ECLI:DE:BGH:2016:090816BXZR112.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 112/14 vom 9. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie d ie Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen den B eschluss vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Gründe: Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Apr il 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht meh r anfechtbare, letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begrü n- dung bedarf. Dies gilt auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZP O zurückgewiesen wird (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Enthält ein so l- cher Beschluss wie hier ausnahmsweise eine Begründung, die auf einen Teil der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente eingeht, rechtfertigt dies nicht den Schluss, das Gericht habe die anderen A r- 1 2 3 - 3 - gumente nicht aufgenommen. Soweit der Kläger in der Begründung seiner A n- hörungsrüge erneut auf die angeblich übergangenen Beweisangebote zurüc k- kommt und den Senatsbeschluss inhaltlich angreift, wird damit wiederum k eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aufgezeigt. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.06.2012 - 2/6 O 518/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.10.2014 - 6 U 174/12 -
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