BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 112/05 Verk374ndet am: 31. Oktober 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2; InsO 247 36 Abs. 1; ZPO 247247 850 c, 850 i Abs. 1, 850 f Abs. 1 a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbst344ndigen nach Er366ffnung der Verbraucherinsolvenz. b) Schuldet einem minderj344hrigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichti-gen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsf344higer Verwandter Barun-terhalt, l344sst dies nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Un-terhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemei-ne Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts ent-fallen. c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht f374r ein privilegiertes vollj344hriges Kind. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - OLG Dresden AG Stollberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung zweier Titel zum Kindesunterhalt. 1 Der Beklagte ist am 4. Juni 1985 als Sohn des Kl344gers und dessen erster Ehefrau geboren. Er lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter und besucht noch das Gymnasium. 2 Mit Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts Stolberg vom 19. Juli 2002 und weiterem Urteil dieses Gerichts vom 26. September 2002 wurde der Kl344ger verurteilt, an den Beklagten monatlichen Kindesunterhalt in H366he von 431 200 3 - 3 - abz374glich h344lftigen Kindergeldes sowie in H366he weiterer 81 200 zu zahlen. Dem Urteil lag ein Einkommen des Kl344gers von mehr als 4.800 200 zugrunde. 4 Der Kl344ger ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der insgesamt f374nf Kinder hervorgegangen sind. Inzwischen lebt er von seiner zweiten Ehefrau getrennt; die Ehescheidung wurde beantragt. Sein in dieser Ehe am 17. Januar 1989 ge-borener Sohn lebt seit der Trennung bei ihm. Die weiteren am 30. Mai 1991, 30. M344rz 1993, 6. Juni 1998 und 14. April 2000 geborenen Kinder leben bei ih-rer Mutter. Der Kl344ger ist als niedergelassener Arzt t344tig. Mit Beschluss des Amtsge-richts Halle Saalkreis vom 30. Mai 2003 wurde 374ber sein Verm366gen das Insol-venzverfahren er366ffnet. Der Insolvenzverwalter und die Gl344ubigerversammlung bewilligten dem Kl344ger als "Unterhalt in H366he des jeweils pf344ndungsfreien Ar-beitseinkommens im Sinne von 247 850 c ZPO" monatlich 2.069,99 200. 5 Mit Teilurteil des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 30. Juli 2004 wurde der Kl344ger unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an seine ge-trennt lebende zweite Ehefrau und die bei ihr wohnenden vier minderj344hrigen Kinder monatlichen Unterhalt in H366he von insgesamt 790,05 200 zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem verf374gbaren Einkommen in H366he von 2.069,99 200 aus. 6 Die Mutter des Beklagten ist ebenfalls als niedergelassene 304rztin t344tig und hat in den vergangenen Jahren stetig steigende Gewinne erzielt, die sich auf 21.215,21 200 im Jahre 2000, 33.641,56 200 im Jahre 2001 und 46.362,24 200 im Jahre 2002 beliefen. Die Rohbilanz weist f374r das Jahr 2003 einen vorl344ufigen Gewinn von 54.510,87 200 aus. Wegen erheblicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung hat sie im Jahr 2002 und in den Vorjahren keine Steuern zahlen m374ssen. F374r die zu den steuerlichen Verlusten f374hrenden Wohngeb344ude er- 7 - 4 - bringt sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in H366he von 900 200. Ihre Vor-sorgeaufwendungen belaufen sich auf monatlich 1.367,76 200. 8 Das Amtsgericht hat die Unterhaltspflicht des Kl344gers dahin abge344ndert, dass er dem Beklagten ab dem 18. September 2003 monatlich nur noch 113,74 200 Unterhalt schuldet. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandes-gericht die Unterhaltspflicht - unter Zur374ckweisung der Berufung des Beklag-ten 226 f374r die Zeit ab dem 18. September 2003 vollst344ndig entfallen lassen. Da-gegen richtet sich die - vom Berufungsgericht wegen der Auswirkungen der In-solvenz des Unterhaltsschuldners zugelassene - Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kl344ger dem Be-klagten seit Zustellung der Ab344nderungsklage am 18. September 2003 keinen Kindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Beklagten richte sich nach den wirtschaftlichen Verh344ltnissen beider Eltern. Dabei sei die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Kl344gers und damit auch die Tatsache zu ber374cksichtigen, dass ihm lediglich ein monatlicher Betrag in H366he von 2.069,99 200 als Unterhalt belassen werde. Die aus der 344rztlichen T344- 10 - 5 - tigkeit des Kl344gers folgenden Honoraranspr374che seien 204nicht wiederkehrend zahlbare Verg374tungen f374r pers366nlich geleistete Arbeiten oder Dienste223 im Sinne des 247 850 i ZPO, die ohne Abz374ge in die Insolvenzmasse fielen. Den Kl344ger treffe aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, gegen374ber dem zust344ndigen Insolvenzgericht zu beantragen, dass ihm von seinem durch Verg374tungsan-spr374che gegen Dritte erzielten Einkommen ein h366herer pfandfreier Anteil belas-sen werde. Weil der "notwendige Unterhalt" im Sinne des 247 850 i ZPO nach den Pf344ndungsfreigrenzen des 247 850 c ZPO und nicht nach den S344tzen des 247 850 d ZPO i.V.m. 247247 28 ff. SGB XII zu bestimmen sei, m374sse der Kl344ger sich unter-haltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er ein (fiktives) Einkommen in H366he von 2.772 200 erziele. Denn die Tabelle zu 247 850 c ZPO sehe bei einer Unter-haltspflicht f374r f374nf oder mehr Personen von einem Einkommen bis zu 2.851 200 lediglich eine Pf344ndung von 79 200 vor. Der verbleibende Betrag sei um Vorsor-geaufwendungen in unstreitiger H366he von 529,83 200 zu mindern. Zus344tzlich sei-en lediglich Pkw-Kosten anl344sslich des Bereitschaftsdienstes des Kl344gers in H366he von monatlich 30 200 abzusetzen, weil es dem Kl344ger zumutbar sei, eine angemessene Wohnung am Ort seiner Arztpraxis anzumieten. Die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Mutter des Beklagten seien nicht aufgrund eines Drei-Jahres-Durchschnitts sondern wegen des stetig steigenden Einkommens auf der Grundlage der Gewinne im Jahre 2002 zu ermitteln. Der Unterhaltsberechnung sei deswegen ein monatliches Einkommen von (46.362,24 200 : 12 =) 3.863,52 200 zugrunde zu legen. Steuern seien davon nicht abzusetzen, weil die Mutter des Beklagten wegen der Verluste aus Vermietung und Verpachtung tats344chlich keine Steuern zahle. Dann seien allerdings die f374r die Wohngeb344ude gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in H366he von monat-lich 900 200 zu ber374cksichtigen. Abzusetzen seien auch ihre Vorsorgeaufwen-dungen in H366he von monatlich 1.367,76 200. 11 - 6 - Somit sei von einem unterhaltsrelevanten monatlichen Einkommen des Kl344gers in H366he von (2.772 200 - 529,83 200 - 30 200 =) 2.212,17 200 und der Mutter des Beklagten in H366he (3.863,52 200 - 900 200 - 1.367,76 200 =) 1.595,76 200 auszuge-hen. Der Unterhaltsbedarf des Beklagten ergebe sich auf der Grundlage der vierten Altersstufe der D374sseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten Eink374nften beider Eltern somit aus der 11. Einkommensgruppe (589 200). Diesen Unterhalt k366nne die Mutter unter Wahrung ihres "angemessenen" Selbstbehalts allein leisten. Weil der angemessene Selbstbehalt des Kl344gers unter Ber374ck-sichtigung der gleichrangigen Unterhaltsanspr374che seiner zweiten Ehefrau und seiner weiteren f374nf minderj344hrigen Kinder gef344hrdet sei, entfalle der Unter-haltsanspruch des Beklagten nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, ohne dass es auf ein erhebliches Einkommensgef344lle beider Eltern ankomme. Dabei sei f374r die zweite Ehefrau und die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen minderj344hrigen Kinder nicht lediglich auf den titulierten Unterhalt von insgesamt 790,05 200, son-dern auf den materiellen Unterhaltsanspruch abzustellen, zumal der geschulde-te Unterhalt im Wege einer Ab344nderungsklage erh366ht werden k366nne. 12 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 II. Das Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des Kl344-gers nicht zutreffend ermittelt. Au337erdem hat es den Gleichrang der Unterhalts-anspr374che des Beklagten mit denen der zweiten Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder nicht hinreichend ber374cksichtigt und ist deswe-gen zu Unrecht zu einem vollst344ndigen Wegfall der Unterhaltspflicht gegen374ber dem Beklagten nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB gelangt. 14 - 7 - 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass der Kl344ger dem Beklagten dem Grunde nach Ausbildungsunter-halt schuldet, weil dieser noch die allgemeine Schulausbildung absolviert (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101). 15 16 a) Weil der vollj344hrige Beklagte noch im Haushalt seiner Mutter wohnt, ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass er noch keine eigene Lebensstellung i.S. von 247 1610 Abs. 1 BGB erworben hat und sich sein Unterhaltsbedarf deswegen auf der Grundlage der Lebensverh344ltnisse sei-ner Eltern nach der vierten Altersstufe der D374sseldorfer Tabelle richtet. Die so zu bemessende Lebensstellung eines vollj344hrigen Kindes und somit sein an-gemessener Unterhaltsbedarf leitet sich aber nicht mehr allein von dem Ein-kommen des fr374her barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern von den zu-sammengerechneten Eink374nften beider Eltern ab (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 543). Zur Aufteilung der verf374gbaren Eink374nfte des Kl344gers auf den Unter-haltsanspruch des Beklagten und die Anspr374che aller anderen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind in die hier gebotene Mangelfallberechnung aller-dings lediglich die Einsatzbetr344ge einzustellen, die der Senat in st344ndiger Rechtsprechung f374r minderj344hrige und ihnen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte privilegierte vollj344hrige Kinder mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung und f374r Ehegatten mit dem notwendigen Eigenbe-darf bemisst (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). 17 b) Auf den sich daraus ergebenden Unterhaltsbedarf ist nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch nicht ber374ck- 18 - 8 - sichtigen konnte, das f374r ein vollj344hriges Kind gezahlte staatliche Kindergeld in voller H366he als dessen eigenes Einkommen anzurechnen (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1291 f.). Das Kindergeld mindert damit den Bedarf des vollj344hrigen Kindes. 19 c) F374r den verbleibenden Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Beklagten haften die Eltern gem344337 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen. Denn mit dem Eintritt der Vollj344hrigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge. Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs ein erh366hter Ba-runterhaltsbedarf. Damit entf344llt nach dem Gesetz die Grundlage f374r eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne R374cksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein vollj344hriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleis-tungen erh344lt. Vom Eintritt der Vollj344hrigkeit an besteht kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unter-halt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil 374ber Eink374nfte verf374gt, die ihm die Zahlung von Unterhalt erm366glichen (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100). 2. Im Rahmen der anteiligen Haftung des Kl344gers und seiner ersten Ehe-frau f374r den Unterhaltsbedarf des Beklagten hat das Berufungsgericht allerdings die Leistungsf344higkeit des Kl344gers unzutreffend beurteilt. Das unterhaltsrecht-lich zu ber374cksichtigende Einkommen des Kl344gers ist nicht rechtsfehlerfrei er-mittelt. 20 - 9 - a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Kl344gers im Rahmen der Unterhaltsbemessung ber374cksichtigt werden muss. 21 22 Die erheblichen Verbindlichkeiten des Kl344gers hatten zu seiner Zah-lungsunf344higkeit und somit zu einer gravierenden Beeintr344chtigung seiner eige-nen Lebensstellung gef374hrt. Sie w344ren deswegen - auch ohne Insolvenzverfah-ren - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs seines vollj344hrigen Sohnes zu ber374cksichtigen. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist es dem Unterhaltsschuldner schon aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht zu-mutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Der Senat hatte es deswegen stets abgelehnt, den Anspr374chen Unterhaltsbe-rechtigter schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzur344umen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161 f.). Nachdem der Gesetzgeber mit den 247247 286 ff., 304 ff. InsO die M366glich-keit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung geschaffen hat, ist dieser Rechtsprechung, soweit eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt, der Boden entzogen. Weil die sonstigen Verbindlichkeiten - einschlie337lich des r374ckst344ndigen Unterhalts - als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung unterliegen, sind sie im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts, der nach 247 36 Abs. 1 InsO i.V.m. den 247247 850 c, 850 i ZPO sicherge-stellt ist, nicht mehr zu ber374cksichtigen. Um dem Unterhaltsberechtigten trotz einer erheblichen Verschuldung des Unterhaltspflichtigen 374berhaupt einen Un-terhaltsanspruch zu erhalten, kann den nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen sogar eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen (Senatsurteil BGHZ 162, 234, 242 ff. = FamRZ 2005, 608, 610 f.). Nach der zuvor eingetretenen Zahlungsunf344higkeit ist der 23 - 10 - Kl344ger erst durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wieder leistungsf344hig geworden, sodass dessen Folgen zwangsl344ufig bei der Unterhaltsbemessung ber374cksichtigt werden m374ssen. 24 b) Als Folge der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrecht-lich nicht mehr die - mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasteten - vollen Erwerbseink374nfte des Unterhaltsschuldners zu ber374cksichtigen, sondern nur noch die ihm in der Insolvenz f374r den eigenen Unterhalt und f374r die Anspr374che anderer Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gl344ubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 167 zu 247 114) ge-w344hrten Betr344ge (247 100 InsO). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abh344ngiger Besch344ftigung, ergibt sich der unpf344ndbare und somit nach 247 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus 247 850 c ZPO. Werden Unterhaltsanspr374che vollstreckt, ist zudem die Einschr344nkung in 247 850 d ZPO zu beachten, die dem Schuldner nur seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt vorrangiger Unterhaltsberechtigter bel344sst. Aus der zu 247 850 c ZPO erlassenen Pf344ndungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBl I S. 493) ergibt sich gegenw344rtig bei einer Unterhalts-pflicht f374r - wie hier - f374nf oder mehr Unterhaltsberechtigte und einem Einkom-men von bis zu 3.020,06 200 ein pf344ndbarer Betrag in H366he von 83,79 200. Un-pf344ndbar und somit au337erhalb der Insolvenzmasse w344ren derzeit jedenfalls (3.020,06 200 - 83,79 200 =) 2.936,27 200. 25 F374r die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Kl344gers gilt dies hingegen nicht, weil er selbst344ndig t344tig ist, seine Honoraranspr374che als Arzt in vollem Umfang und ohne Abz374ge in die Insolvenzmasse fallen und sie ihm deswegen als verf374gbares Einkommen entzogen sind (vgl. BGHZ 141, 26 - 11 - 173, 175 ff. = NJW 1999, 1544 und BGH Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02 - NJW 2003, 2167). Weil die Honoraranspr374che somit "nicht wiederkeh-rend zahlbare Verg374tungen f374r pers366nlich geleistete Arbeiten oder Dienste" im Sinne des 247 850 i ZPO sind, kann der Kl344ger als Gemeinschuldner allenfalls beantragen, ihm von den pf344ndbaren Honoraranspr374chen so viel als Einkom-men zu belassen, wie er f374r den eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten ben366tigt, h366chstens aber so viel, wie ihm verbleiben w374rde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn best344n-de (247 36 Abs. 1 InsO i.V.m. 247 850 i Abs. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag ge-stellt, obliegt es nach allgemeinen Grunds344tzen dem Schuldner, die Vorausset-zungen f374r die Gew344hrung des geltend gemachten pf344ndungsfreien Anteils dar-zulegen. Kommt er seiner Darlegungslast nicht nach, hat dies zur Folge, dass eine Verringerung der zur Insolvenzmasse geh366renden Eink374nfte gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. 247 850 i ZPO unterbleibt (BGH Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02 - NJW 2003, 2167) und ihm deswegen weniger f374r den eigenen Unterhalt und die Erf374llung seiner Unterhaltspflichten zur Ver-f374gung steht. c) Seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kl344ger deswegen nur noch Zugriff auf den ihm nach 247 850 i Abs. 1 ZPO belassenen Anteil seiner Honoraranspr374che. 27 Allerdings kann der Schuldner vor dem Vollstreckungsgericht beantra-gen, ihm von dem nach 247 850 i ZPO pf344ndbaren Teil seiner Honoraranspr374che einen weiteren Teil zu belassen, der f374r seinen notwendigen Lebensunterhalt neben den geschuldeten Unterhaltsleistungen und f374r besondere Bed374rfnisse aus pers366nlichen und beruflichen Gr374nden erforderlich ist (247 850 f Abs. 1 lit. a und b ZPO). Das Berufungsgericht hat den Kl344ger deswegen zu Recht f374r ver- 28 - 12 - pflichtet gehalten, eine Erh366hung der ihm zu belassenden Honoraranspr374che nach 247247 850 f Abs. 1, 850 i Abs. 1 ZPO zu beantragen. 29 Der dem Kl344ger f374r den Unterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der bei ihr lebenden Kinder zu belassende Unterhalt ist aber auch aus einem anderen Grunde begrenzt. Wegen der hohen Zahl der Unterhaltsberechtigten w344re ein Einkommen aus abh344ngiger Erwerbst344tigkeit - wie ausgef374hrt - nach 247 850 c ZPO bis zur H366he von derzeit 2.936,27 200 monatlich unpf344ndbar und damit der Insolvenzmasse entzogen. Wegen der Pauschalierung in 247 850 c ZPO kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Kl344ger seiner getrennt leben-den Ehefrau und den bei ihr lebenden vier Kindern nach dem Inhalt des Teilur-teils vom 30. Juni 2004 lediglich Unterhalt in H366he von insgesamt monatlich 790,05 200 schuldet (BGH Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 94/06 - FamRZ 2007, 1008 f.). Zwar kann dieser pauschalierende Gesichtspunkt auf den Pf344ndungs-schutz nach 247 850 i Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner lediglich solche Eink374nfte aus seiner selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit bel344sst, die er f374r seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten ben366tigt, nicht 374bertragen werden. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung von unselbst344n-digen und selbst344ndigen Erwerbst344tigen scheint es aber geboten, auch insoweit die vollst344ndige materielle Unterhaltsschuld zu ber374cksichtigen. Allerdings be-misst sich der dem Schuldner nach 247 850 f ZPO vom Vollstreckungsgericht f374r Unterhaltszwecke zu belassende Betrag nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach unterhaltsrechtlichen Ma337st344ben, sondern aus-schlie337lich nach den Vorschriften des Sozialhilferechts (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03 - FamRZ 2004, 620, 621 m.w.N.). Nur die sich daraus ergebenden S344tze, h366chstens aber die nach 247 850 c ZPO, sind dem Kl344ger somit zu belassen. 30 - 13 - d) Von diesen unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden Eink374nften des Kl344gers sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings kei-ne weiteren Vorsorgeaufwendungen und auch keine Fahrtkosten abzusetzen. 31 32 Zwar erstreckt sich der einem Selbst344ndigen nach 247 850 i Abs. 1 ZPO zu belassende notwendige Unterhalt grunds344tzlich auch auf dessen Vorsorgeauf-wendungen. Denn diese werden im Insolvenzverfahren eines Selbst344ndigen nicht vorab durch den Insolvenzverwalter beglichen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Eink374nften aus einer abh344ngigen Besch344ftigung, die - nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen - als Nettobetrag ausgezahlt werden. Die Pf344ndungsfreigrenzen des 247 850 c ZPO sind deswegen nach 247 850 e ZPO auch nur auf der Grundlage dieser Nettobetr344ge bemessen. F374r Selbst344ndige sieht 247 850 i ZPO demgegen374ber eine individuellere Regelung vor, wie sich auch aus 247 850 f Abs. 1 lit. a und b ergibt. Insoweit obliegt es dem Schuldner, die Vor-aussetzungen f374r die Gew344hrung weiterer pf344ndungsfreier Anteile seiner Hono-raranspr374che darzulegen. Hier hat der Insolvenzverwalter dem Kl344ger aber lediglich ein pf344ndungs-freies Arbeitseinkommen im Sinne von 247 850 c ZPO belassen, was daf374r spricht, dass die monatlich verf374gbaren Eink374nfte lediglich dem unmittelbaren Lebensbedarf des Kl344gers und seiner Unterhaltsberechtigten dienen sollen. Dass dieser Betrag auch Vorsorgeaufwendungen des Kl344gers umfassen soll, ist durch nichts belegt. Dann k366nnen solche Aufwendungen von dem f374r reine Un-terhaltszwecke belassenen Betrag auch nicht zus344tzlich abgesetzt werden. Deswegen ist unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass dem Kl344ger das zu ber374cksichtigende Einkommen in voller H366he verbleibt, von dem er neben dem eigenen notwendigen Unterhalt auch den Unterhalt seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau und der bei ihr wohnenden Kindern sowie die Unterhaltsan-spr374che des bei ihm wohnenden Sohnes und des Beklagten sicherstellen muss. 33 - 14 - Das insgesamt verf374gbare Einkommen liegt somit deutlich 374ber dem angemes-senen Selbstbehalt, weswegen der Unterhaltsanspruch des Beklagten jeden-falls nicht vollst344ndig entfallen kann. 34 3. Mit dem Berufungsgericht ist von einem Gleichrang des Unterhaltsan-spruchs des Beklagten mit den Unterhaltsanspr374chen der anderen Unterhalts-berechtigten auszugehen. Der Kl344ger hat nach 247 1609 Abs. 1 und 2 i.V.m. 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB alle verf374gbaren Mittel zum Unterhalt des Be-klagten, der weiteren minderj344hrigen Kinder und seiner zweiten Ehefrau zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er ist auch gegen374ber dem vollj344hrigen Beklagten gesteigert unterhaltspflichtig, weil dieser noch im Haushalt seiner Mutter lebt und mit dem Besuch des Gymnasiums die allgemeine Schuldausbildung absolviert (247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Anderes gilt erst f374r die Zeit ab Juli 2006, weil der Beklagte im Juni 2006 21 Jahre alt geworden und damit die gesteigerte Unterhaltspflicht des Kl344gers entfallen ist. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Unterhaltsanspr374che des Beklagten nach 247 1609 Abs. 1 BGB den Anspr374chen der minderj344hrigen und sonst privilegierten Kinder sowie dem Anspruch der zweiten Ehefrau im Rang nach. 4. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Un-terhaltspflicht des Kl344gers f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfallen. 35 a) Gegen374ber den minderj344hrigen Kindern aus zweiter Ehe kann der Kl344ger sich wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht aus 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Das gilt auch gegen374ber dem Unterhaltsanspruch des zun344chst noch nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten Beklagten (so auch Ziff. 21.2 der Leitlinien des Beru- 36 - 15 - fungsgerichts FamRZ 2003, 1357, 1359; 2005, 1321, 1323 und 2007, 1384, 1387) und f374r den im Januar 2007 vollj344hrig gewordenen und im Haushalt des Kl344gers wohnenden Sohn aus zweiter Ehe, falls dieser sich noch in der allge-meinen Schulausbildung befinden sollte. Erst f374r die Zeit ab Juli 2006 ist die gesteigerte Unterhaltspflicht des Kl344gers gegen374ber dem Beklagten mit Errei-chen des 21. Lebensjahres entfallen, so dass seitdem diesem gegen374ber der angemessene Selbstbehalt des Kl344gers gewahrt bleiben muss (247 1603 Abs. 1 BGB). Gegen374ber dem Unterhaltsanspruch seiner zweiten Ehefrau kann sich der Kl344ger nach neuerer Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch nicht ber374cksichtigen konnte, lediglich auf den Ehegattenselbstbehalt be-rufen (Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684 f.). Die dem Kl344ger im Insolvenzverfahren nach 247247 850 i, 850 f ZPO zu be-lassenden Betr344ge 374bersteigen selbst den eheangemessenen Unterhalt des Kl344gers, der nach den Leitlinien des Berufungsgerichts (FamRZ 2003, 1357, 1359 f374r die Zeit ab Juli 2003; FamRZ 2005, 1321, 1324 f374r die Zeit ab Juli 2005 und FamRZ 2007, 1384, 1387 f374r die Zeit ab Juli 2007) urspr374nglich 825 200 betrug und seit Juli 2005 915 200 betr344gt, bei weitem. Von der Differenz als vertei-lungsf344higem Einkommen haftete der Kl344ger deswegen allen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten anteilig. 37 b) Weiteren Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts schuldet der Kl344ger den minderj344hrigen Kindern, bis Juni 2006 aber auch dem Beklagten, im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Denn insoweit haftet er allen Kindern gleicherma337en auf Unterhalt, un-abh344ngig davon, ob diese aus einer ersten oder einer sp344teren Ehe hervorge-gangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 f. zur Hausmann-Rechtsprechung). 38 - 16 - Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen und privile-gierten vollj344hrigen Kindern entf344llt nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zwar dann, wenn ein anderer leistungsf344higer Verwandter vorhanden ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erfasst dies aber nicht die gesamte Unterhaltspflicht, sondern lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Ist also ein anderer leistungsf344higer Verwandter im Sinne des 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden, entf344llt die Unterhaltspflicht nur insoweit, als der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gef344hrden (247 1603 Abs. 1 BGB). Die Haftung mit Eink374nften, die den eigenen angemessenen Un-terhalt 374bersteigen, bleibt davon unber374hrt. 39 c) Unabh344ngig davon hat das Berufungsgericht auch die Tragweite des 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verkannt. 40 aa) Zwar kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne die-ser Vorschrift auch der andere Elternteil des Kindes sein. Dem steht die Vor-schrift des 247 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn die Inanspruch-nahme des grunds344tzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erhebli-chen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern f374hren w374rde, weil er wesentlich geringere Eink374nfte hat als der betreuende Elternteil, der in deutlich g374nstigeren wirtschaftlichen Verh344ltnissen lebt. Die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zum Barunterhalt darf also nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern f374hren (st.Rspr. vgl. Senatsur-teil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287 f.; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 274). 41 - 17 - Ob das hier der Fall ist, kann schon zweifelhaft sein, weil sich das Ein-kommen der Mutter des Beklagten - nach den von der Revision nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts - auf lediglich 1.595,76 200 monatlich bel344uft. Allein diese Differenz des verf374gbaren Einkommens kann es - auch un-ter Ber374cksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des Kl344gers gegen374ber sei-nem bei ihm wohnenden Sohn aus zweiter Ehe - kaum rechtfertigen, die Unter-haltspflicht gegen374ber dem Beklagten vollst344ndig entfallen zu lassen. 42 bb) Hinzu kommt, dass sich diese - auf den Unterhaltsanspruch minder-j344hriger Kinder abzielende - Rechtsprechung nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsanspruch privilegierter vollj344hriger Kinder 374bertragen l344sst. F374r voll-j344hrige Kinder haften die Eltern nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr gem344337 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB f374r Pflege- und Erziehung einer-seits bzw. den Barunterhalt andererseits, sondern gem344337 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen. Der Umfang der anteiligen Unterhaltspflicht beider Eltern ist deswegen schon von Gesetzes wegen nach ihren finanziellen M366glichkeiten zu bemessen. 334bersteigt das un-terhaltsrelevante Einkommen eines Elternteils dasjenige des anderen erheblich, wirkt sich das zwangsl344ufig auf die Quote des geschuldeten Unterhalts aus. Einer weiteren Einschr344nkung - wie sie bei minderj344hrigen Kindern wegen der Barunterhaltspflicht nur eines Elternteils (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) notwendig sein kann - bedarf es hier also nicht. Dem privilegiert vollj344hrigen Kind schuldet der Kl344ger deswegen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regelm344337ig jeden-falls Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts. 43 5. Weil der Kl344ger deswegen auch f374r die Zeit nach Er366ffnung seines In-solvenzverfahrens jedenfalls in gewissem Umfang leistungsf344hig ist, kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be- 44 - 18 - rufungsgericht u.a. keine ausreichenden Feststellungen zu dem unterhaltsrele-vanten Einkommen des Kl344gers getroffen hat. 45 Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Beru-fungsgericht auch zu kl344ren haben, ob der bei dem Kl344ger wohnende Sohn aus zweiter Ehe weiterhin unterhaltsbed374rftig ist und ob der Kl344ger ihm gegen374ber weiterhin nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist. Bei der Aufteilung des dem Kl344ger verf374gbaren Einkommens auf den vollj344hrigen Beklagten und die weiteren Unterhaltsberechtigten wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 818) zu beachten haben. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 F 291/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2005 - 24 UF 53/04 -
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