BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 112/03 Verk374ndet am: 30. November 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 b Abs. 1 a.F. Eine zun344chst zul344ssige Berufung wird unzul344ssig, wenn der Berufungskl344ger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Ab-schluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Kla-ge in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zul344ssigkeit der Klageerweiterung als sol-cher kommt es dann nicht mehr an. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage statt-gegeben hat. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1998, wird auch insoweit (Klageerweiterung vom 23. Juli 2001) als unzul344ssig ver-worfen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl344gerin 55 %, die Beklagte 45 %. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Im 334brigen tr344gt die Kl344gerin die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten r374ckst344ndige Miete aus einem Mietvertrag vom 21. Juni 1994. - 3 - Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verur-teilt, von den bis Juni 1998 in H366he von 123.934,69 DM geltend gemachten Mietr374ckst344nden 72.144,71 DM an die Kl344gerin zu zahlen. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung einge-legt. 2 3 Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin die Klage wiederholt um weitere zwischenzeitlich r374ckst344ndig gewordene Mieten erweitert. Mit "Teilvergleich" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich 374ber s344mtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Mietvertrag und 374ber die Verteilung der Kosten erster In-stanz und des Teilvergleichs geeinigt. 4 334ber die in zweiter Instanz mit Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 rechtsh344ngig gemachten weiteren Mietr374ckst344nde in H366he von 54.692,85 200 (106.969,92 DM) f374r die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 haben sie keine Einigung erzielt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. November 2001 zugestimmt. Einer weiteren Klageerweiterung vom 14. M344rz 2003 auf Zahlung von Mietr374ckst344nden von Juni 2001 bis M344rz 2003 (352.263,44 200) hat sie widersprochen. 5 Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 zur Zahlung von 52.426,19 200 verurteilt und die weitere Klage (2.266,67 200) abgewiesen. Im 334brigen hat es die Berufung der Kl344gerin (Klage-erweiterung vom 14. M344rz 2003) als unzul344ssig verworfen. 6 Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil es in der Frage der Zul344ssigkeit der mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 7 - 4 - verfolgten Berufung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-chen ist. 8 Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Berufung der Kl344gerin f374r zul344ssig, soweit diese mit ihr die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erweiterte Klage verfolgt. 9 Zwar sei die Beschwer der Kl344gerin im Laufe des Berufungsverfahrens durch den Teilvergleich vom 17. September 2001, der s344mtliche erstinstanzlich geltend gemachten Anspr374che einschlie337lich der Kosten erster Instanz umfas-se, entfallen. Das Klageziel habe sich somit bei Schluss der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer gerichtet. Dadurch werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15. M344rz 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435) die Berufung grunds344tzlich unzul344ssig. Das sei hier hin-sichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte der Klageerweiterung zugestimmt habe und diese somit vor Abschluss des Teilvergleichs zul344ssig gewesen sei. In diesem Fall spreche die Prozess-366konomie f374r das Fortbestehen der Zul344ssigkeit der Berufung auch nach Weg-fall der Beschwer infolge des Teilvergleichs. Mit diesem h344tten die Parteien zwar den erstinstanzlichen Streitstoff erledigen wollen. Indessen habe zwischen ihnen und dem Senat Einigkeit dar374ber bestanden, dass dieser 374ber den verbleibenden Streitstoff entscheiden solle. Hiervon ausgehend h344tten die Par- 10 - 5 - teien darauf vertrauen d374rfen, dass der Senat eine Sachentscheidung treffe, soweit die Beklagte der Klageerweiterung zustimme. Die erweiterte Klage vom 23. Juli 2001 sei im Wesentlichen auch begr374ndet. 11 Demgegen374ber sei die Klageerweiterung vom 14. M344rz 2003 nicht zul344s-sig, weil sie sich nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Be-schwer richte und zum Zeitpunkt ihrer Anh344ngigkeit der Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlich entschiedenen Teils bereits durch Vergleich vom 17. September 2001 erledigt gewesen sei. Durch die Klageerweiterung vom 14. M344rz 2003 habe die Kl344gerin nicht mehr die aus dem erstinstanzlichen Ur-teil folgende Beschwer beseitigen wollen, sondern einen neuen Streitgegens-tand, n344mlich die Mietzinszahlungen f374r den Zeitraum ab Juni 2001 bis M344rz 2003 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen. F374r die Zul344s-sigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil komme es auf das Kla-geziel bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Es m374sse sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die im angefochtenen Ur-teil liegende Beschwer richten. Eben diese Beschwer sei jedoch durch den Ver-gleich entfallen. Ob die erweiterte Klage bei Zustimmung der Beklagten zul344ssig gewesen w344re, bed374rfe keiner Entscheidung, da die Beklagte nicht zugestimmt habe. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 12 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts, dass eine Berufung nur zul344ssig ist, wenn ihr Ziel noch bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - zumindest auch - die Be- 13 - 6 - seitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist (BGH Urteil vom 15. M344rz 2002 - V ZR 39/01 - aaO m.w.N.). 14 2. Zu Unrecht h344lt das Berufungsgericht jedoch die Berufung, soweit mit ihr die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgt wird, f374r zul344ssig. 15 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Li-teratur weitgehend Zustimmung gefunden hat, setzt eine zul344ssige Klageerwei-terung in der Berufungsinstanz eine zul344ssige Berufung voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Berufungskl344ger noch bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Kl344gers ist danach unzul344ssig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die blo337e Erweiterung oder 304nderung der Klage in zweiter Instanz (247247 523, 263 ZPO a.F.) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGHZ 155, 21, 26; BGH Urteile vom 15. M344rz 2002 - V ZR 39/01 - aaO; vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - NJW-RR 2002, 1073, 1074; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.; M374nchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl. vor 247 511 Rdn. 25; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. vor 247 511 Rdn. 26; Z366ller/Gummer ZPO 25. Aufl. vor 247 511 Rdn. 10 a; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 62. Aufl. Grundz 247 511 Rdn. 13; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. V vor 247 511 Rdn. 73). b) Danach ist hier die Zul344ssigkeit der Berufung mit Abschluss des Teil-vergleichs entfallen. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte die Kl344gerin mit der Beru-fung nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil. 16 - 7 - Vielmehr waren bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung ausschlie337licher Ge-genstand des Berufungsverfahrens die erstmals in zweiter Instanz durch Klage-erweiterungen vom 23. Juli 2001 und 14. M344rz 2003 eingef374hrten, zuvor nicht geltend gemachten, Mietr374ckst344nde. 17 3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Recht-sprechung abzuweichen. a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Zul344ssigkeit der Klageerweite-rung vor Wegfall der Beschwer spreche aus prozess366konomischen Gr374nden f374r das Fortbestehen der Zul344ssigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Be-schwer, trifft schon der Ausgangspunkt, die Klageerweiterung sei vor Abschluss des Teilvergleichs am 17. September 2001 zul344ssig gewesen, nicht zu. Die Be-klagte hat erst mit Schriftsatz vom 30. November 2001 ihre Zustimmung zu der - vom Berufungsgericht im 334brigen nicht als sachdienlich angesehenen - Kla-geerweiterung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufung bereits unzul344ssig, so dass die Zustimmung ins Leere ging. Die Beklagte hat sich auch nicht zuvor r374gelos auf die Klage344nderung eingelassen. Denn der Antrag der Kl344gerin aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 wurde erstmals im Verhandlungstermin vom 7. April 2003 gestellt. 18 b) Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Auch wenn die Klageerweite-rung vor Wegfall der Beschwer durch den Vergleich zul344ssig gewesen w344re, w344re die Berufung mit dem Wegfall der Beschwer unzul344ssig geworden. Denn f374r die Zul344ssigkeit der Berufung kommt es auf das Klageziel bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Gr374nde der Prozess-366konomie, die daf374r sprechen k366nnten, ein ausschlie337lich auf Klageerweiterung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer baldigen Erledigung des Rechts-streits zuzulassen, haben kein solches Gewicht, dass sie es rechtfertigen k366nn- 19 - 8 - ten, das grundlegende Erfordernis aller Rechtsmittel aufzugeben, wonach der Angriff des Rechtsmittelf374hrers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Ur-teil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils in Frage gestellt werden muss (BGH Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 aaO). 4. Da die Berufung mit dem Teilvergleich vom 17. September 2001 vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung unzul344ssig geworden ist, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Antr344gen fortgef374hrt werden (BGH Urteil vom 15. M344rz 2002 - V ZR 39/01 - aaO). Das Berufungsgericht h344tte deshalb 374ber die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 nicht mehr befinden d374rfen, son-dern die Berufung als unzul344ssig verwerfen m374ssen. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Berufung auch hinsichtlich der Klageer-weiterung vom 23. Juli 2001 als unzul344ssig zu verwerfen. 20 - 9 - III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92, 98 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, 247 21 GKG. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs V351zina Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.10.1998 - 7 O 45/98 - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2003 - 3 U 227/98 -
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