BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/06 vom 22. Februar 2007 in der Rechtssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 171 Abs. 2 Satz 1 und 2 Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und f374r einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZR 112/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 22.336,58 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Insolvenzverwalter darf die Verwertungspauschale gem344337 247 171 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten Verwertungskosten gem344337 247 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Nach der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob 2 - 3 - er die Pauschale geltend macht oder nach tats344chlich entstandenen Kosten abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch 247 171 Abs. 2 Satz 1 InsO ein-ger344umte Pauschalierungsm366glichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" all-gemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem Beklagten bef374rwortete "Mischkalkulation" w374rden zudem un374berwindbare Ab-grenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, w344re unsi-cher. Der Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird je-denfalls im vorliegenden Fall nicht von 247 171 Abs. 2 Satz 3 InsO erfasst. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremd-n374tzige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet (Amtl. Begr. zu 247 196 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 182). Auf Steuern, die nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist 247 171 Abs. 2 Satz 3 InsO des-halb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Siche-rungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten (247 20 UStG), sondern nach vereinbarten Entgelten (247 16 UStG) unterlag. Dage-gen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der Umsatzbesteue-rung nach 247 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voran-meldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde (247 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte 3 - 4 - eingezogen hat, erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insol-venzforderung. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.11.2005 - 8 O 1418/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 U 57/05 -
Full & Egal Universal Law Academy