BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 112/02 vom14. November 2002in dem Beschwerdeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 14. November 2002beschlossen:Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der noch nicht be-gründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision imUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom17. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet.Die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerde ist verstrichen. Eine (bisher) nicht beantragte Wieder-einsetzung in die Begründungsfrist könnte nach § 233 ZPO nichtgewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht auf der Mit-tellosigkeit des Klägers beruht, sondern auf der verspäteten Ein-reichung seiner nach § 117 Nr. 2, 4 ZPO erforderlichen Erklärungüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl.BGHZ 148, 66; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW2002, 2793).KreftGanterRaebelKayserr
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