BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 142.102,78 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunf344higkeit des Schuld-ners, weil sie dessen Unverm366gen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls ge-stundeten restlichen Betrag von rund 80.000 200 zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig ande-re Gl344ubiger bedienen w374rde. 2 - 3 - Die Vereinbarung in Nr. 5.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditw374rdigkeit des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung f374r ausstehende Lieferungen 205 verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begr374n-den. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungs374bereignung der sp344ter tats344chlich sicherungshalber 374bereigneten Motorr344der in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von dieser M366glichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2003 - 7 O 1365/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2004 - 13 U 1775/03 -
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