BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 1/13 X ZR 2/13 vom 3. September 2013 in de n Patentnichtigkeitssache n Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kostenbegünstigung III PatG § 144 Abs. 1 a) Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das ni cht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftl i- chen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Verm ö- genssituation ohnehin nicht beit reibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 Kostenbegünst i- gung I). b) Wenn ein Patentinhaber beim Abschluss einer Vereinbarung über die Fina n- zierung von Prozesskosten eine Vertragsgestaltung wählt, die i hm und dem finanzierenden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen s i- chert, das Kostenrisiko eines Nichtigkeitsverfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, ist es in der Regel nicht angemessen, ihn von diesem Kostenrisiko durch ein e Kostenbegünstigung gemäß § 144 PatG noch we i- tergehend zu entlasten. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - X ZR 1/13, X ZR 2/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Der Kostenbegünstigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte wurde am 30 . November 2007 gegründet und ist mit einem St ammkapital von einem Pfund Sterling ausgestattet . In ihrer Bilanz zum 30. November 2012 weist sie Aktiva und Passiva lediglich in der genannten H ö- he aus. Die Beklagte ist Inhaberin eines deutschen und eines europäischen P a- tents . Die Schutzrechte betreff en einen Delta - Sigma - Analog - Digital - Wandler . Sie wurden in den Jahren 2001 bzw. 2002 angemeldet und im Jahr 2008 auf die Beklagte übertragen. Diese nimmt die Klägerin wegen Verletzung beider Patente gerichtlich auf Schadensersatz und Auskunft in Anspruch. Die Klägerin hat gegen die Patente in zwei separaten Verfahren Nichtigkeitsklage erhoben . Das Patentgericht hat die Patente für nichtig erklärt. Die Beklagte hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, sie habe aufgrund der beobac hteten Patentverle t- zungen und der daraus resultierenden negativen wirtschaftlichen Prognosen für eigene Produkte den Geschäftsbetrieb ruhen lassen. Die Kosten für den Verle t- zungsprozess habe sie bislang aufbringen können, weil sie dort prozess - finanziert s ei. Dies gelte für die beiden Nichtigkeitsverfahren nicht. 1 2 3 - 3 - Die Beklagte beantragt in beiden Verfahren , den Streitwert gemäß § 144 PatG zu ihren Gunsten auf 50.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem A n- trag jeweils entgegen. II. Der Antrag auf Kos tenbegünstigung ist in beiden Verfahren unb e- gründet. 1. Die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert kann nicht zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der B e- klagten führen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschi eden, dass ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Ve r- mögensgegenstände verfügt, in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet wird, wenn es mit einer Prozesskostenford e- r ung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht be i- treibbar ist ( BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 Kostenbe günstigung I ). Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Strei tfall einschlägig. Die Beklagte verfügt nach ihrem Vortrag neben den ihr zustehenden Patenten nicht über nennenswertes Vermögen und entfaltet außer der Geltendmachung von Rechten aus diesen Patenten keine Geschäftstäti g- keit. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag im Falle eines Unterliegen s in I n- solvenzgefahr gerät, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ursache der Insolvenz wäre gegebenenfalls nicht die Belastung mit Prozesskosten, so n- dern der Umstand, dass sich die beiden Streitpatente im Falle ihrer Nichtig - erklärung als wirtschaftlich wertlos erweisen würden. Die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts könnte an diesem Kausal ablauf nichts ändern. Das 4 5 6 7 8 9 - 4 - Vermögen der Beklagten würde nach ihrem Vortrag unabhängig von der Höhe des Streitwerts zur D eckung der Prozesskosten nicht ausreichen. Dass die B e- klagte zur Tragung der Prozesskosten auch dann nicht in der Lage wäre, wenn sich zumindest eines der Patente als werthaltig erweisen sollte, ist weder ge l- tend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Unabh ängig davon erschiene eine Begünstigung der Beklagten auch deshalb unangemessen, weil die Beklagte für eine Finanzierung des Verle t- zungsrechtsstreits gesorgt hat, ohne die Finanzierung des Nichtigkeitsverfa h- rens zu sichern. Der Umstand, dass die Beklagt e einen Dritten gefunden hat, der bereit ist, das wirtschaftliche Risiko eines Verletzungsrechts s treits in voller Höhe zu tr a- gen, belegt, dass den beiden Streitpatente n jedenfalls in ihrer Summe ein wir t- schaftlicher Wert zukommt. Wenn ein Patentinhaber in einer solchen Au s- gangssituation eine Vereinbarung über die Finanzierung des Rechtsstreits trifft, obliegt es ihm, auch für den Fall einer Nichtigkeitsklage Sorge zu tragen. In der Regel besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es nach Erhebung der Verletzungsklage zu einem solchen Verfahren kommt. Ein besonnener und wirtschaftlich denkender Patentinhaber hat deshalb Anlass, die F inanzierung s- vereinbarung auch auf diese Kosten zu erstrecken. Wenn er dennoch eine Ve r- tragsgestaltung wählt, die ihm und d em f inanziere nden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen sichert, das Kostenrisiko des Nichtigkeit s- verfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, erschiene es nicht a n- gemessen, ih n von diesem Kostenrisiko durch eine Kosten begünstig ung gemäß 10 11 - 5 - § 144 PatG noch weitergehend zu entlasten. B esondere Umstände, die au s- nahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind weder vorgetr a- gen noch sonst er sichtlich. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz en : Bundespate ntgericht, Entscheidung vom 02.10.2012 - 5 Ni 40/10 - Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.10.2012 - 5 Ni 41/10 (EP) -
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