BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 vom 24. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgl344ubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Ber374cksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2009 - IX ZR 112/08 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. M344rz 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachste-henden Gr374nden durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zur374ckzuweisen. Der Revisionskl344gerin wird gem344337 247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum 16. April 2009 Stellung zu nehmen. Ausf374hrungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben. Gr374nde: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht. 1 1. Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem Kaufpreisr374ck- 2 - 3 - zahlungsanspruch ein origin344rer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu-handvereinbarung mit der Kl344gerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei-dungsgr374nde befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag-ten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint. 2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei-dungsgr374nde ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass 247 166 Abs. 2 InsO bei offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde-rung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten k366n-ne. Nach dem eindeutigen Inhalt von 247 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungs-recht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgl344ubiger und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des Revisi-onsgerichts zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob-wohl das Berufungsgericht zu ihrer Kl344rung die Revision zugelassen hat. 3 3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un-recht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgr374nde dem Aufhe-bungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Kl344gerin mit dem darin verein-barten Abzug der Gegenanspr374che der Kl344gerin von der r374ckzahlbaren Kauf-summe Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht nicht in Zweifel, dass ein ung374nstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten Drittschuldners zu Lasten des Sicherungsgl344ubigers Rechtskraft wirkt. Auf die Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das 4 - 4 - Prozessf374hrungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie-hungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.333 c; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. 247 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenw344rtig grunds344tzlicher Be-deutung. Im Streitfall konnte die Kl344gerin sowohl nach 247 95 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter als auch infolge fr374herer F344lligkeit ihrer Forderungen nach 247 406 BGB gegen374ber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum richtigen Gegenseitigkeitsverh344ltnis in F344llen des 247 166 Abs. 2 InsO von vorn-herein nicht stellten. 5 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -
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