BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 112/05 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadens-ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-wohnung. 1 Der Kl344ger, ein damals 28 Jahre alter Schlosser, und seine Ehe-frau, eine damals 29 Jahre alte Steuerfachgehilfin, wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi-tal eine Eigentumswohnung in A. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang An-lageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Ge-spr344che h344ndigte der Vermittler den Kl344gern u.a. sogenannte Exklusivbe-rechnungen aus, in welchen Nettomieteinnahmen von insgesamt 360 DM monatlich ausgewiesen waren. Nach Abgabe eines notariellen Kaufan-gebots vom 10. M344rz 1997, an das sie bis 30. April 1997 gebunden wa-ren, und Beitritt zu der f374r die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der zur H. Firmengruppe geh366renden M. GmbH (im Fol-genden: M. ) verwaltet wurde, unterschrieben die Kl344ger zur Finanzie-rung des Kaufpreises von 124.176 DM zuz374glich Nebenkosten am 24. M344rz 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf 374ber ein tilgungsfreies Vorausdarlehen bei der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) in H366he von 142.000 DM sowie 374ber zwei Bausparvertr344ge bei der Beklagten 374ber je 71.000 DM finan-ziert. Im Zusammenhang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Ur-kunde vom 26. M344rz 1997 zur Sicherung sowohl des valutierten Voraus- 2 - 4 - darlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grund-schuld in H366he des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Die Kl344ger 374bernahmen die pers366nliche Haftung f374r die Grundschuldsumme und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr pers366nli-ches Verm366gen. Im Jahr 2003 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Vorausdarlehens gerichteten Willenserkl344rungen unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufsgesetz. Mit ihrer Klage begehren sie Schadensersatz. Sie verlangen Zah-lung von 23.030,42 200 als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen ge-zahlten Zinsen abz374glich der gutgebrachten Mietertr344ge sowie Freistel-lung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L-Bank abgeschlosse-nen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentums-wohnung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Sch344den. Hilfsweise verlangen sie die Mehrkosten in H366he von 25.411,21 200, die sich nach ihrer Behauptung aus dem ihnen verkauften Finanzierungsmodell gegen-374ber einem Annuit344tendarlehen ergeben. Ihre Anspr374che st374tzen sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufkl344rungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Kl344ger von dem Vermittler arg-listig get344uscht worden seien. Insbesondere seien ihnen verdeckte In-nenprovisionen verschwiegen und vors344tzlich fiktiv 374berh366hte Mietpool-aussch374ttungen angegeben worden, bei denen die Kosten f374r Reparatur- und Modernisierungsma337nahmen nicht einkalkuliert gewesen seien. 3 - 5 - Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger aus einem Beratungsver-schulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein selbst344ndiger Be-ratungsvertrag geschlossen worden sei. Den Kl344gern st374nden auch keine Anspr374che aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden der Beklagten zu. 334ber die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion habe die Be-klagte nicht aufkl344ren m374ssen. Die behauptete unzutreffende Ermittlung des Beleihungswerts rechtfertige einen Anspruch schon deshalb nicht, weil die Festsetzung des Werts ausschlie337lich im Interesse der Bank, nicht aber des Kunden geschehe. Die Beklagte habe auch nicht in nach au337en erkennbarer Weise die Kreditgeberrolle 374berschritten. Durch die im Darlehensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Miet-pool sei sie weder 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen 7 - 6 - noch habe sie einen zus344tzlichen Gef344hrdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilende Mietpool sei im ma337geblichen Zeitpunkt weder defizit344r gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gew344hrung von Darlehen gest374tzt. F374r das Erwerbsjahr 1997 sei ein m366gliches Scheitern des Mietpoolsystems nicht absehbar gewesen. Aufkl344rungspflichten habe die Beklagte auch nicht wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener In-nenprovisionen und einer angeblichen sittenwidrigen 334berteuerung der Eigentumswohnung verletzt. Insoweit fehle es an ausreichendem Vortrag der Kl344ger. Soweit diese zur angeblichen 334berteuerung mit im Senats-termin 374berreichtem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 erg344nzend vorge-tragen h344tten, sei dieses neue Vorbringen gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Etwaige unrichtige Angaben der Vermittler zum Kaufobjekt m374sse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Sie haf-te auch nicht aus vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung. Hinsichtlich eines Anspruchs aus 247 3 HWiG sei die Beklagte wegen der auf das Vor-ausdarlehen der L-Bank geleisteten Zinsen nicht passiv legitimiert. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den auf 247 3 HWiG gest374tzten R374ckabwicklungsanspruch der Kl344ger abge-lehnt. Diese k366nnen sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenser-kl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen, weil bei wirksamem Widerruf 9 - 7 - eines Realkreditvertrages der Darlehensgeber gegen den Darlehens-nehmer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des aus-gezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzin-sung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. No-vember 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847, Tz. 12 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 20, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und die Darlehensnehmer die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie ver-weisen k366nnen (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 21, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dass diese Rechtsprechung keinen Versto337 gegen Gemeinschafts-recht darstellt und dass sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schul-te und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) ergibt, hat der erken-nende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f., Tz. 26 ff., f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) im Einzelnen aus-gef374hrt. Wie der Senat dort ebenfalls bereits entschieden und im Einzel-nen begr374ndet hat, ergibt sich jedenfalls in F344llen, in denen die Darle-hensnehmer - wie hier - bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages an ihr Kaufvertragsangebot gebunden sind, auch aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung kein anderes Ergebnis (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 38, f374r BGHZ 168, 1 ff. 10 - 8 - vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347, Tz. 43, f374r BGHZ vorgesehen). 11 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgef374hrt, dass ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger aus einer Beratungspflicht-verletzung ausscheidet. Eine solche h344tte den Abschluss eines Bera-tungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur Beklagten hatten die Kl344ger keinen unmittelbaren pers366nlichen Kontakt. Der f374r die H. GmbH t344tige Vermittler war nicht bevollm344ch-tigt, f374r die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschlie337en. 3. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufkl344rungs-verschulden l344sst sich hingegen nicht mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begr374ndung verneinen. 12 a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der fr374heren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufkl344rungsverschulden der Beklagten verneint hat. 13 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Ge-sch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die not- 14 - 9 - wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urtei-le vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 41, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). bb) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der fr374heren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-fen w344re. 15 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf eine R374ckabwick-lung gerichteten Hauptantrag der Kl344ger abgelehnt, soweit dieser darauf gest374tzt wird, die Beklagte habe die Kl344ger nicht 374ber etwaige Nachteile 16 - 10 - und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschlie337enden Bausparvertr344gen aufge-kl344rt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umst344nden im Einzel-fall insoweit 374berhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt 374ber die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzukl344-ren, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufkl344rungspflichtver-letzung die von den Kl344gern mit dem Hauptantrag begehrte R374ckabwick-lung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gew344hlte Finanzierung entstande-nen Mehrkosten f374hrt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 49 m.w.Nachw., f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 43) n344her ausgef374hrt hat, angesichts des beschr344nkten Schutzzwecks der Aufkl344rungspflicht auch dann nicht, wenn die Kl344ger, wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufkl344rung mangels einer anderweitigen Finanzierungsm366glichkeit von dem finanzierten Kauf der Eigentumswohnung abgesehen h344tten. (2) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, in der von den Kl344gern behaupte-ten fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte liege keine einen Schadensersatzanspruch ausl366sende Aufkl344rungspflichtver-letzung. Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) best344tigt und im Ein-zelnen begr374ndet hat, pr374fen und ermitteln Kreditinstitute nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten 17 - 11 - Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 45, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich grunds344tzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswert-ermittlung keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditnehmer und so-mit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.). Auf die Frage, ob die Bank mit der 374berh366hten internen Ver-kehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an (a.A. OLG Celle aaO S. 156) wie auf die Fra-ge, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verk344ufer durch die 374ber-h366hte Wertermittlung und Finanzierung erm366glicht, das Objekt zu einem 374berteuerten Kaufpreis zu ver344u337ern. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Ver344u337erung der Immobilie zu einem 374berteuerten Kaufpreis nach st344ndiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs selbst f374r den Verk344u-fer nicht ohne Weiteres einen zur Aufkl344rung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Dies gilt erst recht f374r die finanzierende Bank. Sie ist nur dann aus-nahmsweise zur Aufkl344rung 374ber die Unangemessenheit eines Kaufprei-ses verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Re-lation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von - 12 - einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegen-leistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. M344rz 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Vorbringen der Kl344-ger im Schriftsatz vom 9. Februar 2005 hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - zu Recht als versp344tet zur374ckgewiesen. (3) Damit erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffas-sung der Revision auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht eine Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf den an-geblich weit 374berteuerten Kaufpreis sowie eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines f374r sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. 18 Eine Aufkl344rungspflicht der Bank 374ber die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begr374ndende Umst344nde nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gr374nden - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-gen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 aaO und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). 19 - 13 - 20 (4) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden sind schlie337lich die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegr374ndendes 334ber-schreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Ins-besondere geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Beklagte durch die in 247 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Bei-tritt in einen Mietpool abh344ngig war, nicht 374ber ihre Rolle als Finanzie-rungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer gen374genden Absicherung des Kreditengagements ist bank374blich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verkn374pft (BGH, Senatsurteile vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 f., Tz. 43, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorge-sehen). Die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit der H. GmbH f374hrt nicht zum 334berschreiten der Kreditgeberrolle. Eine nach au-337en erkennbare 334bernahme von Funktionen des Ver344u337erers oder Ver-treibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. b) Mit diesen Ausf374hrungen l344sst sich jedoch im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden nicht ab-schlie337end verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennende Senat sei-ne Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kredit-gebenden Bank erg344nzt. 21 - 14 - aa) Nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachver-halt kommt danach eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hr-dungstatbestands in Betracht. 22 23 Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, k366nnen die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Miet-pools Aufkl344rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden 334berschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gew344hrt wurden, f374r die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und J344ckel ZMR 2004, 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 ent-schieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie wei337, dass die Aussch374ttungen des Pools konstant 374berh366ht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Ein-druck von der Rentabilit344t und Finanzierbarkeit des Vorhabens erh344lt, sondern dar374ber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr l344uft, wegen st344ndig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). - 15 - Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kl344ger hier der Fall. Insbesondere haben die Kl344ger behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der Beklagten f374r die Mietpoolaussch374ttungen fik-tive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Aussch374ttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht ber374cksichtigt mit der Folge, dass die Aussch374ttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien. 24 bb) Mit R374cksicht auf die nach Behauptung der Kl344ger falschen Angaben der Vermittler zur erzielten Miete kommt dar374ber hinaus nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344-rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadenser-satzanspruch der Kl344ger unter dem Gesichtspunkt eines aufkl344rungs-pflichtigen Wissensvorsprungs 374ber Risiken des Anlagegesch344fts in Be-tracht. 25 (1) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, f374r BGHZ vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zu-sammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen 26 - 16 - mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-mittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-listigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsver-mittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344u-fers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Ver-kaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf-dr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung gera-dezu verschlossen. (2) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) n344her dargelegten Grunds344tze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen T344uschung der Kl344ger 374ber die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschlie337end beurteilt werden. 27 (a) Dies betrifft zum Einen die Behauptung der Kl344ger, die Vermitt-ler h344tten sie durch vors344tzlich 374berh366hte Angaben zur Mietaussch374t-tung, der unter Ber374cksichtigung anfallender Kosten keine tats344chlich 28 - 17 - erzielte Miete zugrunde lag, arglistig 374ber die Rentabilit344t des Anlageob-jekts get344uscht. Zum anderen wird ggf. zu kl344ren sein, ob die nach Be-hauptung der Kl344ger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war. 29 (b) Sofern das der Fall sein sollte, w374rde die Kenntnis der Beklag-ten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete wider-legbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen f374r die Be-weiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sach-verhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverk344uferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenar-beit, die die Ver344u337erung von Eigentumswohnungen und die Finanzie-rung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grund-lage dieser planm344337igen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verk344uferin und die Mietpoolverwalterin geh366rten. Die Vermittler tra-ten gegen374ber den Kunden sowohl als Vermittler der Verk344uferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklag-ten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparvertr344gen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler 374bernahmen s344mtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bez374glich der Finanzierung und erhielten f374r diese die Finanzierungszusage der Beklagten, die ihrerseits die Darlehensaus-zahlung von dem Beitritt der K344ufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abh344ngig machte. Auch den Kl344gern wurde - 18 - die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass sie pers366nlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten ge-habt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht h344tten. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Be-klagten bekannt war, benannten sie den Kl344gern als finanzierendes Insti-tut und legten ihnen die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56). (c) Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der unter Ber374cksichtigung anfal-lender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und f374r ihre feh-lende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr m374sste daher f374r den Fall der An-nahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. 30 cc) Im Falle einer Aufkl344rungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines durch sie geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Ge-f344hrdungstatbestands oder wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissens-vorsprungs h344tte die Beklagte die Kl344ger nach dem Grundsatz der Natu-ralrestitution (247 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuld-hafte Aufkl344rungspflichtverletzung gestanden h344tten. Der von den Kl344-gern mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende R374ckabwick-lungsanspruch h344tte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis erbringt, dass die Kl344ger die kreditfinanzierte Eigentums-wohnung auch bei geh366riger Aufkl344rung durch die Beklagte erworben h344tten (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 31 - 19 - 1194, 1201 f., Tz. 61, f374r BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 28). III. 32 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Erg344nzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufkl344rung verpflichtenden besonderen Gef344hrdungstatbestand und zum konkreten - 20 - Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum erg344nzen-den Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs der Kl344ger aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 O 407/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2005 - 5 U 140/04 -
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