BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 112/07 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Revision der Beklag-ten gegen das am 28. Juni 2007 verk374ndete Urteil des 2. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts D374sseldorf zugelassen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Patent 42 03 820 (Klagepatent) wegen Patentverletzung in Anspruch. Das Landgericht hat an-tragsgem344337 erkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen. Mit Urteil vom 13. April 2010 (X ZR 29/07) hat der Senat das Klagepatent im Umfang der Patentanspr374che 1 und 2 f374r nichtig erkl344rt. Der von der Kl344gerin daraufhin erkl344rten Klager374cknahme hat die Beklagte nicht zugestimmt. 1 II. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der ausgesprochenen Verurtei-lung durch die Nichtigerkl344rung des Klagepatents im Umfang des Patentan- 2 - 3 - spruchs 1, auf den die Klage gest374tzt ist, die Grundlage entzogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 376 - Druckma-schinen-Temperierungssystem I). Die Zulassung der Revision kann nicht deshalb unterbleiben, weil die Kl344gerin durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten den Verzicht auf die Klageanspr374che erkl344rt hat. Diese Erkl344rung entfaltet keine prozessuale Wirkung. Ein Verzicht auf den Klageanspruch kann nach 247 306 ZPO nur "bei der m374ndlichen Verhandlung" und nur durch einen beim Prozessgericht zuge-lassenen Rechtsanwalt erkl344rt werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210). Entgegen der Ansicht der Kl344gerin entspricht die prozessuale Lage nicht der bei einer Klager374cknahme gegebenen. Die pro-zess366konomischen 334berlegungen, die den Bundesgerichtshof zu der Annahme bewogen haben, dass der Kl344ger als Revisionsbeklagter die Klage, solange sich f374r ihn noch kein beim Revisionsgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt hat, auch durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten zur374ck-nehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, NJW 1954, 1405), beruhen darauf, dass au337er dieser Erkl344rung keine weiteren verfahrens-bezogenen Prozesshandlungen mehr erforderlich sind. So verh344lt es sich im Falle eines Klageverzichts gerade nicht. Der Klageverzicht beendet den Rechtsstreit nicht, sondern hat nach 247 306 ZPO zur Folge, dass die Klage durch Verzichtsurteil 3 - 4 - abzuweisen ist, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt. Eine solche Sach-entscheidung kann durch den Bundesgerichtshof nur im Revisionsverfahren ergehen. Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.02.2006 - 4a O 55/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - I-2 U 22/06 -
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