ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR112.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 112 /15 Verkündet am: 5 . September 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 5 . September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoff mann sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. Dez ember 2001 - unter Ina n- spruchnahme der Priorität einer deutschen Patent anme ldung vom 5. Juli 2001 - angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erte ilten europäischen Patents 1 274 2 88 (Streitpatents) . Die Klägerin und ihre Streithelferin, welche die Klägerin mit - von der B e- klagten als streitpatentverletze nd angesehenen - Mobiltelefonen beliefert hat, haben geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig o f- fenbart, dass ein Fachma nn sie ausführen könne. Zudem sei der Gegenstand des Streitpatents weder neu und noch beruhe er auf einer er finderischen Täti g- 1 2 - 3 - keit. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und in der Fassung von acht Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrag s 1 hinau sgeht. Danach haben die Patentansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut (wobei die jeweils gegenüber der erteilten Anspruchsfassung hinzugetretenen Merkmale unterstrichen sind) : " 1. Leiterbahnstrukturen auf einem nichtleitenden Trägermaterial aus thermoplastis chem oder duroplastischem Kunststoff , die aus Schwer metallkeimen und einer nachfolgend auf diese aufgebrac h- ten Metallisierung bestehen, wobei die Schwer metallkeime mittels eIektromagnetischer Strahlung eines Lasers durch Aufbrechen von feinstverteilt in de m Trägermaterial enthaltenen nichtleitenden M e- tallverbindungen entstanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwermetallkeime aus elementarem Metall bestehen und dass die nichtleitenden Metallverbindungen von thermisch hoc h- stabilen, in wässrigen saure n oder alkalischen Metallisierungsb ä- dern beständigen und nicht löslichen anorganischen Metallverbi n- dungen gebildet sind, die in den Bereichen im Umfeld der Leite r- bahnstrukturen unverändert auf dem Trägermaterial verblieben sind. 2. Verfahren zur Herstell ung der Le i terbahnstrukturen nach A n- spruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine thermisch hochstab i- le, in wässrigen sauren oder alkalischen Meta l lis i er u ngsb ä dern beständige und nicht lösliche anorganische Metallverbindung in das Trä germaterial aus the rm opl asti schem oder duroplastischem Kunststo ff eingemischt wird, dass das Trägermate ri al zu Bauteilen verarbeitet oder auf Bauteile als Beschichtung aufgetragen wird und dass im Bereich der zu erzeugenden Lei terbahnstrukturen mi t- tels einer elektromag netischen S trahlung ei nes Lasers Schwerm e- tallkeime bestehend aus elementarem Schwermetall freigesetzt und diese Bereiche dann chemisch reduktiv metallisiert werden. " 3 - 4 - Die w eiteren Patentansprüche 3 bis 13 sind auf Patentanspruch 2 unmi t- telbar oder mittelbar rückbezo gen. Mit der Berufung verfolgen die Klägerin und ihre Streithelferin das Ziel einer uneingeschränkte n Nichtigerklärung des Streitpatents weiter . Demgege n- über verteidigt die Beklagte das S treitpatent in der Fassung des angegriffenen Urteils sowie mit den bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen in neuer Reihenfolge . Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft Leiterbahnstrukturen auf einem elektrisch nichtleitenden Trägermat erial und Verfahren zu deren Herstellung . 1. In der Streitpatentschrift wird ausgef ührt, dass Verfahren bekannt seien, bei denen zur Herstellung feiner, festhaftender Leiterbahnstrukturen in ein nichtleitendes Trägermaterial nichtleitende Metallchelatko mplexe eing e- bracht und von diesen mittels Laserstrahlung strukturiert Metallisierungskeime abge spalten würden, um nachfolgend in d en bestrahlten Teilflächen eine ch e- misch reduktive Metallisierung zu initiier en (Abs. 2). An derartigen Verfahren sei vorteilh aft, dass die Werkzeugkosten niedrig geha lten, das Verfahren verkürzt und auch mittelgroße Stückzahlen wirtschaftlich hergestellt werden könnten (Abs. 3). Es bestehe aber auch der Nachteil , dass die thermische Stabilität der Metallchelatkomplexe bei den Ve rarbeitungstemperaturen moderner Hochte m- peratur - Kunststoffe, vor allem auch im Hinblick auf die zukünftige bleifreie Lö t- technik, nicht gewährleistet werden könne. Zudem müssten die Metallchela t- komplexe in verglei ch sweise hoher Dosierung zugesetzt werden , u m bei Lase r- aktivierung eine hinreichend dichte Bekeimung für eine schnelle Metallisierung 4 5 6 7 8 - 5 - zu erhalten, was häufig wichtige Gebrauchseigenschaften des Träger materials wie die Bruchdehnung und die Schlagzähigkeit beeinträchtige (Abs. 4). Die a l- ternativ im St and der Technik erwogene Passivierung der durch Laserstrahlung freizusetzenden Metallisierungskeime durch Verkapse lung sei wegen der Gr ö- ße der Partikel im Kunststoffträgermate rial noch problematischer als die Beke i- mung mit laserspaltbaren Metallchelatkompl exen (Abs. 5). 2. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das Problem zugrunde, einfach und sicher herstellbare Leiterbahnstrukturen auf nichtleitendem Tr ä- germaterial sowie ein entsprechendes Herstellungsverfahren zur Verfügung zu stel len . 3. D ie s soll nach Patentanspruch 1 - in der beschränkten Fassung des angefochtenen Urteils - durch folgen de Merkmalskombination erreicht werden (Merkmalsgruppe 3 übereinstimmend mit dem Patentgericht) : 1. Auf einem nichtleitenden Trägermaterial sind Leiterbahnstr ukturen aufgebracht. 2. Das Trägermaterial 2 .1 besteht aus thermoplastischem oder duroplastischem Kuns t- stoff und 2 .2 enthält feinstverteilt e Metallverbindungen. 3. Die Metallverbindungen sind 3 .1 nichtleitend, 3.2 thermisch hochstabil, 3.3 in wässrigen sa uren oder alkalischen Metallisierungsbäd ern b e- ständig und nicht löslich, 3.4 anorganisch und 3.5 durch elektromagnetische Strahlung eines Lasers aufbrechbar. 9 10 - 6 - 4. In den Bereichen im Umfeld der Leiterbahnen sind die Metallverbi n- dungen unverändert auf dem Trä germaterial verblieben . 5 . Die Leiterbahnstrukturen bestehen aus 5 .1 Schwermetallkeimen 5.1.1 aus elementarem Metall, 5.1.2 die dadurch entstanden sind , dass die Metallverbindu n- gen mittels elektromagnetischer Strahlung eines Lasers aufgebrochen worden sind , und 5 .2 einer nachfolgend auf diese aufgebrachten Metallisierung. 4. Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind Leiterbahnstrukturen auf einem nichtleitenden Trägermaterial; der Träger, auf dem sich die Leiterbah n- strukturen befinden, gehört folglich zu dem geschützten Gegenstand. a) Das Trägermaterial aus thermo - oder duroplastischem Kunststoff enthält feinstverteilt (Schwer - ) Metallverbindungen (Merkmal 2.2) , vorzugsweise Metalloxide und insbesondere Spinelle ( Abs. 11) . Diese Metallverbindungen befinden sich in unterschiedlichen Zuständen: Außerhalb der Leiterbahnstrukt u- ren sind sie unverändert als solche vorhanden (Merkmal 4). Innerhalb der Le i- terbahnstrukturen sind sie mittels elektromagnetischer Laserstrahlung aufg e- brochen worden, so dass Schwermetallk eime aus elementarem Metall entsta n- den sind (Merkmal 5.1), auf die (nach dem Ausführungsbeispiel in einem ha n- delsüblichen chemisch reduktiven Verkupferungsbad) die Leiterbahnen durch eine Metallisierung aufgebracht worden sind (Merkmal 5.2). Ob und inwiewe it sich aus den Verfahrensme rkmalen 5.1 und 5.2 räumlich - körperliche oder fun k- tionelle Eigenschaften des geschützten Erzeugnisses (sog. " product - by - process " ) ergeben, ist n ach der stän digen Rechtsprechung des Senats ( Urteil vom 19. Juni 2001 X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1133 f. zipfelfreies Stahlband; Urteil vom 13. Januar 2015 X ZR 81/13, GRUR 2015, 361 Rn. 9 11 12 - 7 - Kochgefäß) eine Frage der Auslegung des Patentanspruchs , wobei die B e- schreibung und die Zeichnungen mit heranzuziehen sind . b) Die Beschr eibung hebt zum einen hervor, dass die thermisch hoc h- stabilen, in wässrigen sauren oder alkalischen Metalli sierungsbädern be ständ i- gen und nicht löslichen anorganischen Sc hwermetallverbindungen (Merkm a- le 3.2 bis 3.4) auch unter Einwirkung der Löttemperature n und in den Metalli si e- rungsbädern stabil und nicht etwa elektrisch leitend werden; sie können deshalb auf dem gesamten Trägermaterial verteilt wer den und dort verbleiben ( Abs. 8 , 15 ). Zudem wird ein vergleichsweise geringer Anteil keimbildender Zusätze im Trägermaterial angestrebt (Abs. 6). Damit soll in Abgrenzung zu einem bekan n- ten Verfahren, bei dem Metallchelatkomplexe in vergleichsweise hohe r Dosi e- rung zugesetzt werden müssen, um bei Laseraktivierung eine hinreichend dic h- te Bekeimung für eine schnelle Metallisierung zu erhalten, ein hoher Ko m- plexanteil vermieden werden, weil dadurch häufig wichtige Gebrauchseige n- schaften des Trägermaterials, wie beispielsweise Bruchdehnung und Schlagz ä- higkeit, beeinträchtigt werden (Abs. 4). Dagegen erfolgt im Bere ich der Leiterbahnen mittels der Laserstrahlung gleichzeitig ein " Aufbrechen " der Metallverbindungen unter Freisetzung von Schwermetallkeimen aus elementarem Material und ein Abtrag des Kunststoffs unter Ausbildung einer haftvermittelnden Oberfläche, wodur ch eine hervorr a- gende Haftfestigkeit der abgeschiedenen metallischen Leiterbahnen erzielt werden soll (Abs. 9 , 16 ). Bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels heißt es, dass mittels eines diodengepumpten Nd:YAG - Lasers ein geringfügiger A b- trag erzeugt we rde, der mit einer strukturierten Bekeimung verbunden sei (Abs. 22). c) Die Laserbes trahlung hat somit eine unterschiedliche Struk tur der im Trägermaterial verteilte n Schwermetalle innerhalb und außerhalb der Leite r- bahnstrukturen zur Folge. Während auß erhalb derselben die Metalloxidkörner unverändert erhalten sind, sind sie innerhalb derselben zu Metallkeimen aufg e- 13 14 15 - 8 - brochen worden, auf die soda nn im Reduktionsbad eine Metallisierung aufg e- bracht wor den ist, wodurch als Endprodukt die Leiterbahnstrukturen a uf dem nichtleitenden Trägermaterial entstehen. Durch den Abt rag von Trägermaterial und das explosionsartige Aufbrechen der (Schwer - )Metallverbindungen entsteht - jeweils infolge der elektromagnetischen Bestrahlung nach Merkmal 5.1.2 e i- ne Oberfläche mit unregelmäßigen Konturen, die haftvermittelnd wirkt und d a- mit zur Haftfestig keit der abgeschiedenen metallischen Leiterbahnstrukturen auf dem Trägermaterial des hergestellten Erzeugnisses beiträgt (Abs. 9). Zudem dürfen die als keimbildende Zusätze dien enden Metallverbindu n- gen im Träger material nicht mit einem derart hohen Anteil im Trägermaterial enthalten sein, dass sich in den bestrahlten Bereichen die Leiterbahnstrukturen bereits aufgrund der Laserbeh andlung bilden und die nachfolgend vorgesehene Met allisierung nicht mehr erforderlich wäre. Denn Sinn und Zweck der gemäß Merk mal 5.2 nach der Laserbestrahlung auf die freigelegten Schwermetallkeime aufzubrin gen den Metallisierung ist es , die Zugabe von Metallverbindungen in derart hoher Dosier ung zu verme iden, weil damit eine Beeinträchtigung wicht i- ger Gebrauchseigenschaften des Trägermaterials, wie Bruchfestigkeit und Schlagzä higkeit einhergeht (Ab s . 4 und 6). D a raus folgt als eine mit dem Mer k- mal 5 .2 erfindungsgemäß angestrebte und erforderliche räumlich - körperliche Eigenschaft des anspruchsgemäßen Erzeugnisses, dass in dem Trägermater i- al , auf dem sich die Leiterbahnstrukturen befinden, Metallverbindungen nicht in einer derart hohen Dosierung feinstverteilt enthalten sein dürfen, dass die e r- wünschten Leit erbahnstrukturen bereits allein aufgrund der in Merkmal 5.2 vo r- gesehenen Laser behandlung entstehen können . II. Das Patentgericht hat , soweit für das Berufungsverfahren von Inter - esse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausg e- fü hrt: Das Streitpatent offenbare die Erfindung so ausführlich, dass ein Fac h- mann - ein berufserfahrener Entwicklungsingenieur mit Hochschulabschluss in 16 17 18 - 9 - der Mikrosystemtechnik und Grundkenntnissen in der Chemie sowie vertieften Kenntnissen auf den Gebiete n der Verfahrenstechnik und Werkstoffkunde, der mit der Entwicklung von Verfahren zur Metallisierung von Kunststoffoberflächen betraut sei - sie ausführen könne. In der Streitpatentschrift sei beschrieben, dass die Laserstrahlung beispielsweise Metalloxid zu Metall reduziere und di e- ses dann als Metallkeim wirke. Dabei sei als bevorzugte Metallverbindung ein kupferhaltiges Spinell genannt, für das der Fachmann durch einfache Versuche die nötige Laserintensität bestimmen könne. Zudem werde der Hinweis geg e- ben , dem Trägermaterial einen organischen, thermisch stabilen Metallchela t- komplex beizufügen und enthielten die in der Streitpatentschrift aufgeführten Druckschriften Hinweise auf weitere Zusatzstoffe oder Reinigungsschritte zur Entfernung von durch die Laser bestrahlung hervorgerufene r Verschmutzung (Laserdebris) . Der Fachmann sei hiernach aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage, die Eignung der für die Ausführbarkeit erforderlichen Materialien und Parameter unschwer durch Versuche festzustellen. Der Ge genstand des Streitpatents in der Fassung des ersten Hilfsa n- trags sei neu und werde dem Fachmann auch nicht nahegelegt. D as gelte für die europäische Patentschrift 693 138 (D1) , die sich mit dem Problem befasse, Verfahren zur Bildung einer Metallschicht mit gutem Haftvermögen und schar fer Begrenzung auf der gesamten Oberfläche eine s Kunststoffkörpers zu verbessern. Als Lösung werde ein Verfahren vorgeschl a- gen, bei dem ein Kunststoffkörper, in dem Körner eines Metalloxids dispergiert seien, erst mit einer stark fokussierten Laserbestrahlung hoher Energiedichte bestrahlt und dann in ein autokatalytisches Metallisierungsbad eingetaucht we r- de, woraufhin sich das in dem Bad enthaltene Metall selektiv auf den zuvor b e- strahlten Bereichen ablagere. In der D1 werd e dies damit erklärt, dass die L a- serbestrahlung in den bestrahlten Bereichen zum einen zu eine m Oberfläche n- abtrag von 0,2 µm führe und zum anderen auf der Oberfläche der Oxidkörner eine erhöhte Konzentration von Defekten zur Folge habe, die durch das Aufbr e- 19 20 - 10 - chen interatomarer Verbindungen hervorgerufen werde. Da die Metallisierung allein durch das Vorhandensein der durch die Bestrahlung hervorgerufenen Oberflächendefekte eingeleitet werde, sei das üblicherweise vor dem Metallisi e- rungsbad notwendige Eintauche n des Werkstückes in eine Palladiumlösung nicht mehr erforderlich. Die D1 offenbare damit Metallstrukturen auf einem nichtleitenden Tr ä- germaterial aus thermoplastischem Kunststoff, die aus Metallkeimen ( nämlich Oberflächendefekte n auf den Oxidkörnern) und einer nachfolgend auf diese aufgebrachten Metallisierung bestünden. Dabei seien die Metallkeime , die aus dem Oxid eines Schwermetalls (Antimon und Eisen) bestünden, mittels elektro - magnetischer Strahlung eines Lasers durch Aufbrechen von feinstverteilt in dem Trägermaterial enthaltenen nichtleitenden Metallverbindungen (gewis ser interatomarer Verbindungen) entstanden. Die nichtleitenden Metallverbindu n- gen seien zudem thermisch hochstabi l, in wässrigen sauren oder alkalischen Metallisierungsbädern bestän dig und nicht löslich sowie anorganisch und ve r- blieben in den Bereichen im Umfeld der Leiterbahnstrukturen unverändert auf dem Trägermateri al . Der D1 sei jedoch nicht zu entneh men, dass die durch das Aufbrechen der Metallverbindungen mittels elektromagneti scher Strahlung e i- nes Lasers entstanden en Metallkeime aus elementarem Metall bestünden. Denn die D1 lehre , die Laserparameter und Metalloxide so zu wählen, dass den Metalloxiden durch die Laserbestrahlung zwar Defekte beigebracht, diese aber gerade nicht i n elementares Material aufgebrochen würden und daher weiterhin als Metalloxide vorlägen. Es sei für die Lehre der D1 von grundsätzlicher B e- deutung, dass die Oxidkörner auch nach der Laserbestrahlung weiterhin vo r- handen seien, damit diese die Verankerung (d .h. den Adsorptionsvorgang) der anschließend aufzubringenden Metallschicht auf dem Kunststoff - Trägermaterial bewirken könnten. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich auf eine kovalente oder ionische Bindung zwischen den Oxidkörnern und der anschli e- ßend aufgebrachten Metallschicht verwiesen, aber nicht auf eine metallische 21 - 11 - Bindung, wie sie zu erwarten wäre, würden die Metalloxide in elementares M a- terial aufgebrochen. Die erfindungsgemäße Lehre sei dem Fachmann aber auch nicht durch die US - amerikanisch e Patent schrift 4 159 414 (D2) offenbart oder nahegelegt worden. Dieser seien zwar Leiterbahnstrukturen zu entnehmen, die weitgehend der Lehre des Patentanspruch s 1 entsprächen. Nicht offenbart wer de aber , eine zusätzliche Metallisierung auf die durch die Laserbestrahlung aufgebrochenen Metall verbindungen auf zubringen, so dass die durch die Laserbestrahlung g e- nerierten Metallpartikel auch keine Metallkeime im Sinne des Streitpatents se i- en . Im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents, dem u.a. die Aufgabe zugru nde liege, den Anteil keimbildender Zusätze gering zu halten, erfordere es die D2, den Anteil der aufzuspaltenden Metallverbindungen sehr hoch, nämlich im B e- reich von 60 bis 90 % , einzustellen und damit eine nachträgliche Metallisierung der durch die Metal lpartikel vorgegebenen Strukturen entbehrlich zu machen . Dadurch solle ermöglicht werden, dass auch auf unebenen, dreidimensional strukturierten Substraten Leiterbahnen aufgebracht werden können, wobei der Nachteil in Kauf genommen werde, dass keine gleich zeitige Metallisierung der gesamten Leiterbahnstruktur erfolge. Die Erfindung werde auch nicht durch den Beitrag von Naundorf und Wißbrock ( A fundamentally new mechanism for additive metallization of pol y- meric substrates in ultra fine line technology i llustrated for 3D - MIDs, Galvan o- technik Nr. 9 Band 91 (2000), 2449 ff. ; D3 ) offenbart oder nahegelegt. Aus der D3 gingen zwar Leiterbahnstrukturen hervor, welche die Merkmale des P a- tentanspruch s 1 erfüllten. Das gelte aber nicht für Merkmal 3.4, da die in d er D3 offenbarten Metallverbindungen organisch und nicht anorganisch seien. Aus der D3 ergebe sich auch in Kenntnis der D1 und der D2 kein Anlass, die organ i- schen Metallverbindungen durch Metalloxide zu ersetzen. 22 23 - 12 - III. Da s Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung im E r- gebnis stand . 1. Die Erfindung wird durch das Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann , der vom Patentgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen bestimmt worden ist, sie ausführ en kann. a) Die die Bejahung der Ausführbarkeit tragenden Feststellungen des Patentgerichts werden von der Berufung nicht in einer Weise angegriffen, die konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit ergäbe (§ 117 Satz 1 PatG iVm § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats trägt der Nichtigkeitskläger die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die bea nspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten ausz u- führen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 Polymerisierbare Zementmischung) . Das wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt. Sie macht jedoch geltend , dass sich die Darlegungs - und B e- weislast im Streitfall umgekehrt habe, weil die Beklagte das Streitpatent gege n- über der erteilten Fas sung nur noch beschränkt auf aus elementarem Metall bestehende Schwermetallkeime verteidige. Dem kann nicht beigetreten wer den. D ie Berufung zeigt nicht auf, weshalb es dem Fachmann im Hinblick auf die se Beschränkung nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich sein sollte, die Erfi n- dung auszuführen (vgl. dazu auch allgemein: Keukenschrijver, Patentnichti g- keit sv erfahren, 5. Aufl. Rn. 278), zumal auch das dem Fachmann im Streitp a- tent an die Hand gegebene Ausführungs beispiel aus elementarem Metall b e- stehende Schwermetallkeime betrifft, wenn dort beschrieben wird, dass mit der Bestrahlung kupferhalti ges Spinell en thaltenden Trägermaterials mit einem di o- dengepumpten ND : YAG - Laser eine strukturierte Bekeimung verbunden ist (Abs. 22) . 24 25 26 - 13 - b) Auch dem Verweis der Berufung auf den von der Beklagten im Ve r- fahren vor dem Pate ntgericht als Anlage B14 vorgelegte n Analysebe ri cht , in welchem da von die Rede sei , dass bei Proben einer mit einem Kupfer - Chrom - Spinell versetzte n Kunststoffoberfläche, die zuvor mit einem Laser bestrahlt und dann unter Schutzgas verpackt versandt worden waren, " der Nachweis des Cu(0) " darauf hindeute, dass " innerhalb des vom Laser bee i nflussten Volumens metallisches Kupfer entstanden " sei, " welches oberflächennah durch eine dü n- ne Oxidschichtbildung durch Sauerstoff a nlagerung abgesättigt " worden sei (B14, S. 3) , ist nicht zu entnehmen, dass die Erfindun g aufgrund der Angaben in der Streitpatentschrift nicht ausgeführt werden kann. Da dem Fachmann b e- kannt war , dass das durch die Laserbehandlung freigelegte elementare Metall unter Umgebungsatmosphäre tendenziell wieder reoxidieren wird, wird er die chemisc h redukt ive Metallisierung möglichst bald nach der Laserbehandlung durchführen , so wie es sich als Handlungsanweisung auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels andeutet (vgl. Abs. 22: " in einem demineralisiertes Wasser enth altenden Ultraschall - Reinigungsbad " ). Auch bei einer zügigen Verfahrensführung wird eine Reoxidierung in g e- ringem Maße zwar nicht aus zuschließen sein, wie auch von der Beklag te n nicht in Abrede ge stellt wird . Die Ber ufung zeigt aber nicht auf , dass die R eoxidie rung auch bei einer solchen Handhabung zwangsläufig bereits derart fortgeschritten ist, dass sich die erfin dungsgemäß angestrebten Leiterbahnstrukturen nicht mehr auf dem Trägermaterial bilden können. 2. D er Gegenstand von Patentanspruch 1 in de r Fassung des ang e- fochtenen Urteils ist neu . a) Die D1 macht es sich zur Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung einer Metallschicht zu entwickeln, die an der Oberfläche eines zuvor hergestellten Kunststoffbauteils haftet (D1, S . 1, Z. 6 ff.). Als Lösung wird vorgeschlagen, ein Verbundkunststoffteil, das ein Polymer und Körner eines oder mehrerer Oxide (D1, S. 4, Z. 13 ff.: beispielsweise Oxide von Antimon und Eisen, insbesondere 27 28 29 - 14 - in einer Volumenkonzentration von mehr als 1% und einer Größe von nicht mehr als 50 µm) enthält, mit dem Lichtstrahl eines Excimer - Lasers zu bestra h- len (D1, Patentanspruch 1; im Einzelnen: D1, S. 4, Z. 18 ff.; erster Verfahren s- schritt), das bestrahlte Teil ohne vorheriges Aufbringen von Palladium in ein autokatalytisches Bad einzu tauchen (D1, Patentanspruch 1; im Einzelnen: D1, S. 5, Z. 18 ff.; zweiter Verfahrensschritt), wobei sich das in dem Bad enthaltene Metall selektiv auf den zuvor mit dem Laserstrahl bestrahlten Bereichen abl a- gert (D1, S. 5, Z. 22 ff.), und den metallisierte n Kunststoff mit Wärme zu beha n- deln, um ein Eindiffundieren des niedergeschlagenen Metalls in den Kunststoff zu erreichen (D1, Patentanspruch 1; dritter Verfahrensschritt). Da die offenba r- ten Metallverbindungen (Oxidkörner von Antimon und Eisen) überdies, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Oxid von Schwermetallen b e- stehen und thermisch hochstabil, in wässrigem sauren oder alkalischen Metall i- sierungsbädern beständig und nicht löslich sowie anorganisch sind, sind z u- mindest die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 offen bart. Im Gegensatz zu Merkmal 5.1.2 lehrt die D1 jedoch nicht, die im Träge r- material ve rteilten Schwermetalloxidkörner (Schwermetallverbindungen) mittels elektromagnetischer Laserbestrahlung in elementares Metall aufzu brechen, sondern sieht lediglich vor, durch die Laserbestrahlung bei den Schwerm e- talloxidkörnern " eine erhöhte Konzentration von Defekten, entstanden durch Aufbrechen gewisser interatomarer Verbindungen " zu erzeugen (D1, S. 5, Abs. 2 b). Wie das Pat entgeri cht festgestellt hat, sind die Oxidkörner also nach der Laserbehandlung weiterhin vorhanden. Die diesen beigebrachten Defekte dienen zur " interstitiellen (das heißt durch kovalente oder ionische Bindung s- kraft bedingte) Fixierung von Metallionen des autokat alytischen Bades " , in we l- ches der Ve rbundstoff nach dem in der D1 offenbarten Verfahren anschließend ein zutauchen ist (D1, S. 6, Abs. 3). Die Berufung legt nicht schlüssig dar, dass bei der in der D1 vorgeschl a- genen Verwendung eines Excimer - Lasers als Laserquelle mit einer Wellenlän 30 31 - 15 - ge zwischen 170 und 360 nm, dessen Energi edichte in der Weise g e- wählt werden soll , dass eine erhöhte Konzentration von Strukturfehlern a n der Oberfläche der Oxidkörner entsteht, die sich i n der Oberfläche des Verbun d- kunststo ffs befinden, damit diese Fehler die Metallisierung dieses Stoffs durch Eintauchen in das Elektrolytbad ermöglichen (D1, Patentanspruch 2, vgl. auch S. 4 f.), Metalloxidkörner in einem praktisch relevanten Umfang zu elementare m Material aufgebrochen we rd en . In dem von ihr insoweit herangezogenen Leh r- buch von Völklein/Zetterer (Praxiswissen Mikrosystemtechnik, Grundlagen, Technologien, Anwendungen, 2. Aufl. 2006, S. 124; VR2, vorletzte Seite) wird lediglich allgemein ausgeführt, dass die von Excimer - Lasern e mittierten Phot o- nen Energien in Bereich einiger eV erzeugt werden könnten, was die Möglic h- keit zur Lösung chemischer Bindungen biete. Dass dies auch bei der in der D1 gelehrten Anwendung zur Erzeugung von Strukturfehlern in der Oberfläche der Oxidkörner de r Fall ist, folgt daraus nicht. Auch dem von der Klägerin vorgele g- ten Gutachten L . (NK13, S. 8) lässt sich dies nicht entnehmen. In der D1 wird zwar weiterhin vorgeschlagen, Oberflächenbereiche mit hoher Energiedichte zu bestrahlen (D1, S. 7, Z. 8 ff. , 26 ff.). Zudem wird ausg e- führt, dass oberhalb einer gewissen Energiedichte durch Fokussieren des Strahls auf eine bestimmte Fläche (typischerweise 0,5 J/cm 2 ) die Wirkung der Bestrahlung gegenüber einer Bestrahlung mit einer geringeren Energiedichte (zwischen 0,05 und 0,2 J/cm 2 , vgl. D1, S. 4 , Z. 18 ff.) eine Doppelte sein könne (D1, S. 4, Z. 31 ff. Übergang zu Seite 5). Zugleich wird aber auch darauf hing e- wiesen, dass der Wert von der Beschaffenheit und der Konzentration der Oxidkörner in dem Verbun dmaterial abhänge (D1, aaO). Entsprechend hat das Patentgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Fachmann in der D1 e i- ne solche Laserintensität (0,5 J/cm 2 ) konkret nur für Antimontrioxid (Sb 2 O 3 ) g e- nannt wird (D1, S. 8 ff., Beispiele) und daher nicht d arauf geschlossen werden kann, dass er diese Laserintensität unabhängig von der Art des Metalloxids auch bei Kupferoxid verwenden wird, wenn er die Lehre der D1 nacharbeitet. Vielmehr wird er dazu angeleitet, die Energiedichte auf einen Wert ein zu stel len, 32 - 16 - von dem anzunehmen ist, dass damit bei dem jeweiligen Me talloxid der von der D1 ange strebte Effekt einer erhöhten Konzentration von Strukturfehlern in der Oberfläche der Oxidkörner erreichen werden k ann (vgl. D1, Patentanspruch 2). V or dem Hintergrund, dass es der D1 auf das Beibringen von Defekten auf der Oberfläche der Oxidkörner ankommt und der diese nacharbeitende Fachmann versuchen wird, die dafür erheblichen Parameter (insbesondere Energiedichte, Wellenlänge und Pulsphasen des Laserstrahls , Absorp tionsne i- gung des jeweiligen Metallo xids ) entsprechend einzustellen , ergibt sich daher nicht, dass eine Nacharbeitung des in der D1 offenbarten Verfahrens durch den Fachmann die La ser - Bestrahlung zwangsläufig auch zu einem Aufbrechen der Metallverbin dungen führen wird. An dieser Beurteilung ändert auch das vom Oberlandesgericht Karlsruhe in dem Patentverletzungsverfahren 6 U 118/14 eingeholt e Gutachten K . nichts, wonach sich hochschmelzende Kupfero xide bei eine Laserbestrahlung mit einer Wellenlän ge von 1.024 nm und Energiedichten von 0,5 bis 5 J/cm 2 in ihre atomaren Be standteile zerlegen sollen ( BK9, unter 2.1 und 2.2) . Denn a uch dies e Erläuterungen recht fertigen nicht die Annahme , d ass der Fachmann, der den Oxidkörnern in Ausübung der Lehre der D 1 Oberflächendefekte beibringen wollte, den Laser bei Verwendung eines Kupferspinells entsprechend den im Gutachten K . genannten Werten eingestellt und dadurch eine Aufspal - tung der Oxidkörner bewirkt hätte. Dafür ergeben sich aus der D1 keine A n- ha ltspunkte. Sind die Oxidkörner also nach dem in der D1 gelehrten Verfahren zur Positiv - Metallisierung eines Verbundkunststoffteils bei der Bestrahlung zwar an der Oberfläche beschäd igt worden, aber als solche auch im fertigen Produkt noch vorhanden, h aben sich an der darunterliegenden Oberfläche des Träge r- materials keine unregelmäßigen Konturen derart bilden können, wie sie bei e i- nem Aufbrechen der Oxidkörner entsprechend Merkmal 5.1.2 als räumlich - körperliche Eigenschaft entstanden wären und erfindung sgemäß zur Verbess e- 33 34 35 - 17 - rung der Haftfestigkeit der abgeschiedenen metallischen Leiterbahnstrukturen auf dem Trägermaterial des hergestellten Erzeugnisses erreicht werden sollen. Entsprechend fehlt es an einer Verwirklichung jedenfalls dieses Merkmals bei Leite rbahnstrukturen , die nach dem in der D1 offenbarten Verfahren auf einem nichtleitenden Trägermate rial erzeugt worden sind, weshalb die Lehre aus P a- tentanspruch 1 aus dieser Entgegenhaltung nicht vorbekannt ist. b) Die D2 offenbart Leiterbahnstrukturen auf einem nichtleitenden Tr ä- germaterial aus einem thermo - oder duroplastischen Kunststoff (D2, Sp. 3, Z. 4 f.: " " " " ), die aus Schwermetallpartikeln bestehen (D2, Sp. 3, Z. 8 ff.: " The metal compounds may be any of the t ypes Metal oxides appear to be among the most preferable compounds. Typical metal compounds which may be utilized are Cu 2 O, CuO, TbO, NiO, CuCl 2 or SnO, for example. " ). Die Schwermetallpartikel sind mittels elektromagnetischer Strahlung eines Lasers durch Aufbrechen von feinstverteilt in dem Trägermaterial enthaltenen nichtleitenden Metallverbindungen entstanden (D2, Sp. 3, Z. 29 ff.: " laser impinges on the substrate and raises the tem perature of the substrate su r- face sufficiently high to cause the metal compound filler therein to decompose so that it is reduced to its elemental metal state. " ) . In den Bereichen im Umfeld der Leiterbahnstrukturen sind die Metallverbindungen unverändert a uf dem Trägermaterial verblieben (D2, Sp. 2, Z. 24 ff.: " The surface is then subjected to heat at the locations which form a desired conductive path 11 thereon. " ) . Die nichtleitenden Metallverbindungen sind von thermisch hochstabiler, in wässr i- gen sauren o der alkalischen Metallisierungsbädern beständiger und nicht lösl i- cher Beschaffenheit (D2, Sp. 2, Z. 14 f., etwa Cu 2 O, CuO; vgl. Streitpaten t- schrift, Abs. 12, 18 und 22; Unteranspruch 9). Wie das Patentgericht ausgeführt hat, lehrt die D2, den Anteil der aufz u- spaltenden Metallverbindungen von vornherein so hoch - typischerweise im B e- reich von 60 bis 90 % - einzustellen, dass sich die Leiterbahnstrukturen bereits 36 37 - 18 - nach der Laserbestrahlung bilden und damit eine nachträgliche Metallisierung nicht mehr erford erlich ist (vgl. D2, Sp. 1, Z . 66 ff.; Patentansprüche 1 und 12). Entsprechend enthält das Trägermaterial des nach der Lehre der D2 hergestel l- ten Produktes außerhalb der Leiterbahnstrukturen einen entsprechend h ohen Komplexanteil, den die erfindungsgemäße Lehre im Hinblick auf die damit ve r- bundenen Beeinträchtigungen wichtiger Gebrauchseigenschaften des Träge r- materials, wie Bruchde hnung und Schlagzähigkeit, verm e iden möchte (vgl. Streitpaten tschrift, Abs. 4 und 6) und zu diesem Zweck eine der Laserbestra h- lu ng der lediglich als Keime dienenden, zu elementarem Metall aufgebrochenen Metallverbindungen nachfolgende Metallisierung vorsieht. Als räumlich - körper - liche Eigenschaft ergibt sich daraus die Maßgabe, dass in dem erfindungsg e- mäßen Produkt Metallverbindung en nicht in einer derart hohen Dosierung feinstverteilt enthalten sein dürfen, dass die erwünschten Leiterbahnstrukturen bereits allein aufgrund der in Merkmal 5.2 vorgesehen Laserbehandlung en t- stehen können. Daran fehlt es bei dem in der D2 offenbarten Tr ägermaterial, in dem der Anteil der aufzuspaltenden Metallverbindungen typischerweise in e i- nem Bereich von 60 bis 90 % liegen soll. c) In dem weiterhin von der Klägerin entgegengehaltenen Beitrag von Naundorf und Wißbrock ( A fundamentally new mechanism for additive m e- tallization of polymeric substrates in ultra fine line technology illustrated for 3D - MIDs, Galvanotechnik 2000, 2449 ff.; D3) fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 3.4, da die in der Arbeit offenbarten Metallverbindungen organisch sind (D3, unter 3, Abs. 1 und 2). d) Die erfindungsgemäße Lehre war auch nicht aus der europäischen Patentschrift 311 274 (E11) bekannt. In der E11 ist als Trägermaterial für die Leiterbahnstrukturen Glas bzw. Glaskeramik vorgesehen und damit nicht ein ther mo - oder duroplastischer Kunststoff. Daran ändert auch eine vor der Lase r- behandlung auf das Glas aufgebrachte dünne Kunststoffschicht nichts, da diese - wie das Patentgericht festgestellt hat - durch den Laser im bestrahlten Bereich 38 39 - 19 - zerstört wird, um als R eduktionsmittel für die Meta lloxide zu dienen (vgl. E11, S. 3, Z. 42 ff., 46 ff.) 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt worden. a) Entgegen der Ansicht der Berufung gab es für den Fa chmann au s- gehend von dem Offenbarungsgehalt der D 1 keine Veranlassung, Schwerm e- tallkeime dadurch entstehen zu lassen, dass die in dem Trägermaterial feins t- verteilt enthaltenen nichtleitenden Metallverbindungen mittels elektromagnet i- scher Strahlung eines La sers aufgebrochen werden. D ie K1 lehrt den Fac h- mann die Laserbestrahlung so einzustellen, dass neben der Abtragung von Kunststoff an der Oberfläche des Trägermaterials " nach Maßgabe der Wahl der inkorporierten kornförmigen Substanz auf der Oberfläche der K örner, die in unter den kombinierten Einflüssen der Elektronen a nregungen aufgrund der A b- sorption von Photone n durch das Material " herbeizuführen (D1, S. 5, Z. 4 ff.). Wie auch das Patentgericht ausgeführt hat, zielt die K1 also gerade nicht darauf ab, die Metalloxid e auf zubrechen, sondern es geht ihr allein darum, die Elektr o- nen im Metalloxid anzuregen und polar isierte Defekte auf der Oxidkörnerobe r- fläche zu erzeugen, die zur Verbesserung der Adsorption der nachfolgend au f- zubringenden Metallschicht auf dem Kunststoff - Trägermaterial dienen sollen (vgl. D1, S. 6, Z. 11 ff.). Entsprechend wird in der D1 auf die " int erstitielle (das heißt durch kovalente oder ionische Bindungskraft) erzeugte Fixierung von M e- tallionen des autokatalytischen Bades auf den Defekten der auf dieser rauen Oberfläche befindlichen anorganischen Körner " hingewiesen, die " selektiv und stark " sei (D1, S. 6, Z. 13 ff.). Daran ändert auch der Hinweis in der D1 nichts, dass sich die Dauer der Inkubationszeit (bei der nachfolgenden Metallisierung) verringere, wenn man die Energiedichte des in dem ersten Schritt eingesetzten Laserstrahls steigere ( D1, S. 6, Z. 4 ff.; S. 7, Z. 26 ff.). Denn der Fachmann wird 40 41 - 20 - die s im Kontext der D1 nicht dahin verstehen, dass die Energiedichte auch so hoch sein kann, dass den Metallkörnern durch die Laserbestrahlung nicht nur Defekte an der Oberfläche beigebracht werden, sondern die Metallverbindu n- gen aufgebrochen werden. Vielmehr wird er darin einen Hinweis auf die Mö g- lichkeit sehen, die Intensität der La serbestrahlung innerhalb einer bestimmten Bandbreite im Hinblick auf das Beibringen von Defekten variieren zu k ö nn en , w ie dies etwa in Patentanspruch 2 der D1 für einen Excimer - Laser mit einer Wellenlänge zwische n 170 und 360 nm offenbart ist. Nichts anderes gilt unter dem Gesichtspunkt der einzustellenden Energiedichte. b) Eine Anregung, Schwermetallkeime dadurch ents tehen zu lassen, dass die in dem Trägermaterial feinstverteilt enthaltenen nichtleitenden Metal l- verbindungen mittels elektromagnetischer Strahlung eines Lasers aufgebrochen werden, ergab sich für den Fachmann auch nicht, wenn er - neben der D1 - die D2 in seine Überlegungen zur Entwicklung einfach und sicher herstellbarer Le i- terbahnstrukturen auf nichtleit endem Trägermaterial einbezog. Die D2 sieht zwar ausdrücklich ein Aufbrechen der in einem Trägermat e- rial verteilten Metallverbindungen durch Laserbestr ahlung vor (D2, Sp. 2, Z. 26 ff.; Sp. 4, Z. 13 ff.). Dabei geht die Entgegenhaltung jedoch von einem besonders hohen Anteil aufzubrechender Metallverbindun gen in der Kuns t- stoffmatrix aus. Genannt wird insoweit ein Bereich von etwa 60 bis etwa 90 % bzw. etw a 75 % Volumen (D2, Sp. 2, Z. 17 ff.; Sp. 4, Z. 55 ff.). Durch eine n de r- art hohen Anteil von Metallverbindungen im Trägermaterial soll es möglich we r- den, die Leiterbahnstrukturen unmittelbar durch das Aufbrechen der Metallve r- bindungen mittels Laserbestrahl ung herzustellen, ohne dass also noch ein nachfolgende r Metallisierung sschritt erforderlich wird (vgl. D2, Sp. 4, Z. 13 ff.). Damit unterscheidet sich das in der D2 offenbarte Verfahren grundlegend von dem in der D1 gelehrten Ansatz, wonach eine Volume nkonzentration der in dem Trägermaterial verteilten Metallverbindungen von mehr als 1 % (D1, S. 4, 42 43 44 - 21 - Z. 15); 4 % (D1, S. 9, Z. 5) oder in einem Bereich zwischen 0,2 und 30 % (D1, Patentanspruch 9) vorgeschlagen wird und der vor allem in einem ersten Ve r- fahre ns schritt lediglich das Beibringen von Defekten in der Oberfläche der M e- tal lkörner und in einem nachfolgenden zweiten Verfahrensschritt das Aufbri n- gen einer Metallisierungsschicht durch Eintauchen in ein autokatalytisches Bad vorsieht, wobei die Metallione n des autokatalytischen Bades auf den Defekten durch kovalente oder ionische Bindung fixiert werden. Eine Anregung, beide Verfahren dergestalt zu kombinieren, dass sich dem in der D2 offenbarten Ve r- fahren des Aufbrechens der Metallverbindungen, die in der D2 offenbarte Meta l- lisierung anschließt, lässt sich keiner der beiden Entgegenhaltungen entne h- men und ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Wissen und Können des Fachmanns. c) Wie vom Patentgericht ausgeführt, ist in der D3 zwar beschrieben, dass auf Schwermetallkeime, die mittels elektromagnetischer Strahlung eines Lasers durch Aufbrechen von feinstverteilt in dem Trägermaterial enthaltenen nichtleitenden Metallverbindungen entstanden sind, eine Metallisierung aufg e- bracht wird. Ein solches Verfahr en ist aber ausschließlich für metallorganische Übergangskomplexe ( " metalorganic compounds " ) offenbart, wobei eine Vielzahl von Möglic hkeiten erwähnt werden, wie vorzugsweise solche, die auf Palladium (Pd 2+ ) - oder auf Kupfer (Cu 2+ ) - Basis aufge baut seien, a ber auch synergistische Systeme mit verschiedenen Übergangsmetallen, wobei polyfunktionelle Chela t- bildner mit mehreren Ligandenatomen wie N, O, S, P allein oder zusammen mit ionisierenden Gruppen von Hydroxyl - oder Ca r boxylgruppen eine besonders hohe Stabi lität besitzen könnten (D3, unter 3). An keiner Stelle wird jedoch die Möglichkeit angedeutet, anorganische Metallverbindungen zu verwenden. Wie das Patentgericht zutref fend ausgeführt hat, hatte der Fachmann daher auch in Kenntnis der D1 und der D2 keine Veranlassung, die organischen Metallverbi n- dungen der D3 durch anorganische Metalloxide zu ersetzen. 45 - 22 - Daran ändert auch der Hinweis in der D3 nichts, dass es bekannt sei, " eine weitere Modifizierung der Polymermatrix " mit geeigneten meistens ano r- ganische n Füllstoffen durchzuführen, die resistent gegenüber der Laserstra h- lung seien (D3, unter 2 , Abs. 2 ). Denn damit sind nicht die (im vo rhergehenden Absatz erwähnten) nichtleitenden Metallverbindungen gemeint, die durch die Laserbehandlung freigesetzt werden und an denen im nächsten Prozessschritt der additive Aufbau der Kupfer - oder Nickelstrukturen beginnt (D3, unter 2, Abs. 1). Vielmehr soll " parallel zur Keimerzeugung " durch die anorganischen Füllstoffe eine (weitere) Verbesserung der Haftfestigkeit durch gegenüber der Laserbe strahlung " resistente " anorganische Füllstoffe bewirkt werden (vgl. auch D3 unter 4 Abs. 3, 2. Alternative). Ein Anlass für den Fachmann darüber nac h- zudenken, die in der D3 für die Keimerzeugung ausschließlich erwähnten org a- nischen Met allverbindungen durch anorganische ganz o der teilweise zu erse t- zen, ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen technischen Funktionen nicht. Schließlich führt auch das Vorbringen der Berufung, es sei für den Fachmann selbstverständlich gewesen, dass Ku nststoffe, wie sie für das Ve r- fahren nach der D3 vorgesehen seien, (nahezu) immer auch anorganische, nichtleitende Metallverbindungen als Addit ive enthielten und das im Streitpatent genannt e Spinell Kupferchromoxid gehöre zu den gängigsten Pigmentiermittel n , zu keiner anderen Beurteilung . Denn wie auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt worden ist, liegt der Anteil des den Kunststoffen zur Pigmentie rung be i- gefügten kupferhalti gen Spinell s bei maximal 1 % des Trägermateri als, was für eine Keimbildung zur Bildung von Leiterbahnstrukturen deut lich zu wenig ist. d) Gleiches gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 197 31 346 (E9), die ebenfalls Leiterbahnstrukturen offenbart, die durch Aufbrechen " organischer nichtleitender Schwermetallkomplexe " in ei nem nichtleitenden Trägermaterial und anschließender Metallisierung entstanden sind. e) Ging der Fachmann bei seinen Überlegungen, einfach und sicher herstellbare Leiterbahnstrukturen auf nichtleitendem Trägermaterial zu entw i- 46 47 48 49 - 23 - ckeln, von der E11 aus, ga b ihm diese keinen Anlass, Glas oder Glaskeramik wie dort allein als Trägermaterial offenbart durch einen thermoplastischen oder duroplastischen Kunststoff zu ersetzen. D ies gilt erst Recht, wenn berüc k- sichtigt wird, dass in der E11 eine dünne Kunststo ffschicht auf der Glasoberfl ä- che zwar vorgeschlagen wird, deren Funktion aber nicht darin liegt, die Metal l- verbindungen als Trägermaterial aufzunehmen, sondern darin, als Reduktion s- mittel für die Metalloxide eingesetzt zu werden (vgl. E11, S. 3, Z. 42 ff.) . We rd en hingegen die D1, die D2 oder die D3 als Ausgangspunkt der Überlegungen des Fach manns genommen, gab es für diesen aus der E11 ebenfalls keine Anr e- gung, Änderungen vorzunehmen, da sich diese allein auf Glas oder Glasker a- mik be zieht. f) Die weiter en von der Klägerin und ihrer Streithelferin vorgelegten Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab von der Lehre des Streitpatents, so dass insoweit auf die Ausführungen des Patentgerichts verwiesen werden kann. 4. Aus den genannten Gründen ist der Gegen stand des Patenta n- spruchs 2 - und sind infolgedessen auch die auf diesen rückbezogenen weit e- ren Patentansprüche - ebenfalls patentfähig. 50 51 - 24 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, §§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO . Die Streithelferi n der Klägerin gilt als deren Strei t- genossin (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Sammelhefter II; Urteil vom 11. August 2015 X ZR 83/13 Rn. 38). Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgerich t, Entscheidung vom 09.07.2015 - 2 Ni 43/13 (EP) - 52
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