beklagten einen falschen Eindruck ber ihre erzielten Einknfte vermittelt haben. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû es allein Sache der Beklagten war, darber zu entscheiden, ob sie einen Vergleich auch dann abschlieûen wollte, wenn die Klger tatschlich ber erhebliche - wenngleich in der Zwischenzeit verbr auchte - Einknfte verfgt hatten. - 11 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an hinreichendem Vortrag der Beklagten zur Urschlichkeit der Tuschungshandlung fr den Vergleichsschluû. Wenn das Berufungsg e - richt ausfhrt, die Beklagte knne nicht belegen, daû die Angabe der Klger, sie htten keine regelmûigen Einnahmen, "kausal irrefhrend" fr den Vergleichsabschluû gewesen sei, so lût es auûer acht, daû die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25. September 1998 dem Vergleich ausdrcklich "aufgrund" der Angaben des Klgers vom Vortage zug e - stimmt hat. Ihr Vortrag zur Urschlichkeit der Tuschung ist schon mit Rcksicht hierauf schlssig. Auûerdem bergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rgt, die ausdrckliche Behauptung der B e - klagten, daû sie nicht auf eine Forderung von rund 2,4 Mio. DM zugu n - sten eines Schuldners verzichtet htte, der nach eigenen Angaben ohne Vermgen und Einkommen war, tatschlich aber erhebliche Einknfte erzielte. b) Einer rechtlichen berpr fung halten auch die Ausfhrungen des Berufungsgerichts nicht stand, mit denen es eine arglistige T u - schung im Zusammenhang mit der titulierten Forderung des Klgers ber 712.000 DM zuzglich Zinsen verneint. Der Klger hat zu dieser von der Beklagten im Schreiben vom 16. September 1998 mit der Bitte um Ste l - lungnahme angesprochenen Forderung erklrt, er habe sie im Jahre 1996 abgetreten, die Forderung stehe ihm "wirtschaftlich nicht zur Ve r - fgung". Die Antwort war falsch. Der Klger hat verschwiegen, daû es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung handelte, wobei die Siche r - heit die zu sichernde Forderung um ein Mehrfaches berstieg. Die Fre i - gabeforderung des Klgers stellte daher - jedenfalls nominell - einen e r - - 12 - heblichen Wert dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klger habe den Sicherungscharakter der Abtretung nicht offenbaren mssen, weil dieser angesichts der Vermgensverhltnisse der Klger auf der Hand gelegen habe, ist rechtlich nicht haltbar. Ungeachtet der Frage, ob nicht der Sicherungscharakter der Abtretung allein schon offenbarung s - pflichtig war, konnte ein Dritter aus den Vermgensverhltnissen der Klger - waren sie auch noch so schlecht - jedenfalls nicht erkennen, daû die zur Sicherheit abgetretene Forderung die gesicherte um ein Mehrfaches berstieg. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil Feststellungen zu der von den Klgern bestrittenen Behauptung der Beklagten fehlen, sie htte den Vergleich ohne die Tuschungshandlungen der Klger nicht abgeschlossen. Fr die Urschlichkeit der Tuschungshandlungen hat die Beklagte Beweis angeboten. Dem wird das Berufungsgericht nachgehen mssen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch g e - macht. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen
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