BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 112/12 Verkündet am: 26. Juni 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündlich e Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch die Richter Gröning und Hoffmann , die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 20. Juni 2012 verkünde te Urteil des 5. Senats (Nichtigk eitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für Deutschland erteilten europä i- schen Patents 1 046 281 (Streitpatents), das unter Inanspruchna hme der Priorität einer amerikanischen Patentanmeldung vom 7. Januar 1998 am 7. Januar 1999 a n- gemeldet worden ist. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 lauten: " 1. Receiver, including means (1500, 1501) for receiving a packetised input data stream i ncluding multiplexed and compressed data packets, each of said packets having at least header and payload data; means (1500) for receiving an analog signal; means (1507, 1509) for partitioning said packetised data stream to generate a video component and a n audio component; 1 - 3 - means (1540, 1550, 1560) for processing said analog signal to generate a digitised audio signal and a dig itis ed video signal; first means (1511) for digital signal processing and decompres s- ing said video component of said packetised data stream, and for digital signal processing said digitis ed video signal to gene r- ate a video output signal; second means (1613) for digital signal processing and deco m- pressing said audio component of said packetised data stream, and for digital signal proces sing said digitised audio signal to generate an audio output signal; means (1605, 1607) for selectively delaying the processing of the digitised audio signal to synchronize an audible audio signal with a displayable video signal; means (1519, 1523, 1525, 1 529) for transposing said video ou t- put signal to the displayable video signal and said audio ou t put signal to the audible audio signal. 8. Method for processing an input signal having a video component and an audio component, said method including receivi ng one of a packetised input data stream receiving a digitised signal including a digitised video signal and a digitised audio signal; partitioning one of said packetised data stream to generate a video component and an audio component; processing said dig itised video signal and said digitised audio signal; processing and decompressing said video component of said packetised data stream, and processing said digitised video signal to generate a video output signal; processing and decompressing said audio com ponent of said packetised data stream and processing said digitised audio si g- nal to generate an audio output signal; delaying selectively the processing of the digitised audio signal to synchronize an audible audio signal with a displayable video signal t ransposing said video output signal to the displayable video si g- nal and said audio output signal to the audi ble output signal. " - 4 - Die sen Ansprüche n sind die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar nachgeordnet . Die Klägerin hat das Streitpatent ins gesamt angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand der Ansprüche gehe über den Inhalt der Anmeldung in der u r- sprün g lich eingereichten Fassung hinaus, außerdem fehle die Patentfähigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit einem Hilfsantrag ve r- teidigt, wonach in den Patentansprüchen 1 und 8 jeweils in das Merkmal nach dem vorletzten Spiegelstrich nach den Worten "of the digitised audio signal" eingefügt ist "by insertion of a delay in the audio processing". Das Patentgeri cht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr e Anträge erster Instanz weiter verfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine V orrichtung und ein Verfahren zur Synchron i- sation von Bild und Ton bei elektronischen Geräten zur Wiedergabe von Fernseh - oder Videobildern. 1. Der Streitpatentschrift zufolge erschien es vor dem Hintergrund der au f- kommenden digitalen elektronischen Erze ugnisse angezeigt, ursprünglich auf den Empfang von (analogen) SDTV - Signalen (SDTV = standard definition television ) ausgerichtete, bestimmten Normen (wie NTSC, PAL oder SECAM) entsprechende Fernseher oder Video - Kassettenrecorder so auszulegen, dass sie so wohl digitale Ströme als auch Signale mit Norm - Auflösung empfangen. Digitale Empfangsgeräte könnten digital paketisierte, nach einem Standard wie der MPEG - Norm (MPEG = Motion Pictures Expert Group) komprimierte Ströme von Video - und Audio - 2 3 4 5 6 - 5 - Informationen emp fangen, was Fernsehbilder in HDTV - Qualität ( high definition tel e- vision ) ermögliche. Wird ein Fernseh - oder Video - Empfänger so ausgelegt, dass er sowohl analoge als auch digitale Signale umsetzen kann, werden, wie sich aus den weiteren Ausführungen in der S treitpatentschrift ergibt, die ankommenden analogen Signale digitalisiert. Die digitalisierten Signale werden , nicht anders als die ursprün g- lich digitalen Signale, in Audio - und Video - Signale aufgeteilt. Die digitalisierten Audio - Signale werden einem Audio - Dekodierer, die digitalisierten Video - Signale einem V i- deo - Dekodierer zugeleitet. Die Streitpatenschrift erläutert, dass die Zeit zur Verarbe i- tung der digitalisierten Video - Signale mehr Zeit benötigt als die Verarbeitung der dig i- talisierten Audio - Signale. Das kann dazu führen, dass bei der Wiedergabe Ton und Bild nicht perfekt synchronisiert sind. Für den Zuschauer macht sich dies dadurch bemerkbar, dass die Bewegung der Lippen der gezeigten Personen mit dem wiede r- ge gebenen Ton nicht übereinstimmt, was als störend empfunden wird. D as technische Problem besteht darin, dafür zu sorgen, dass bei einem Em p- fänger, der sowohl digitale als auch analoge Fernsehsignale verarbeiten kann, die Wiedergabe von Bild und Ton auch beim Empfang analoger Signale synchron e r- f olgt. 2. Zur Lösung dieses Problems dient ein Em pfänger, der umfasst (abwe i- chende Merkmalsgliederung des Patentgerichts in Klammern) : 1. Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete umfas st, wobei jedes dieser P akete wenigstens einen Header und Nutz d aten au f- weist ; (1.2) 2. Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms , um eine Vi deo - Komponente und eine Audio - Komponente zu erze u- gen ; (1.4) 3. Mittel (1500) zum Empfangen e ines analogen Signals ; (1.3) 4. Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals , um ein digitalisiertes Au dio - Signal und ein digitalisiertes Video - Signal zu erzeugen ; (1.5) 5. erste Mittel (1511) (1.6) 7 8 - 6 - 5.1 zur digital en Signal - Verarbeitung und Dekompression der V i- deo - Komponente des paketisierten Datenstroms (1.6.1) 5.2 und zur digitalen Signal - Verarbeitung des digitalisierten Video - Signals (1.6.2) um ein Video - Ausgangssignal zu erzeugen; 6. zweite Mittel (1613) (1.7 ) 6.1 zur digit alen Signa l - Verarbeitung und Dekompression der A u- dio - Komponente des paketisierten Datenstroms (1.7.1) 6.2 und zur digitalen Signal - Verarbeitung des digitalisierten Audio - Signals (1.7.2) um ein Audio - Ausgangssignal zu erzeugen; 7. Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audio - Signals , um ein hörbares Audio - Signal mit einem anzeigbaren Video - Signal zu synchronisieren; (1.8) 8. Mittel (1519, 1523, 1525, 1529) um das Video - Ausgangssignal in das anzeigbare Video - Signal und das Audio - Ausgangssignal in das hörbare Audio - Signal umzusetzen . (1.9) 3. Eine solche Vorrichtung ist in der Lage, einerseits Fernsehsignale, die in der Form eines Stroms von Paketen komprimierter Daten ankommen, zu empfangen und in Video - und Audio - Ko mponen ten aufzuteilen (Merkmale 1, 2), andererseits kann sie auch herkömmliche analoge Signale empfangen , aufteilen und verar beiten (Merkmale 3, 4). Die Vorrichtung weist ferner Mittel a uf, um aus den Video - Komponenten Video - Ausgangssignale und aus den Audio - Kom ponenten Audio - Ausgangssignal e zu erzeugen (Merkmale 5, 6). Nähere Angaben darüber, wie die ersten und zweiten Mittel nach Merkmalen 5 und 6 konkret ausgestaltet sind, lassen sich dem Streitpatent nicht entnehmen. Die Merkmale bezeichnen die ersten und zweiten Mittel als Vorrichtungselemente, die dazu in der Lage sind, ein Video - bzw. ein Audio - Ausgangssignal zu erzeugen , und sind damit funktional. Patentanspru ch 1 lässt s ich mithin, entgegen der Ansicht der Beklag ten, nicht entnehmen, dass die ersten u nd zweiten Mittel so gestaltet sein müssen, dass es - insgesamt oder zumindest teilweise - die identischen Vorric h- tungselemente, wie Schaltungen oder dergleichen, sein müssen, durch welche die bereits anfänglich digitalen wie auch die zunächst analogen und dann digitalisierten 9 10 - 7 - Video - und Audiokomponenten verarbeitet werden. Zwar zeigt das Ausführungsbe i- spiel eine solche Lösung in Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung für beide A r- ten von Video - Komponenten auf, die je weils de m Dekodierer 1511 zugeführt und dort verarbeitet werden. Im Wortlaut des Patentanspruchs 1 hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Hinsichtlich der Audio - Komponenten heißt es zudem in der Beschreibung, die anfänglich digitale Komponente werde der MPEG/AC - 3 - Audio - Verarbeitungsschal tung 1613 zugeführt (Abs. 25), während für die digitalisierte Ko m- ponente beschrieben wird, sie werde dem Steuerteil dieser Schaltung (" is provided to the control portion of audio MPEG/AC - 3 processing circuitry ") zugeführt. Dies weist darauf hin, dass die M ittel, mit denen die Audio - bzw. Video - Signale aus anfänglich digitalen und aus digitalisierten Komponenten erzeugt werden, nicht zwangsläufig dieselben sind. Nach Merkmal 7 sind f erner Mittel vorgesehen, die selektiv die Verarbeitung des analog übermi ttelten und dann digitalisierten A udio - Signals verzögern . Die g e- trennte Verarbeitung von Video - Komponenten einerseits und Audio - Komponenten andererseits birgt die Möglichkeit, dass Bild und Ton auseinander laufen, was vom Zuschauer als störend empfunden wi rd. Mit eine r selektiven Verzögerung ist gemeint, dass die Mittel es ermöglichen, gezielt gerade das zuvor nach Merkmal 4 bereitg e- stellte, digitalisierte Audio - Signal in seiner Relation zum Videosignal zu verzögern, also so gestaltet s ind, dass die Verzöge rung dieses Signals nicht notwendig gleic h- läuft mit der Verzögerung anderer Signale, insbesonde re nicht mit der Verzögerung des digitalisierten Video - Signals . Die selektive Verzögerung des digitalisierten Audio - Signals dient dazu, auch bei der Wiedergabe v on Video - und Audio - Signalen , die als analoge SDTV - Eingangssignale empfangen worden sind, eine Synchronisation von Bild und Ton zu gewährleisten. Diese Ausgangssignale werden anschließend in sichtbare bzw. hörbare Signale umgesetzt (Merkmal 8). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: 11 12 - 8 - 1. Die erteilte Fassung des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anme l- dung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus . Der Wortlaut von Anspru ch 1 , wonach Mittel zum s elektiven Verzögern der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals ( for selectively delaying the processing of the digitised audio signal ) vorgesehen seien, umfasse sowohl die Einfügung einer Verzögerung in den Signalablauf an irgendeiner Stelle der sig nalverarbeitenden Vo r- richtung als auch eine Verlangsamung des Verarbeitungsmittels selbst, etwa durch Reduzierung der Taktrate des Audioprozessors gegenüber derjenigen des Videopr o- zessors. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (WO 99/35824 = NK12) sei ab er die Verlangsamung des Verarbeitungsmittels selbst nicht offenbart. Dort sei lediglich von der Einfügung einer Verzögerung in die Audioverarbeitung ( the insertion of a delay in the audio processing , s. NK 12, S. 8, Z. 15 f.) die Rede. Dieser Formulierung entnehme der Fachmann - ein Diplomingenieur (FH) der elektrischen Nachrichte n- technik mit fachlicher Ausrichtung auf die Fernsehtechnik - unmittelbar und eindeutig nur, dass an irgendeiner Stelle in der signalverarbeitenden Vorrichtung eine Verz ö- gerung in d en Signalablauf eingefügt werde. Dagegen sei eine Verlangsamung des Verarbeitungsmittels selbst nicht offenbart. Für Anspruch 8 gelte entsprechendes. In der Verwendung des Begriffs "Mit tel zum selektiven Verzögern" ( means for selectively delaying ) lieg e dagegen keine unzulässige Erweiterung. Mit dem Begriff "selektiv" werde lediglich zum Ausdruck gebrac ht, dass nur das Audio - Signal - nicht aber das Video - Signal verzögert werde. Diese Verzögerung nur des Audio - Signals sei in der NK12 offenbart. Eine u nzulässige Erweiterung könne auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Verzögerung allgemein auf das digitalisierte Audiosignal beziehe. Die Au f- fassung der Klägerin, NK12 offenbare lediglich eine Verzögerung eines weitervera r- beiteten PCM - Audiosignals treffe nicht zu. Aus der entsprechenden Stelle der NK12 (S. 8, Z. 12 bis 16) ergebe sich für den Fachmann, dass sich die Erforderlichkeit e i- ner Verzögerung hinsichtlich des digitalisierten SDTV - Audio - Eingangssignals ergebe. 13 14 15 16 - 9 - Sofern im weiteren Verlauf erläu tert werde, dass ein PCM - gewandeltes Audiosignal dem Verzögerungsmittel 1 607 zugeführt werde, liege darin keine Beschränkung des Offenbarungsgehalt s . 2. Mit ihrem Hilfsantrag sei die Beklagte nicht ausgeschlossen. Sie habe nachvollziehbar dargetan, den Hinweis des Patentgerichts nach § 83 PatG missve r- standen zu haben. Daher sei der nach Aufklärung des Missverständnisses in der mündlichen Verhandlung formulierte Anspruch nicht als verspätet zurückzuweisen. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 na ch dem Hilfsantrag sei auch zulässig. Durch die Einfügung der Worte " by insertion of a delay in the audio proce s- sing " habe die Beklagte die Patentansprüche auf das ursprünglich Offenbarte z u- rückgeführt. 3. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 nach dem Hilfsantrag b e- ruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die europäische Patentanmeldung 700 205 (NK5) offenbare bereits eine Vorrichtung, die sämtliche Merkmale des G e- genstands von Patentanspru ch 1 bis auf das Merkmal 1.8 (hier : Merkmal 7) vorwe g- nehme. NK5 spreche auch bereits an, dass das Audio - und das Video - Signal sy n- chronisiert werden müss t en und erwähne, dass die s durch die in d en Figuren mit der Bezugsziffer 312 bezeichnete DMA ( direct memory access ) geschehe. Die Auffa s- sung der Beklagten, die entsprechende Stelle der NK5 ziele nur darauf, dass Audio - Signale und Video - Signale jeweils in sich synchronisiert werden müssten, sei nicht überzeugend. Dem Fachmann, dem bewusst sei, dass die Verarbeitung der digital i- sierten Video - Daten längere Zeit in Anspruch nehme, weil die Datenmenge die jenige der Audio - Daten in der Regel deutlich übersteige, sei klar, dass er diese Laufzeitu n- terschiede ausgleichen müsse, um eine nutzerakzeptable Wiedergabe zu erzielen. Als geeignete Maßnahme sei ihm aus d em Stand der Technik, so aus den europä i- schen Patentschriften 604 035 (NK7) und 598 295 (NK8) sowie aus der europä i- schen Patentanmeldung 577 216 (NK9) bekannt gewesen, Mittel zur Verzögerung der Verarbeitung des Audio - Signals vorzusehen. Für den Fachmann habe es d aher 17 18 19 - 10 - keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, diese einfache und vielfach angewendete Maßnahme auch bei der aus NK5 bekannten Empfängerschaltung umzusetzen. Da der Hilfsantrag enger gefasst sei als die Patentansprüche 1 u nd 8 nach dem Haup t- antrag , sei auch dessen Gegenstand nicht patentfähig. III. Diese Beurteilu ng hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Erge b- nis stand. 1. Die Annahme des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspru ch 1 und 8 beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung, trifft allerdings nicht zu. a) Zutreffend hat das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung ver neint, soweit in Merkmal 7 von einer "selektiven" Verzögerung der Verarbeitung des digit a- lisierten Audio - Signals die Rede ist. D as Patentgericht hat sich ferner zu Recht nicht der Auffassung der Klägerin angeschlossen, die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbarten nur eine Verzögerung jeglichen Audio - Signals, nicht jedoch eine Verz ö- gerung gerade des digitalisierten ( zunächst analogen) Audio - Signals. Auf die Ausfü h- rungen des Patentgerichts hierzu, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen. b ) Der Auffassung des Patentgerichts, die ursprüngliche Anmeldung offenb a- re nur eine Verzögerung des Signals , nicht jedoch eine vom Anspruchswortlaut mi t- umfasste Verzögerun g durch Verlangsamung der Verarbeitung des Signals, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen . Der vom Patentgericht zitierten Passage der ursprünglichen Anmeldung (NK12, S. 8, Z. 12 bis 23) ist nicht zu entnehmen, dass sie eine verzögerte Verarbe i- tung a usschließt. In der Anmeldung ist nicht von einer Verzögerung des Signals die Rede, sondern von der Einfügung einer Verzögerung in die Signal - Verarbeitung. Die Passage ist funktional zu verstehen und enthält keine Festlegung darauf, wie die Verzögerung be wi rkt wird. Dies bleibt vielmehr gerade offen. Damit ist auch die Mö g- lichkeit umfasst, dass die Verarbeitung als solche verzögert wird. Dem entspricht es, dass in NK12, S. 8, Z. 25 ff. - das Urteil des Patentgerichts befasst sich nur mit Zeilen 20 21 22 23 24 - 11 - 12 bis 23 - d avon die Rede ist, es bestehe alternativ die Möglichkeit, das PCM - verarbeitete Audio - Signal durch den parallelen IO (1603) für die Verzögerungs - Verarbeitung (" for delay processing ") der Transporteinheit (1507) und dem RAM (1509) zuzuführen. Im folgenden Sa tz wird ausgeführt, dass bei dieser Alternative die Verzögerung durch den RAM erzielt wird. Das umfasst auch eine Verzögerung der Verarbeitung des Signals. Zudem entspricht es dem Sprachgebrauch der NK12, dass sämtliche Vorgänge, die sich innerhalb des mit dem Bezugszeichens 1513 bezeic h- neten MPEG/AC - 3 - Audio - Dekoders abspielen, als Verarbeitung der digitalisierten Audio - Komponente bezeichnet werden (NK12, S. 7, Z. 20 f.). Da die Verzögerung s- mittel ( " delay means " , 1607) Bestandteil des Decoders (1513) sind, ist das, was mit der Audio - Komponente dort geschieht, im Sinne der Anmeldung als Verarbeitung des Signals anzusehen. 2. Die Berufung bleibt gleichwohl ohne Erfolg, weil das Patentgericht zu Recht angenommen hat, dass der Gegenstand von Patentanspru ch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist. a) NK5 zeigt einen Empfänger, der bis auf Merkmal 7 sämtliche Merkmale eines Empfängers nach Patentanspruch 1 aufweist. aa) Das Patentgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass der in NK5 erläu terte Empfänger die Merkmale 1 bis 4 und 9 vo n Patentanspruch 1 vorwegnimmt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts, gegen die sich die Berufung nicht wendet, wird Bezug genommen. bb) Die B erufung macht geltend, Merkmale 5 und 6 seien entgegen d er Au f- fassung des Patentgerichts durch NK5 nicht vorweggenommen. Die Video - Kompo - nente des paketisierten Datenstroms und das digitalisierte Video - Signal würden dort nicht durch dieselben, sondern durch unterschiedliche Mittel verarbeitet. Entspr e- chendes ge lte für die Audio - Komponente des paketisierten Datenstroms und d as d i- gitalisierte Audio - Signal. 25 26 27 28 - 12 - (1) Dieser Einwand ist unerheblich, weil Patentanspruch 1, wie oben unter I 3 ausgeführt, nicht zu entnehmen ist, dass die ersten und zweiten Mittel so gesta ltet sein müssen, dass es - insgesamt oder zumindest teilweise - die gleichen Vorric h- tungselemente, wie Schaltungen oder dergleichen, sind, durch die die bereits a n- fän g lich digitalen wie auch die digitalisierten Video - und Audiokomponenten verarbe i- tet werd en. (2 ) Der Einwand wäre im Übrigen selbst dann nicht begründet, wenn Merkm a- le 5 und 6 - wie die Berufung meint - so zu verstehen wären, dass es zumindest tei l- weise die gleichen Vorrichtungen sein müssen , die beide Arten von Signalen vera r- beiten. Di e Verarbeitung der Video - Komponente des paketisierten Datenstroms findet na ch den Erläuterungen der NK5 zu Figur 1 in dem MPEG - Video - Modul 307 sowie anschli eßend im VRAM 3 10 und im endseitigen Prozessor 311 statt (NK5, Sp. 9, Z. 30 bis 33, Sp. 10, Z. 52 ff .). Die digitale V erarbeitung des im NTSC - Decoder 303 digitalisierten Video - Signals findet, wie Figur 30 zeigt, ebenfalls im VRAM 310 und im Back - End Prozessor 311 statt (NK5, ab Sp . 44, Z. 59) . In Bezug auf die hier intere s- sierenden Frage n unterscheidet s ich der in Figur 30 gezeigte E mpfänger nicht von dem in Figur 1 gezeigten Empfänger. Danach stellen der VRAM 310 und der Proze s- sor 311 erste Mittel dar, in denen sowohl die ursprünglich digitale Video - Komponente als auch die digitalisierte Video - Komponente digital verarbeitet werden, um ein V i- deo - Ausgangssignal zu erzeugen. Der Prozessor 311 und die Bildröhre 317 bilden sodann die Mittel zur Umsetzung des Video - Ausgangssignals in das anzeigbare V i- deosignal im Sinn e von Merkmal 8 (NK5, Sp. 42, Z. 24 ff., Sp. 45, Z. 1 ff.). Die Verarbeitung der Audio - Komponente des paketisierten Datenstroms findet na ch den Erläuterungen der NK5 zu Figur 1 in dem MPEG - Audio Modul 308 sowie an schließend im Verstärker 315 statt (NK5, Sp. 9, Z. 37 ff.; Sp. 10, Z. 52 ff. , Sp. 42 , Z. 35 ff. ) . Die digitale V erarbeitung des im NTSC - Decoder 303 digitalisierten Audi o - Signals findet, wie aus Figur 30 ersic htlich, ebenfalls im Verstärker 315 s tatt. Danach 29 30 31 32 - 13 - ist der Verstärker 315 im Sinne von Me rkmal 6 ein zweites Mittel, in dem sowohl di e ursprünglich digitale Audio - Komponente als auch die digitalisierte Audio - Komponente digital verarbeitet werden, um ein Audio - Ausgangssig nal zu erzeugen. Der Verstä r- ker 315 und der Lautsprecher 316 bilden sodann die Mittel zur Umsetzung des Audio - Ausgang ssignals in da s hörbare Audio - Signal (Merkmal 8). cc) Zutreffend hat das Patentgericht schließlich angenommen, dass NK5 A n- spruch 1 nicht neuheitsschädli ch trifft. Zwar ist dort in Sp. 45, Z. 10 ff. von einer Sy n- chronisation von Video - und Audiosignal d ie Rede. Der Fachmann kann der NK5 j e- doch nicht - jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig - entnehmen , dass hierfür Mi t- tel vorzusehen sind, die eine selektive Verzögerung des digitalisierten Audio - Signals bewirken. b) Auch der in der e uropäischen Pa tentanmeldung 766 462 (NK6) dargestel l- te Empfänger nimmt de n Gegenstand von Patentanspruch 1 bis auf Merkmal 7 vo r- weg. NK6 zeigt einen Empfänger für Fernsehsignale, der sowohl einen paketisie r- ten Datenstrom empfangen kann, der gemultiplexte und komprimi erte Datenpake te mit Header und Nutzd aten aufweist, als auch ein analoges Signal (NK6, Sp. 1, Z. 3 bis 13, Merkmale 1 und 3). Der paketisierte Datenstrom kann in eine Video - und eine Audio - Ko mponente aufgeteilt werden (Sp. 2, Z. 47 f., Merkmal 2). Der Empf änger ist auch in der Lage , das analoge Signal in ein digitale s Signal zu konvertieren, das in Audio - und Video - Signale aufgeteil t wird (Sp. 1, Z. 24 bis 34, Sp. 16, Z. 24 bis 26, Merk mal 4). Aus Figur 8 ist eine Ausführungsform ersichtlich, bei der Vid eo - Komponente des paketisierten Datenstroms ebenso wie das digitalisierte Video - Signal in dem mit der Bezugsziffer 518 bezeichneten Mikroprozessor digital verarbeitet werden, um ein Video - Ausgangssignal zu erzeugen (Sp. 16, Z. 41 ff., Merkmal 5). Ein entsp reche n- der Mikroprozessor ist auch in Figur 9A zu sehen (Sp. 17, Z. 12 ff.). 33 34 35 36 - 14 - Die in NK6 dargestellte Vorrichtung weist , anders als die Berufung meint, auch Mit tel auf, die die Audio - Komponente d es paketisierten Datenstroms wie auch das digitalisierte Au dio - Signal digital verarbeiten, um ein Audio - Ausgangssignal zu e r- zeugen. Diese Mittel sind zwar in NK6 nicht in Figuren dargestellt oder im Text au s- drücklich beschrieben. Eingangs der NK6 wird aber erläutert, dass aus Gründen der Vereinfachung jeweils nur die Video - Komponente dargestellt wird, für die Audio - Komponente jedoch Entsprechen des gilt . Der Einwand der Berufung , die Bes chre i- bung beziehe sich an dieser Stelle ( Sp. 1, Z. 30 ff. ) nur auf Figur 1, nicht aber auf Fig ur 8, greift zu kurz. Ein sol cher Hin weis findet sich in Sp. 2, Z. 48 ff. auch für F i- gur 2. Daraus und aus dem Umstand, dass sich sämtliche Figuren nur mit der Vera r- beitung von Video - Signalen und ihrer Wiedergabe durch ein Display befassen, ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig offen bart , dass der Empfänger jeweils p a- rallele Komponenten für die Verarbeitung von Audio - Signalen und ihre Wiedergabe durch Lautsprecher umfasst. Damit nimmt NK6 auch Merkmal 6 vorweg. S chließlich weist der Empfänger M ittel zur Umsetzung des Video - Ausgang ssignals in ein anz eigbares Video - Signal auf ( Figur 8, Bezugszei chen 520 und 521 mit Sp. 17, Z. 2 bis 5). Wiederum gilt Entsprechendes für das Audio - Signal. Damit ist auch Merkmal 8 offenbart. c) De r Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem vom Patentger icht zutre f- fend bestimmten Fachmann, der entwe der NK5 oder NK6 als Ausgangspunkt wä hlte, durch die NK7 nahegelegt. Wie sich aus NK8 (Sp. 2, Z. 39 ff. und Sp. 6, Z. 33 ff.) und NK9 ergibt, gehörte es am Prioritätstag zum allgemeinen Fachwissen, d ass es b ei der getrennten Vera r- beitung der Audi o - und der Video - Komponente eines Fernsehsignals zu einer nicht synchronen Ausgabe kommen kann. Auch NK7 befasst sich mit dem Problem, dass es bei Fernsehsystemen durch die Trennung in Audio - und Video - Kanal und de n jeweils unterschiedli che n Aufwand zur Verarbeit ung der Video - und Audio - Daten zu zeitlichen Differenzen zwischen 37 38 39 40 41 - 15 - Ton - und Bildwiedergabe kommen kann, die als Lippen - Synchronisierungs - Fehler bezeichnet werden. Zur Lösung dieses Problems beschreibt NK7 die Verwendung eines halbautomatischen Systems zur Synchronisation, das in Produktions - und Sendestudios, also bei der Produktion eines Fernsehsignals verwendet werden kann. Dazu ist vorgesehen, dass e in Bearbeiter die Möglichkeit hat , nach der Stellung der L ippen eines Sprechers auf dem Monitor Bewegungsvektoren zu erzeugen, die g e- meinsam mit dem Tonkanal in einen Korrelationsprozessor eingegeben werden, um die zu programmierende Verzögerung zu bestimmen. Damit unterscheidet sich die dort vorgestellte Lösung von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die Synchr o- nisierung erfolgt dort bei der Produktion des Fernsehsignals. Zudem handelt es sich nach der Beschreibung um ein halbautomatisches System, bei dem ein Bearbeiter steuernd eingreift. Trotz dieser Unter schiede hatte der Fachmann, der mit dem dem Streitpatent zugrunde liegenden technischen Problem befasst war, am Prioritätstag Veranla s- sung, sich mit der NK7 zu befassen. Aus fachlicher Sicht ist deutlich, dass die mit der getrennten Ve rarbeitung von Video - und Audio - K omponenten eines Fernsehsignals einhergehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Synchronisation von Bild und Ton sowohl auf der Produktions - und Sendeseite als auch auf der Empfängerseite auftr e- ten können. Dies sprach dafür, dass der Fachmann L ösungen, die für die Produkt i- ons - und Sendeseite entwi ckelt wurden, in den Blick nahm , um zu prüfen, ob sie auf die Empfängerseite übertragen werden können. Dem entspricht, dass in NK7 ei n- gangs allgemein von Synchronisationsproblemen in Fernsehsystemen die Rede ist und - nicht nur für die Produktionsseite - ausgeführt wird, die unterschiedliche Vera r- beitung im Audiokanal und Videokanal könne dazu führen, dass Ton und Bild nicht synchron seien (Sp. 1, Z. 3 bis 21). Das Patentgericht hat danach zu Recht ang e- n ommen, dass es im Vermögen des Fachmann s lag , die in NK7 für die Produktions - und Sendeseite vorgesehene Verzögerung der Komponente, deren Verarbeitung ansonsten schneller erfolgte, auf die Empfängerseite zu übertra gen. 42 - 16 - Der Einwand der Berufung, aus fa chlicher Sicht sei eine Übertragung des in NK7 offenbarten Vorschlags nicht in Betracht gekommen, weil eine halbautomatische Bearbeitung der Signale zur Synchronisation von Ton und Bild auf der Empfängerse i- te ausscheide, ist nicht begründet. Die Übertragun g etwa der in NK7 mit offenbarten Positionierung eines Rahmens um die Lippen eines Sprechers auf in einen Bildspe i- cher 18 geladenen und auf einem Monitor 20 angezeigten Videodaten durch eine Bedienperson mithilfe eines Joysticks o. Ä. zur Zuordnung von Bew egungsvektoren mag zwar für das im Streitfall zu lösende technische Problem nicht bedeutsam sein. Es liegt aber im fachmännischen Vermögen, die Nutzbarmachung einzelner A b- schnitte aus einem Verfahren zu erwägen, auch wenn das Verfahren in seiner G e- samtheit technische Aspekte einschließt, die außerhalb der konkret gesuchten Pro b- lemlösung liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - X ZR 145/10 , juris Rn. 30). I n- soweit beschreibt NK7 auch, dass, nachdem im Korrelationsprozessor 16 anhand eines Korrelationsalgo rithmus gemäß Figur 2 eine Korrelation von bestimmten Bild - und Tondaten hergestellt worden ist, die erforderliche Verzögerung zwischen den Bild - und den Tondaten bestimmt wird und die Ausgangs - Ton - und Videokanäle durch Zuordnung von Verzögerungswerten sy nchronisiert werden. Das vermittelt dem Fachmann eine hinreichend konkrete Anregung dafür, Mittel zur selektiven Ve r- zögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audio - Signals vorzusehen, um ein hö r- bares Audio - Signal mit einem anzeigbaren Video - Signal zu s ynchronisieren. P a- tentanspruch 1 besagt lediglich, dass Mittel zur selektiven Verzögerung der Verarbe i- tung des digitalisierten Audio - Signals vorgesehen sind, enthält jedoch keine näheren Angaben dazu, wie diese Mittel ausgestaltet sind. Dass das Streitpate nt sich zudem auf Anweisungen betreffend die Steuerung des Audio - Signals beschränkt, ist une r- heblich, weil entsprechende Differenzierungen ebenfalls im Vermögen eines durc h- schnittlich vorgebildeten und bewanderten Fachmanns liegen. 3. Für das in Pa tenta nspruch 8 unter Schutz gestellte Verfahren gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. 43 44 - 17 - 4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Fassung der Patentansprüche 1 und 8 nach dem Hilfsantrag. Diese unterscheiden sich von der Fa ssung der Ansprüche nach dem Hauptantrag nur dadurch, dass angegeben wird, dass die selektive Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audio - Signals durch Einfügen einer Verzögerung in die Audio - Ve rarbeitung erfolgt. Sofern dies überhaupt ein en sac hlichen Unterschied begründet , rechtfertigt er jedenfalls keine andere Bewertung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Gröning Hoffmann RinBGH Schuster kann wegen urlaubs - bedingter Ortsabwesenheit nicht unter - schreiben. Gröning Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.06.2012 - 5 Ni 57/10 (EP) - 45 46
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