BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 112/02 vom15. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 15. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 7. März 2002 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 139.332,15 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung desRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Rechtsfrage, ob eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung fürErsatzforderungen auch beim Nichtzustandekommen der Hauptschuldbesteht, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entschei-dungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Bürg- - 3 -schaft von vornherein auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Kredit-vertrag vom 3. Mai/17. Juni 1999 sicherte und dieser Vertrag wirksamzustande gekommen ist.Der Fall wirft entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine ent-scheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung imZusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf. Das Beru-fungsgericht hat festgestellt, daß der Poolvertrag nicht Geschäftsgrund-lage der Bürgschaft geworden ist. Eine Divergenz zur Entscheidung desBundesgerichtshofs vom 4. Mai 1973 (V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753)ist nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte zeigt angeblich divergie-rende entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dieser Ent-scheidung und aus dem Berufungsurteil nicht auf.Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil sei widersprüchlichund verstoße gegen Denkgesetze, rechtfertigt die Bejahung eines Zulas-sungsgrundes schon deshalb nicht, weil die Annahme des Berufungsge- - 4 -richts, die Bürgschaft des Beklagten habe eine bereits bestehende Dar-lehensforderung sichern sollen, seiner weiteren Annahme, die Bürgschafthabe zeitlich vor Abschluß des Poolvertrages gestellt werden sollen,nicht widerspricht.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
Full & Egal Universal Law Academy