ECLI:DE:BGH:2016:200416BXZR112.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 112/14 vom 20. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie d ie Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Frankfurt vom 30. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 280.000 , - Euro festgesetzt. Gründe : Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Die Rüg en der Nichtz u- lassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise verfahrensfehlerhaft nicht erhoben, greifen nicht durch. 1. D ie vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen sind zum Teil für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht er heblich. a ) Nach der Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeuge R . dafür benannt, dass er wiederholt die Produktionsanlagen der Beklag - ten zu 2 besichtigt habe und zu der Erkenntnis gekommen sei, dass " eine He r- stellung von Thermowände n im Sinne des Klagepatents, die die Beklagte zu 2 1 2 3 4 - 3 - als Vorbenutzung reklamiert, nicht möglich war und nicht durchgeführt wurde " . An der in Bezug genommenen Stelle (Schrift satz vom 21. März 2014, GA 1228 f.) wird jedoch auf ein Schreiben des Klägers an den benannten Ze u- gen vom 31. Mai 2011 verwiesen. In diesem Schreiben hält der Kläger fest, dass Herr R . bei Besichtigungen der Produktionsanlagen der Beklagten zu 2 " in der jüngsten Vergangenheit " festgestellt habe, dass diese Anlagen g e- nau denen entspre chen, die der Zeuge selbst für die Herstellung patentgem ä- ßer Bauelemente verwende. Mithin beziehe n sich diese Angaben nicht auf den Zeitraum, für den eine Vorbenutzung geltend gemacht wird. Auch ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2 vor dem Jahr 2000 nicht in der Lage gewesen wäre, erfindungsgemäße Bauelemente herzustellen. b) Unerheblich ist ferner der Vortrag, bei einem Gespräch zwischen Ve r- tretern des Klägers und der Beklagten zu 2, das Anfang 2004 stattgefunden habe, sei es um " andere Wände " gegangen als um die hier angegriffenen Ba u- elemente ( Schrift satz vom 13. März 2013, GA 1021). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich davon überzeugt hat, dass die Beklagte zu 2 die in den Klagepatenten unter Schutz gestell ten Erfindungen bereits vor deren Anmeldung in Benutzung genommen hat. Auf den Gegenstand des nach einer Abmahnung der Beklagten zu 2 durch den Kläger im Jahr 2004 erfolgten Gesprächs und die Frage, ob hierbei eine Absprache dahin getroffen wurde, dass der Kläger zukünftig keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schut z- rechten für die in Rede stehenden Bauelemente geltend mache, kommt es d a- nach nicht an. c ) Auch die Behauptung, der Zeuge O . sei " der Erfinder der sogenann - ten Elementdecken und Doppelwan d [bau] weise auf automatisierten Anlagen " gewesen (Schriftsatz vom 10. März 2011, GA 342 ), ist nicht erheblich . Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Zeuge Erfinder der in den Klagepatenten unter Schutz gestellten Lehren sei , ist der Vort rag unschlüssig. 5 6 - 4 - Dies schlösse nicht aus, dass im Betrieb der Beklagten zu 2 die gleiche techn i- sche Lehre entwickelt worden ist. Gerade auf eine solche Konstellati on zielt § 12 PatG. Sollte der Vortrag dahin zu verstehen sein, dass der Zeuge die en t- spreche nde Lehre zuerst entwickelt und bis zum Anmeldetag der Klagepatente kein anderer die gleiche Idee gehabt habe, ist der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet. 2. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 13. März 2013 (GA 1019 f.) für die Behauptung, dass die B eklagte zu 2 nicht bereits seit 1983 und auch nicht ab 1990 die angegriffenen Bauelemente hergestellt habe, auf Sachverständ i- gengutachten bezogen. Diesem Beweisangebot musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil ein Sachverständigengutachten insoweit ein ungeeign e- tes Beweismittel darstellte. 3. Eine Beweisaufnahme war auch nicht geboten, soweit der Kläger vo r- getragen hat, dass in den 80er und 90er Jahren zur Errichtung von Kelle r- wänden Frostschutzschürzen verwendet worden seien, wenn eine Wand mit Ortbetonkern als zu teuer und als aus stat i- schen Gründen nicht erforderlich angesehen worden sei (Schriftsatz vom 9. Oktober 2014, GA 1382) , dass in den 90er Jahren zwar schon Doppelwände hergestellt worden seien, hierbei aber eine Dämmung erst ab Mitte de r 90er Jahre gelegentlich und dann allenfalls von außen ang e- bracht worden sei (Schriftsatz vom 21. März 2014, GA 1224), dass die Zeugen Dr. K . und R . bei einer Veranstal - tung des Klägers, die am 7. August 2006 stattgefunden habe, den Eindruck ge wonnen hätten, dem Zeugen R . S . 7 8 - 5 - seien die technischen Unterschiede zwischen Thermowand und Sockelelement im Einzelnen nicht bekannt gewesen (Schriftsatz vom 21. März 2014, GA 1228) , dass eine Produktion von gedämmten Wänden durch die B e- klagte zu 2 vor Erteilung der bauaufsichtlichen Zulassung für den Kläger nicht stattgefu nden habe (Schriftsätze vom 10. März 2011, GA 343; vom 13. März 2013, GA 1019 f. und vom 16. September 2014, GA 1311 f.) . a ) Diese Beweisangebote beziehen sich auf Indiztatsac hen, die jeweils für sich und in ihrer Gesamtheit belegen sollen , dass die von den Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Dies gilt auch für den im letzten Spiegelstrich wie dergegebenen Vortrag: aa ) N ach der Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Zeuge P . zum Beweis dafür benannt, dass " eine Produktion von ge - dämmten Wänden durch die Beklagte zu 2 vor Erteilung der bauaufsichtlichen Zulassung für den Kläger " nicht stattgefunden habe . Diese Darstellung trifft j e- doch nicht zu. Der Zeuge P . ist an der angegebenen Stelle lediglich da - für benannt worden, dass ihm als Mitinhaber eines Betonfertigteilwerks in räu m- licher Nähe zu dem Werk der Beklagten zu 2 keine Hinweise darauf vorlag en, dass die se bereits vor Ende 1999 Halbfertigelemente nach der Lehre der Kl a- gepatente hergestellt habe. bb ) Der Kläger hat die Zeugen Dr. K . und O . dafür benannt, dass bei der Beklagten zu 2 vor dem Anmeldetag der Klagepatente " keine gedäm m- ten Doppelwände " produziert worden seien bzw. die Beklagte zu 2 " nicht seit 1983 und nicht in großem Stil seit 19 90 " Elementwände hergestellt habe , die von der Lehre der Klagepatente Gebrauch machten. In der Sache geht diese Behauptung wiederum dahin, dass die Zeugen keine Hinweise auf die von den 9 10 11 - 6 - Beklagten behaupteten Vorbenutzungshandlungen erlangt haben. Dies ergibt sich daraus, dass die Zeugen weder im Zeitraum der Vorbenutzung noch später für die Beklagten zu 2 tätig waren , sondern für den Kläger . Es ist d aher nichts dafür ersichtlich, inwiefern sie in der Lage sein sollten, Angaben zu betriebsi n- ternen Vorgängen der Beklagten zu 2 zu machen , noch darüber über einen Zeitraum von mehre ren Jahren . Die Zeugen hatten, wie sich aus dem Vorbri n- gen des Klägers ergi bt, allenfalls bei einzelnen Gelegenheiten Zugang zu den Betriebsräumen der Beklagten zu 2. Hinsichtlich des Zeugen O . hat der Klä - ger den Vortrag der Beklagten zu 2, diesem sei das vorbenutzte Verfahren bei einem Besuch bei der Beklagten zu 2 erläutert worden (Schriftsatz der späteren Bekl agten zu 2 und damaligen Streitverkündeten zu 2 vom 14. September 2010, GA 291, und Schriftsatz vom 21. November 2013, GA 1131), ausdrüc k- lich bestritten (Schriftsatz des Klägers vom 10 . März 2011, GA 342, und vom 3. Ja nuar 2014, GA 1155). Der Zeuge Dr. K . soll nach dem Vorbringen des Klägers lediglich einmal, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, deutlich vor dem Gespräch im Jahr 2004, das Werk B . der Beklagten zu 2 besichtigt haben (Schriftsatz des K lägers vom 9. Oktober 2014, GA 1366 und 1368, lt. Schriftsatz vom 10. März 2011, GA 343, soll die Besichtigung im Jahr 1993 stattgefunden haben). b) Geht es um Hilfstatsachen (Indizien), darf und muss der Tatrichter vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Beweisantrag schlüssig ist, d.h. ob die vo r- getragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, geeignet sind, ihn von der Wahrheit der Haupttatsache zu überzeugen (BGH , Urteil vom 4. Mai 1983 VIII ZR 94/82, BGH NJW 1983, 2034, 2035 , Juris - Rn. 25; Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45 mwN ), anderenfalls braucht er einem solchen Beweisangebot nicht nachzugehen. Werden mehrere Hilfstats a- chen vorgetragen, die je weils für sich betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache z ulassen, ist vom Tatrichter auch zu prüfen, ob die Hilf s- tatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem 12 - 7 - übrigen Prozessstoff, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGHZ 193, 159 Rn. 45 mwN ; BGH, Urtei l vom 25. Oktober 2012 I ZR 167/11, NJWRR 2013, 743 Rn. 26; BAG NJW 200 8, 3658, Juris Rn. 41), oder, wenn es wie hier um einen Gegenbeweis geht, ob sie geeignet sind, ihn von der Überzeugung der Wahrheit der Haupttatsache abzuhalten. c ) Das Berufung sgericht hat dargelegt, warum es eine Vernehmung des Zeugen P . nicht für geboten gehalten hat. Aus seinen Ausführungen e r gibt sich, dass sich es die vom Kläger vorgetragenen Indizien zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinander gesetzt hat , jedoch zu dem Schluss gekommen ist , sie stünden , auch wenn man sie als zutreffend unterstellt, seiner Würdigung der Aussagen S . und Sch . nicht entgegen, weil es mög - lich sei, dass die behaupteten Vorbenutzungshandlungen wenig Aufmerksa m- keit err egt hätten und auch in Fachkreisen unbemerkt geblieben seien. Unter diesen Umständen war es nicht von Verfassungs wegen geboten, dass das B e- rufungsgericht sämtliche Beweisangebote des Klägers für die von ihm ang e- füh r ten Indizien im Einzelnen abhandelt. 13 - 8 - 4 . Die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerd e greifen ebenfalls nicht durch. V on einer näheren Begründung wir d gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Ents cheidung vom 29.06.2012 - 2/6 O 518/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.10.2014 - 6 U 174/12 - 14
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