BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und Dr. Pape am 28. April 2009 beschlossen: Nach R374cknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Sie hat die durch die zur374ckge-nommene Revision entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Ausspruch der R374cknahmewirkungen beruht auf den 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. 1 Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dassel-be Interesse. K366nnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zah-lungsanspruch durchsetzen, w374rde ihr behauptetes Zur374ckbehaltungsrecht un-tergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustim-mungsanspruch gem344337 247 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsin-stanz nicht angek374ndigt. 2 Ganter Raebel Kayser Vill Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -
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