BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 112/99Verkündet am: 1. Oktober 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der PatentnichtigkeitssacheNachschlagewerk: jaBGHZ : nein Kupplungsvorrichtung IIEPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; IntPatÜG Art. II § 1 Nr. 2Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfin-dung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt,wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - X ZR 112/99 - Bundespatentgericht - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorffür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 20. April 1999 verkündete Urteil des3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bun-desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 111 092 (Streitpa-tents), das auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 1983 beruht, mit der Prioritä-ten schweizerischer Patentanmeldungen vom 18. Oktober 1982 und 18. August1983 geltend gemacht worden sind. Das Streitpatent betrifft eine Kupplungs-vorrichtung. Es hat im Einspruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Be- - 3 -schwerdekammer 3.2.1. des Europäischen Patentamts vom 11. Februar 1992eine neue Fassung erhalten. Danach umfaßt das Streitpatent 16 Ansprüche;Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:"Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Ver-bindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mitzwei koaxialen Kupplungsorganen (1, 3) und einer dazwischenge-fügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe (6), wobeidas eine Kupplungsorgan (1) an der Bearbeitungseinrichtung befe-stigt ist, und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abste-henden Mitnehmerzapfen (7, 8) versehen ist, wobei die Mantelflä-che der Mitnehmerzapfen (7, 8) zumindest teilweise konisch aus-gebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan (3) das Werkstückträgt, und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von demeinen Kupplungsorgan (1) lösbar ist, und wobei Mittel (2, 5) vorge-sehen sind, die die beiden Kupplungsorgane (1, 3) in axialer Rich-tung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner die Mitneh-merscheibe (6) aus Federstahl besteht und im Abstand von derKupplungsfläche (16) des anderen Kupplungsorgans (3) drehfestmit diesem verbunden und mit Öffnungen (19, 20) versehen ist, diekorrespondierend zu den Mitnehmerzapfen (7, 8) angeordnet sindund deren Kanten (21) die konischen Mantelflächen (10, 13) derMitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, daß dieFederstahlscheibe (6) in gespanntem Zustand der Kupplungsvor-richtung im Bereich der Öffnungen (19, 20) axial elastisch defor-miert ist, und wobei eines (3) der beiden Kupplungsorgane (1, 3)mit drei über die Kupplungsfläche (16) vorstehenden Abstands- - 4 -zapfen (22) versehen ist, deren Stirnflächen (23) beim Kupplungs-eingriff gegen die Kupplungsfläche (9) des anderen Kupplungsor-gans (1) aufliegen."Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-bar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschriftverwiesen.Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung desStreitpatents für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang beantragt.Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-hig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hierge-gen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem Antrag,unter Abänderung des angefochtenen Urteils das europäische Pa-tent 0 111 092 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-land für nichtig zu erklären.In zweiter Instanz zieht die Klägerin auch in Zweifel, daß die erfindungs-gemäße Lehre in der Patentschrift so offenbart werde, daß ein Fachmann sieausführen könne.Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. - 5 -Akademischer Direktor Dr.-Ing. O. W. hat als gerichtlicher Sachver-ständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-handlung erläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.Soweit in der Erstreckung der Klage auf den Nichtigkeitsgrund der man-gelnden Ausführbarkeit eine Klageerweiterung liegt, ist diese als sachdienlichzuzulassen.I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehfestenund auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungs-einrichtung wie z.B. einer Drehbank, einer Fräsmaschine oder einer Schleifma-schine. Die Streitpatentschrift weist einleitend (Sp. 1 Z. 21 f.) darauf hin, daßim Präzisionswerkzeugbau außerordentlich hohe Anforderungen an die Ge-nauigkeit gestellt würden, mit der ein Werkstück bearbeitet werden könne. Esmüsse insbesondere gewährleistet sein, daß ein zu bearbeitendes Werkstückin genau definierter Lage in eine Bearbeitungseinrichtung eingespannt werdenkönne. An die Zentrizität würden dabei hohe Anforderungen gestellt. Außerdemsei es häufig notwendig, das zu bearbeitende Werkstück nacheinander in meh-reren Bearbeitungseinrichtungen einzuspannen, um daran verschiedene Bear-beitungsvorgänge durchzuführen. Dies erfordere eine absolut zentrische und -je nach Arbeitsvorgang - auch winkelgenaue Einspannung in der jeweiligen - 6 -Bearbeitungseinrichtung. Diese Anforderungen stellen sich nach der Streitpa-tentschrift beispielsweise bei der Herstellung von Elektrodenkörpern für Ero-diermaschinen; die Anforderungen an die Maßgenauigkeit liegen dabei in einerGrößenordnung von wenigen Tausendstel Millimetern.Ein Einspannen des Werkstücks in eine Bearbeitungseinrichtung in ge-nau definierter Lage mit nur geringen Toleranzen in bezug auf Exzentrizität läßtsich nach der Streitpatentschrift mit Hilfe von bekannten Konussitzen erzielen.Diese gewährleisteten zwar eine zwangsläufige Zentrierung mit sehr hoherGenauigkeit, seien andererseits jedoch anfällig gegen Verschmutzungen. Einverunreinigter Konussitz sei entweder in seiner Genauigkeit beeinträchtigt oderlasse sich infolge übermäßiger Selbsthemmung nicht oder fast nicht mehr lö-sen. Bei einem Konussitz werde auch nicht die Forderung nach einer winkelge-rechten Einspannung des Werkzeugs erfüllt. Die weiter gebräuchlichenSpannfutter haben nach der Streitpatentschrift den Nachteil, daß sie für Ver-schmutzungen anfällig sind und damit eine winkelgerechte Einspannung desWerkstücks nicht gewährleistet ist. Außerdem sei es bei hohen Anforderungenan die Zentrizität der Einspannung notwendig, Konussitz oder Spannfutter mitsehr hoher Präzision zu fertigen, was insbesondere dann hohen Aufwand undhohe Kosten mit sich bringe, wenn viele solcher Einspannvorrichtungen not-wendig seien. Neben dieser Kritik am Stand der Technik sieht es die Streitpa-tentschrift als erstrebenswert an, bei einer Vielzahl von benötigten Einspann-vorrichtungen die Werkstücke möglichst schnell und einfach in die Bearbei-tungseinrichtungen einspannen zu können. Als Nachteil der aus der deutschenPatentschrift 1 257 496 bekannten Kupplungsvorrichtung bezeichnet die Streit-patentschrift, daß auch sie die Zentrizität und Repetiergenauigkeit der Verbin-dung nicht gewährleiste und sich nicht leicht lösen lasse. - 7 -Hieraus ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Problemstellung ab-zuleiten, eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten auswechselbaren Verbin-dung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsvorrichtung zu schaffen, dienicht nur eine hochpräzise zentrische Einspannung, sondern zugleich auch ei-ne genau definierte Winkellage des Werkstücks bezogen auf die Bearbei-tungsvorrichtung gewährleistet, insbesondere auch dann, wenn die Verbindungoft gelöst und an gleicher oder anderer Stelle wieder hergestellt wird. Die Ver-bindung soll sich zudem schnell und einfach lösen lassen. Schließlich soll dieKupplungsvorrichtung möglichst unempfindlich gegen Verschmutzungen sein.Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung besteht nach dem Inhaltdes Patentanspruchs 1 aus einer Kupplungsvorrichtung zur drehfesten undauswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer B zwei axialen Kupplungsorganen, wobei1.1das eine Kupplungsorgan1.1.1an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und1.1.2mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehen-den Mitnehmerzapfen versehen ist,1.1.2.1wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindestteilweise konisch ausgebildet ist; - 8 -1.2das andere Kupplungsorgan1.2.1das Werkstück trägt,1.2.2beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von demeinen Kupplungsorgan lösbar ist und1.3eines der beiden Kupplungsorgane mit drei Abstands-zapfen versehen ist,1.3.1die über die Kupplungsfläche vorstehen und1.3.2deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen dieKupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans auflie-gen;2.mit Mitteln, die die beiden Kupplungsorgane in axialerRichtung gegeneinander verspannen;3.mit einer Mitnehmerscheibe, die3.1zwischen die Kupplungsorgane gefügt und3.2in Umfangsrichtung starr ist,3.3aus Federstahl besteht, - 9 -3.4drehfest mit dem anderen Kupplungsorgan verbunden ist,3.5im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupp-lungsorgans mit diesem verbunden ist und3.6mit Öffnungen versehen ist,3.6.1die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeord-net sind und3.6.2deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitneh-merzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, daß dieFederstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupp-lungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastischdeformiert ist.2. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist danach eineKupplungsvorrichtung, die aus zwei Kupplungsorganen besteht, die axial (z.B.durch eine Schraube) verbunden werden können. Eines der beiden Kupp-lungsorgane ist an der Bearbeitungseinrichtung befestigt. Dieses weist wenig-stens zwei von der Kupplungsfläche abstehende Mitnehmerzapfen auf, derenMantelfläche zumindest teilweise konisch ausgebildet ist. Das andere Kupp-lungsorgan trägt das Werkstück und ist mit diesem von dem an der Bearbei-tungseinrichtung befestigten Kupplungsorgan zu lösen. Zwischen die Kupp-lungsorgane ist eine Federstahlscheibe gefügt, die drehfest mit dem Kupp-lungsorgan verbunden ist, das das Werkstück trägt. Diese Federstahlscheibe - 10 -weist Öffnungen auf, die mit den Mitnehmerzapfen korrespondieren. Über dieMitnehmerzapfen und die korrespondierenden Öffnungen erfolgt beim zunächstkraftfreien Positionieren die exakte Ausrichtung und Fixierung der beidenKupplungsorgane zueinander in der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung, d.h. inder Ebene der Mitnehmerscheibe. Die Kanten der korrespondierenden Öffnun-gen übergreifen die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindestteilweise. An einem der beiden Kupplungsorgane befinden sich drei Abstands-zapfen, die über die Kupplungsfläche vorstehen. Werden die zunächst in derx-y-Ebene und in Umfangsrichtung fixierten Kupplungsorgane verspannt, kom-men die drei die Mitnehmerscheibe durchgreifenden Abstandszapfen an derOberfläche des anderen Kupplungsorgans zur Anlage, bis sie fest anliegen.Dadurch wird die Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane auch in derz-Achse erreicht.Die Ausrichtung der Kupplungsorgane über Mitnehmerscheibe und Ab-standshalter hat zum einen den Vorteil, daß auf mit den Abstandshaltern korre-spondierende Vertiefungen oder die Verwendung von nut- und federartigenMitnehmern verzichtet werden kann, in denen sich Schmutz sammeln kann mitder Folge, daß eine genaue Auflage und damit eine präzise Ausrichtung derKupplungsorgane zueinander nicht mehr gewährleistet ist. Zum anderen kannbei ihr auf eine vollkommen präzise Abstimmung der Mitnehmerzapfen und al-ler mit ihnen korrespondierenden Öffnungen in der Mitnehmerscheibe verzich-tet werden. Die Öffnungen für die Mitnehmerzapfen müssen nur auf eine ex-akte Mitnahme ausgerichtet sein; in radialer Richtung können sie, sofern sienur in ihrem Zusammenwirken die exakte Ausrichtung der Kupplungsorgane inder x-y-Ebene und in Umfangsrichtung gewährleisten, wie in dem Ausfüh-rungsbeispiel gezeigt nach Art eines Langlochs gestaltet sein, dessen Maße - 11 -nur größenordnungsmäßig auf den korrespondierenden Zapfen abgestimmtsein müssen, weil die Federstahlscheibe und ihre Materialeigenschaften beimEindringen der Zapfen in die korrespondierenden Öffnungen dazu führen, daßdiese an den Rändern axial elastisch verformt und die Öffnungen aufgespreiztwerden.Die Positionierung der beiden Kupplungsorgane erfolgt demnach in ge-trennten Schritten: Die Zentrierung der beiden Kupplungsorgane und die Win-kellage des Kupplungsorgans, das das Werkstück trägt, im Verhältnis zu demanderen Kupplungsorgan wird durch das Eingreifen der Mitnehmerzapfen indie korrespondierenden Öffnungen erreicht, wobei die Kanten der Öffnungen inlose aufgesetzter Position die konische Mantelfläche der Zapfen nur zum Teilübergreifen. Die genaue Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane in derz-Achse wird durch das Aufliegen der verspannten Abstandszapfen auf derKupplungsfläche des mit der Bearbeitungseinrichtung verbundenen Kupp-lungsorgans bewirkt. Damit wird die Ausrichtung der Kupplungsorgane in derDrehachse gewährleistet und eine reibschlüssige Übertragung von Kräften undDrehmomenten von dem einen auf das andere Kupplungsorgan ermöglicht.Beim Verspannen werden zugleich die in lose aufgesetztem Zustand die Man-telfläche der Zapfen nur teilweise übergreifenden Ränder der korrespondieren-den Öffnungen aufgespreizt. Dadurch werden eventuell vorhandene Schmutz-partikel und Abrieb beiseite geschoben und verteilen sich in dem Zwischen-raum zwischen der Mitnehmerscheibe und der Oberfläche der Kupplungsorga-ne, so daß diese Verunreinigungen die Genauigkeit des zentrischen und win-kelgenauen Ausrichtens nicht beeinträchtigen. - 12 -3. In der bevorzugten Ausführung beschreibt die Streitpatentschrift eineAusgestaltung der erfindungsgemäßen Lehre, bei der zwei Mitnehmerzapfenund zwei korrespondierende Öffnungen vorhanden sind; der gerichtliche Sach-verständige hat dies als die einzig sinnvolle Ausführungsform bezeichnet, beider sich die mit der Lehre des Streitpatents angestrebten Vorteile auf einfacheWeise verwirklichen lassen. Einer der beiden Zapfen ist bei dieser Ausgestal-tung zentrisch angeordnet und weist eine kegelstumpfförmige Kontur auf, derandere ist exzentrisch zur Drehachse angeordnet und kann auch radiusparallelverlaufende Seitenflächen besitzen. Die mit dem zentrisch angeordneten Zap-fen korrespondierende Öffnung ist zentral und kreisrund, die andere Öffnungist ein Langloch mit radiusparallelen Seitenkanten. Bei dieser Gestaltung über-nimmt der zentrisch angeordnete Zapfen in Zusammenwirken mit der korre-spondierenden Öffnung die Zentrierung der Kupplungsorgane, während derexzentrisch angeordnete Zapfen und das diesem korrespondierende Langlochfür die exakte Winkellage der Kupplungsorgane zueinander verantwortlich ist(Streitpatentschrift Sp. 4 Z. 35-42). Damit beschreibt die Streitpatentschrift einAusführungsbeispiel, wie es mit Patentanspruch 2 beansprucht wird. Der ge-richtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, es seien jedochauch Ausgestaltungen mit mehr als zwei Mitnehmerzapfen technisch möglich.Auch eine andere Gestaltung der Öffnungen, etwa zwei runde Öffnungen,komme in Betracht. Es seien dann allerdings engere Toleranzen einzuhalten.Der Fachmann, der sich mit der Streitpatentschrift befaßt, wird danach,wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Ausgestaltung, wie sieGegenstand von Patentanspruch 2 und wie sie allein in der Beschreibung dar-gestellt ist, für die optimale, allerdings nicht für die allein mögliche Lösunghalten. Als einen solchen Fachmann durchschnittlichen Wissens und Könnens - 13 -sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem ge-richtlichen Sachverständigen einen als Maschinenbautechniker ausgebildetenKonstrukteur von Spannwerkzeugen und Spannmitteln für Werkzeugmaschinenan, der sich durch mehrjährige Berufserfahrung einschlägige Kenntnisse aufdiesem Spezialgebiet erworben hat.4. Zu Unrecht macht die Klägerin hinsichtlich des Patentanspruchs 1mangelnde Ausführbarkeit geltend. Jedenfalls das auch unter Patentan-spruch 1 fallende Ausführungsbeispiel, in dem weitere Elemente in Patentan-spruch 2 genannt sind, ist ausführbar. Damit ist aber auch Ausführbarkeit desGegenstandes des Patentanspruchs 1 gegeben. Hierfür ist es nach der Recht-sprechung des Senats nämlich nicht erforderlich, daß alle denkbaren unter denWortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werdenkönnen (vgl. Sen. BGHZ 147, 306, 317 - Taxol). Insbesondere müssen die An-gaben, die der Fachmann zur Ausführung benötigt, nicht in Patentanspruch 1enthalten sein, es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift ins-gesamt ergeben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.06.1998 - X ZB 3/97, GRUR 1998, 899,900 - Alpinski). Dies ist hier der Fall.II. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon über-zeugt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf erfin-derischer Tätigkeit beruht und deshalb patentfähig ist. Der Nichtigkeitsgrunddes Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 56EPÜ liegt deshalb nicht vor. Zwar enthält die Gesamtkombination, wie sie dasStreitpatent lehrt, zahlreiche Komponenten, die bereis im Formenschatz derTechnik vorhanden waren. Ein solches Vorhandensein von Einzelmerkmalenbegründet für sich jedoch noch nicht das Naheliegen ihrer Kombination - 14 -(Sen.Urt. v. 12.05.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-Lithotripter).a) Die Kupplungsvorrichtung nach der deutschen Patentschrift1 257 496, die in der Streitpatentschrift erwähnt wird, besteht ähnlich wie dieVorrichtung nach dem Streitpatent aus zwei koaxialen Kupplungsorganen undeiner dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe, wo-bei das eine Kupplungsorgan mit zwei von der Kupplungsfläche abstehendenMitnehmerzapfen versehen und die Mantelfläche dieser Mitnehmerzapfen ko-nisch ausgebildet ist. Die dort vorgeschlagene Kupplung dient jedoch einemanderen Zweck, sie soll nämlich bekannte Kupplungen so ausgestalten, daßsie nur in einer einzigen relativen Winkelstellung der Kupplungshälften ein-rückbar sind und die Drehbewegung spielfrei übertragen. Dagegen kommt esweder auf die Zentrizität der Verbindung noch auf die rasche und einfacheLösbarkeit und Repetiergenauigkeit an. Die Kupplung nach der deutschen Pa-tentschrift 1 257 496 eignet sich zum Kuppeln eines in einem Gestell auf einemKraftfahrzeug schwenkbar gelagerten Geräts, z.B. eines Fernrohrs, mit derWelle eines am Gestell abnehmbaren befestigten Synchrogebers. Die Kupp-lung besteht aus einem ersten Kupplungsorgan, aus einem an diesem beweg-lich geführten Mitnehmer, aus dazwischen angeordneten Teilen zum spielfreienÜbertragen der Drehbewegung zwischen den Kupplungsorganen und dem Mit-nehmer und schließlich aus dem zweiten Kupplungsorgan, das zur Schwenk-achse, beispielsweise des Fernrohrs, gleichachsig angeordnet ist und von demschwenkbaren Fernrohr spielfrei mitgenommen wird.Im Unterschied zur Kupplungsvorrichtung nach dem Streitpatent werdendie beiden Kupplungsorgane nach der Entgegenhaltung bei der Montage nicht - 15 -axial gegeneinander verspannt und damit auch nicht zentriert. Das erwähntespielfreie Übertragen der Drehbewegung soll nach Anspruch 1 der deutschenPatentschrift 1 257 496 dadurch erreicht werden, daß die Druckfeder aus zweiparallelen biegsamen Drähten besteht; mittels dieser Federelemente wird diean dem ersten Kupplungsorgan angebrachte Mitnehmerscheibe gegen daszweite Kupplungsorgan gedrückt und damit werden die konischen Zapfen in dieÖffnungen der Mitnehmerscheibe eingeführt, so daß die beiden Kupplungsor-gane in der x-y-Ebene gekoppelt sind; eine gleichartige Fixierung in z-Richtungist dem nicht zu entnehmen.Damit gibt die deutsche Patentschrift 1 257 496 keine Anregung für eineoptimale Zentrierung der Kupplungsorgane. Es geht bei ihr nicht um ein präzi-ses Ausrichten, sondern um eine federnde Verbindung; eine Festlegung in derz-Achse erfolgt nicht. Erst recht lassen sich ihr keine Anregungen entnehmen,wie Mitnehmerzapfen und korrespondierende Öffnungen auszugestalten sind,um eine hochpräzise zentrische Einspannung und eine genau definierte Win-kellage des Werkstücks in bezug auf die Bearbeitungseinrichtung zu erreichen.Schließlich ergibt sich keinerlei Hinweis, im Sinne des Merkmals 3.6.2 dieKanten der Öffnungen, in die die Mitnehmerzapfen eingreifen, so auszugestal-ten, daß sie ohne zusätzliche Hilfsmittel fest mit der korrespondierendenScheibe zusammenwirken können, ohne auf die dort vorgesehenen Öffnungenpräzise ausgerichtet zu sein. Anregungen, bei der Ausrichtung die Verformbar-keit der Federstahlscheibe auszunutzen und so die Notwendigkeit einer präzi-sen Abstimmung der Mitnehmerzapfen und der mit ihnen korrespondierendenÖffnungen zu vermeiden, lassen sich der Schrift nicht entnehmen. - 16 -b) Die US-Patentschrift 3.386.315 offenbart einen Indexmechanismus füreine Werkzeugdrehhalterung auf einer Drehbank. Der Indexmechanismus dientdazu, die Drehhalterung entsprechend dem gewünschten Arbeitsvorgang prä-zise zu positionieren. Auf einem Werkzeugschlitten ist ein scheibenförmiger In-dextisch fest verschraubt. Durch eine Bohrung im Zentrum des Indextisches isteine Spindel geführt, die am unteren Ende mit der Unterseite des Indextischesverschraubt ist. Die Spindel ist von einem Werkzeugsupport umgeben, der umdie Spindel drehbar ist. Indextisch und Werkzeugsupport sind voneinanderbeabstandet. Auf dem äußeren Peripherieabschnitt des Indextisches sind aufder dem Werkzeugschlitten abgewandten Oberfläche vier radiale Rippen inWinkelintervallen von ca. 90 ° vorgesehen. Jede der Rippengruppen umfaßteine radiale Nut, die in der oberen Fläche des Indextisches ausgebildet ist undeinen Wulst, der beiderseits der Nut vorgesehen ist. Der Indextisch besitztweiterhin vier kleine Ausnehmungen von kreisförmiger Gestalt, die gegenüberden inneren Enden der Nuten auf einem Kreisbogen angeordnet sind, dessenZentrum in der Achse der Spindel liegt. An der Unterfläche des Werkzeugsup-ports ist ein kreisförmiges elastisches Blech befestigt, das an der dem Index-tisch zugewandten Seite vier radiale Wülste aufweist, die in Winkelintervallenvon ca. 90 ° angeordnet sind. Die Anordnung ist so getroffen, daß die Wülstein die gegenüber am Indextisch liegenden Nuten eingreifen können.Die Ausrichtung des Werkzeugssupports in x-y-Ebene verläuft dabei indrei Schritten. Der Werkzeugsupport ist auf einer Seite mit einer Vertikalboh-rung versehen, in welcher ein Positionierstift eingefangen ist. Dieser Positio-nierstift wird durch eine Spiralfeder so lange abwärts gedrückt, bis das untereEnde des Stiftes aus der vertikalen Bohrung durch die federnde Scheibe biszum Kontakt mit der Oberfläche des Indextisches ragt. Wenn sich der Positio- - 17 -nierstift über einer der kreisförmigen Ausnehmungen auf der Oberfläche desIndextisches befindet, kann er in die Ausnehmung greifen und wirkt vorüberge-hend als Haltestift (US-Patentschrift Sp. 3 Z. 44-55 = deutsche Übers. S. 42. Abs.). Sodann kommt ein Sicherheitsstift zum Einsatz. Dieser befindet sichz.B. in Fig. 1 der Entgegenhaltung an der unteren Fläche des Werkzeugssup-ports und erstreckt sich durch die elastische Scheibe. Wird der Werkzeugsup-port nach unten gedrückt, so fällt der Sicherheitsstift in eine der kreisförmigenAusnehmungen auf der Oberfläche des Indextisches und bewirkt dort eine im-mer noch vorläufige, aber festere Ausrichtung. Wird der Werkzeugsupport so-dann weiter abwärts gedrückt, beginnen die Wülste auf der elastischen Schei-be die benachbarten Nuten auf dem Indextisch zu ergreifen. Wenn die Wülsteauf der elastischen Positionierscheibe und die zugeordneten Wülste auf demIndextisch übereinanderliegen, liegt der Sicherheitsstift gegen die Oberflächedes Indextisches an. Dadurch wird eine weitere Abwärtsbewegung des Werk-zeugsupports verhindert. Erst mit dem festen Eingriff der Wülste in die Nutenist sodann eine endgültige Festlegung auf der x-y-Ebene erfolgt. Diez-Ausrichtung, die beim Streitpatent durch Auflage der drei von einem Kupp-lungsteil vorstehenden Abstandszapfen auf dem anderen Kupplungsorgan ge-schieht, erfolgt bei dem Indextisch durch Auflage einer vom Werkzeugsupportabstehenden Ringschulter.Die Ausrichtung in x-y-Richtung, die bei der US-Patentschrift in den ge-schilderten drei Schritten verläuft, faßt das Streitpatent in einem einzigen zu-sammen, indem die exakte Positionierung in der x-y-Ebene und in Umfangs-richtung allein über Mitnehmerzapfen und korrespondierende Öffnungen er-folgt. Danach bestehen zwar Ähnlichkeiten zwischen der Lehre des Streitpa-tents und derjenigen der US-Patentschrift, was den Ablauf der Ausrichtung in - 18 -der x-y-Ebene betrifft. Beim Streitpatent kommen jedoch völlig andere Mittelzum Einsatz, für die der Fachmann in der US-Patentschrift kein Vorbild undauch keine Anregung fand.Das Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte wie bei dem US-Patentverlangt ein hohes Maß an Präzision, bei dem nicht nur die einzelnen Schritte,sondern auch die bei deren Zusammenwirken eingesetzten Teile mit großerGenauigkeit aufeinander abgestimmt sein müssen. Der gerichtliche Sachver-ständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß die in der letztenStufe der Ausrichtung in der x-y-Ebene verwendete Nut-Feder-Kombination ei-ne exakte relative Lage von Nut und Feder erfordert, die bei der Entgegenhal-tung u.a. über den Sicherungsstift gewährleistet wird, der damit ebenfalls inseiner Endstellung präzise ausgerichtet sein muß. In gleicher Weise kann derweitere, im ersten Schritt einer vorläufigen Positionierung dienende Stift seineFunktion nur erfüllen, wenn er fest in der Vertiefung ruht, die ihn aufnehmensoll, wenn er durch die im Ausführungsbeispiel gezeigte Feder herabgedrücktwird. Da er nicht eine Öffnung durchgreift, sondern in einer Vertiefung ruht,setzt die durch ihn bewirkte Sicherung ebenfalls ein gewisses Maß an Präzisi-on voraus. Um von dieser Lösung mehrfach gestufter und aufeinander abge-stimmter Maßnahmen zu derjenigen des Streitpatents zu gelangen, bedurfte esdaher auch aus diesem Grunde nicht nur eines Wechsels der einzelnen Kom-ponenten und ihrer Gestaltung; notwendig war vielmehr ein Übergang auf einanderes Lösungskonzept, das in der Entgegenhaltung nicht angelegt ist. Diebei ihr schon in der x-y-Ebene erforderlichen mehreren Arbeitsschritte mußtenauf einen einzigen reduziert und dabei erkannt werden, daß und mit welchenMitteln dies ohne Verlust der Genauigkeit bei der Ausrichtung zu erzielen ist.Dafür konnte der Fachmann der Schrift nichts entnehmen. - 19 -c) Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab, was auch die Klägerinnicht in Zweifel zieht, und vermochte dem Fachmann ebenfalls keine Anregungzu geben, die ihn, ohne daß es eines erfinderischen Schrittes bedurft hätte,zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geführt hätte.Deshalb hat Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand und mit ihm diePatentansprüche 2 bis 16, die die zweckmäßige Ausgestaltung des Gegen-stands von Patentanspruch 1 betreffen.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-bindung mit § 97 ZPO.MelullisKeukenschrijver MühlensMeier-Beck Asendorf
Full & Egal Universal Law Academy