BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/10 vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M öhring am 20. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Der Wert de e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Verpachtung eines land - und fo rstwirtschaftlichen Betriebs kann eine nach § 1 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung darstellen. Weggegeben und deshalb im Falle einer erfolgreichen Anfechtung vom Pächter dem Gläub i- ger nach § 11 Abs. 1 AnfG zur Verfügung zu stellen sind die Nutzungen de s Pachtgegenstands. Dazu gehört auch der aus dem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit dieser nicht auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Urteil vom 5. Juli 2006 - VII I ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 46; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 92, 105, 132 f) . Die Gläubigeranfechtung ermöglicht hingegen nicht den Zugriff auf einzelne vom Pächter im Rahmen des von ihm geführten Gewerbebetriebs erlangte Forderungen wie etwa die h ier in Rede stehenden Subventionsprämien. Die einzelnen Forderungen kommen auch nicht als selbständiger Gegenstand einer Gläubigeranfech tung in Betracht, denn sie sind erst in der Person de s Pächte rs neu entstanden; aus dem Ve r- mögen des Verpächters wurde i nsoweit nichts weggegeben . Mit dieser Rechtslage stimmt das Berufungsurteil überein. Eine En t- scheidung des Revisionsgerichts ist w eder zur Klärung grundsätzlicher Recht s- fragen noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 2 O 288/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 - 15 U 45/09 - 3
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