BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 1/13 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 146 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 288 Abs. 1 Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzu n gen der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen U n kenntnis vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vort rägt, gesteht diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu. BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13 - OLG München LG München II Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezem ber 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Von Rechts wegen Tatbestand: Die S . AG (künftig: Schuldnerin) zahlte am 7. Juni 2006 den Betrag von 51.119,46 n- den, den der Beklagte gegen eine andere wirtschaftlich angeschlagene Gesel l- schaft der Firmengruppe erwirkt hatte, zu der auch die Schuldnerin gehörte. Auf Antrag der Schuldnerin vom 7. Juni 2007 eröffnete das Insolvenzgericht am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte zunächst 1 - 3 - P . K . und am 5. Juni 2008 - nach dessen Entlassung - den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger focht die Zahlung gegenüber dem Beklagten an und erhob noch im Jahr 2010 Klage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zur ückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten auf Rückgewähr der Zahlung erreichen. Entscheidungsgründe: Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Termin zur mün d- lichen Verhandlung nicht vertreten war, musste auf Antrag des Revisionskl ä- gers durch Versäumnisurteil entschieden werden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 6; insoweit in BGHZ 198, 77 nicht abgedruckt). Danach ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat h insichtlich der im Revisionsverfahren geltend gemachten 51.119,46 ausgeführt: Der bestehende Rückgewähranspruch sei nach § 146 Abs. 1 InsO , § 204 BGB verjährt. Der Kläger habe im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährung am 31. Dezember 2007 b ego n- 2 3 4 - 4 - nen habe. Zwar sei die Verjährung durch Einreichung der Klage rechtzeitig g e- hemmt gewesen; das Verfahren sei jedoch mit der Wirkung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten und vom Kläger zu spät wieder angerufen worden. Der Kläger habe das Ge ständnis nicht wirksam widerrufen. Weder h a- be er einen Irrtum dargelegt noch bewiesen, dass sein Vorgänger keine Kenn t- nis von dem Anfechtungsanspruch gehabt habe. II. Die Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat nicht n ach § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährung sfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begonnen habe. 1. Die Verjährung des Rückgewähranspruch s nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet sich für das im Jahr 2007 eröffnete Verfahren nach den Regelu n- gen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 InsO; Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB). a) Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in d em der Rückg e- währanspruch entstanden ist. Dieser Anspruch entstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, NZI 2011, 323 Rn. 6; vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, NZI 2013, 147 Rn. 6; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11, NZI 2013, 393 Rn. 12). Denn vo r- her kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen. W e- gen des Eröffnungszeitpunkts ist auf den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tag (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 InsO) abzustellen (MünchKomm - 5 6 7 - 5 - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8). Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2007 eröffnet, mithin ist der Anfechtungsanspruch im Jahr 2007 entstanden . Die Verjährung trat frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ein. Wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird , ist der Rückgewähranspruch des Klägers verjährt, wie das Berufungsurteil richtig ausführt und die Revision nicht beanstandet. Zwar hat der Kläger durch Einreichung der Klage die Verjä h- rung nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt; die Klage ist dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 2010 zugestellt worden. Das Verfahren ist jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens am 15. März 2011 in Stillstand geraten, weil das Landgericht im Einverständnis der Partei en am 7. März 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Kläger am 15. März 2011 als letzte Verfahrenshandlung einen Schriftsatz zu den Akten gereicht hat. Mithin hat die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach de r Vorlage des Schriftsatzes am 15. März 2011 geendet, also am 15. September 2011. Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 2. November 2011 konnte der Kläger eine erneute Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht mehr erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt sein Anspruch jedenfalls verjährt war (§ 209 BGB; 3. Dezember 2010 Eingang der Anfechtungsklage; 12. Dezember 2010 Zustellung der Anfechtungsklage: Der Kläger hätte deswegen spätestens bis zum 15. Oktober 2011 das Verfa h- ren weiterbetreiben müssen). Eine Ve rlängerung der Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen a u- ßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist nicht eingetreten. Zwar haben be i- de Parteien vor dem Landgericht ihre Bereitschaft erklärt, Vergleichsverhan d- lungen zu führen. Auch hat der Kläger im Hinblic k darauf den Beklagten am 19. April 2011 angeschrieben und um Vergleichsangebote gebeten. Auf dieses 8 9 - 6 - Schreiben hat der Beklagte aber nicht geantwortet. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem e ine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10 f). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass der Verpflichtete auf ein Vergleichs angebot des Berechtigten nicht reagiert (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 , NJW 2003, 895, 897). Wann die Verhandlungen einschlafen, kann nicht allgemein angegeben werden , sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die Part eien Ve r- gleichsverhandlungen noch nicht ernsthaft aufgenommen haben, sind die Ve r- handlungen eingeschlafen, wenn der Schuldner auf die Anfrage des Berechti g- ten, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, nicht innerhalb eines Monats re a- giert (vgl. BGH, Urteil v om 5. November 2002, aaO; OLG Hamm, AnwBl 2013, 665; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 13 U 65/12, nv Rn. 13; MünchKomm - BGB/Grot h e, 6. Aufl., § 203 Rn. 8). Damit endete die Hemmung nach § 203 Satz 1 BGB am 19. Mai 2011 und die Verjährung konnte nach § 203 Satz 2 BGB frühestens am 19. August 2011 eintreten . Die Hemmung des § 203 BGB und die Hemmung nach § 204 BGB liefen deswegen nebeneinander her und führen zu keiner Verlängerung der Hemmung (Staudinger/Peters/ Jacoby , BGB, 2014, § 203 Rn. 3). b) Erlangt der Insolvenzverwalter als die Anfechtung ausübender Gläub i- ger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erst nach dem Eröffnungsbeschluss, so beginnt die Frist erst mit dem Jahre s- ende ab Kenntniserlangung. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich. Sie setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Erm ittlungspflichten 10 - 7 - des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vo r- liegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte ( MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8b). aa) Der Kläger selbst kann frühestens mit seiner Bestellung im Juni 2008 Kenntnis vom tatsächlichen Vorl iegen der Anfechtungsvoraussetzung en und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt haben. Wenn allein auf seine Kenntnis abgestellt wird, würde die regelmäßige Verjährung sfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 146 Abs. 1 InsO mit Schluss des J ahres 2008 beginnen und nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2011, enden. Mit Ei n- reichung des Schriftsatzes am 2. November 2011 wäre die Verjährung desw e- gen in jedem Fall nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB rechtzeitig gehemmt. Der A n- spruch wäre dann nicht verj ährt. bb) Auf die Kenntnis des Klägers kann es aber erst von dem Zeitpunkt seiner Bestellung ankommen. Vorher ist auf die Kenntnis oder die grob fahrlä s- sige Unkenntnis des früheren Verwalters abzustellen. Im Falle des Gläubige r- wechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder G e- samtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers z u- rechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 199 6 , 117, 118; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; vom 30. April 2014 - IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13 ). Nichts Anderes kann für den Wechsel des Verwalters gelten. Denn so wie die Rechtshandlungen des entlassenen Verwalters, abgesehen von nichtigen Handlungen, ihre Wirksa m- 11 12 - 8 - keit behalten (HK - InsO/Riedel, 7. Aufl., § 59 Rn. 12), setzt seine Kenntnis und seine grob fahrlässige Unkenntnis von bestehenden Anfechtungsansprüchen die Verjährungsfrist in Gang. Es wird allenfalls erörte rt, ob bei einem Verwalte r- wechsel über § 146 Abs. 1 InsO § 210 BGB analog zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Anfechtungsansprüche frühestens sechs Monate seit Beste l- lung des neuen Verwalters verjähren können (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 146 Rn. 7; HmbK omm - InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 146 Rn. 5 aE; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 146 Rn. 8). Nach dieser Regelung wird der Lauf der Verjä h- rung jedoch nur beeinflusst, wenn der Wechse l des Verwalters während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 210 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Verwalterwechsel im Jahr 2008 stattgefunden hat und die Anfechtungsanspr ü- che kei nesfalls vor dem 31. Dezember 2010 verjährten. c) Mithin kommt es auf die Beantwortung der Frage an, ob und wann der Amtsvorgänger des Klägers Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfec h- tungsvoraussetzung en und von der Person des Anfechtungsgegner s erlangt hat oder ab wann seine Unkenntnis grob fahrlässig war. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den Ve r- jährungsbeginn nicht wirksam gestanden. a) Ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünst i- ge Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehau p- tung im weiteren Prozess a ls wahr unterstellt (MünchKomm - ZPO/Prütting, 13 14 15 - 9 - 4. Aufl., § 288 Rn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Ta t- sachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung geh ö- ren. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch jurist isch eing e- kleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, WM 2004, 544, 545; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 12). Grundsätzlich kö n- nen auch präjudizielle Rech tsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, aaO). Der Verjährungsbeginn als solcher kann mithin als eine reine Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Geständnisses sein, sondern nur die Tatsachen, aus denen sich der Verjä hrungsbeginn herle i- tet. Insbesondere kann ein Gläubiger zugestehen, Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner zu einem bestimmten Zeitpunkt erlangt zu haben. In diesem Sinne kann seine Erklärung, die Verjährung habe zu einem bestimmten Zei t- punkt begonnen, verstanden werden. b) Ob der Kläger in diesem Sinne ein Geständnis gemäß § 288 Abs. 1, § 289 Abs. 2 ZPO abgegeben hat, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nac h- prüfbar (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550, 2551). Die Auslegun g und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW - RR 1999, 1113). aa) Als derjenige, dem die Einrede der Verjä hrung zugutekommt, ist der Beklagte für die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegungs - und beweispflic h- tig. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Glä u- bigers von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darz u- tun. Er muss also Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass der zunächst bestellte Insolvenzverwalter von dem Anfechtungsa n- 16 17 - 10 - spruch bis Ende des Jahres 2007 erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbe i- tenden Insolvenzverwalter der Schlus s auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Allerdings obliegt es dem Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitz u- wirken. Er hat deswegen die Umstände dar zu legen, die ihn an der Erken ntnis gehindert haben, dass ihm ein Anspruch zusteht. Gleiches gilt für das, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs getan hat (vgl. MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 42). Die Mitwirkungspflichten des Klägers erstrecken sic h allerdings nur ei n- geschränkt auf die Zeit der Verwaltung durch den Amtsvorgänger. Im Rahmen des § 13 8 Abs. 4 ZPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ane r- kannt, dass eine Partei auf die Kenntnisse ihres früheren gesetzlichen Vertr e- ters nicht verwiesen werden kann ( BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126), weil das Wissen ihr durch das Ausscheiden des O r- ganmitglieds gleichsam verloren gegangen ist (Wieczorek/Sch üt ze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 43). Nichts anderes kann im Verhältnis vom Insolven z- verwalter zu seinem Amtsvorgänger gelten. Doch muss der Kläger immerhin vortragen, welche Kenntnisse zu den Anfechtungsansprüchen sein Amtsvo r- gänger ihm übermittelt hat und wie der Bearbeitungsstand der Anfechtungsa n- sprüche war, als er das Amt übernommen hat (vgl. Wieczorek/ Sch üt ze/Gerken, aaO). Diesen Vortrag hat der Kläger gehalten. bb) Der Beklagte selbst hat erstinstanzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass der frühere Insolvenzverwalter noch im Jahr 2007 Kenn t- nis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners hatte. Kläger, Beklagter und Landgericht gi n- gen ersichtlich i m Anschluss an die bis zum 14. Dezember 2004 geltende 18 19 - 11 - Rechtslage davon aus, dass die Anfechtungsansprüche kenntnisunabhängig in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verjährten. So hat der Beklagte im Schriftsatz vom 9. Februar 2012 die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetrag en, gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB verjährten Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen beg i nne. Vorliegend verjährten Verjährungsanspr üche folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Der Kläger hat darauf reagiert mit dem Vortrag, richtig sei, dass gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährten. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Diese Erklärung erfasste mithin - ebenso wenig wie die Erklärung des Beklagten - nicht eine Kenntnis der Insolvenzverwalter von Anspruch und A n- spruchsgegner oder deren grob fahrlässige Unkenntnis. Noch im Verhandlung s- termin, auf den das erstinstanzliche Urteil erging, stellte das Landgericht in se i- nen Hinweisen zum Verjährungsbeginn allein auf die Eröffnung des Insolven z- verfahrens ab. Erstm als im nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger die Frage nach der Kenntnis angesprochen. Da in der ersten Instanz eine etwaige Kenntnis oder grob fahrlässige U n- kenntnis des Amtsvorgängers des Klägers von den Parteien nicht angespr o- chen worden ist, kann die klägerische Einlassung nicht so ausgelegt werden, dieser habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Amtsvorgängers zugestanden. Den Beginn der Verjährung als reine Rechtsfrage konnte der Kl ä- ger nicht gestehen und hat er auch nicht gestanden. Insoweit hat er lediglich Rechtsausführungen gehalten, wobei diesen eine zu seinen Ungunsten e r- kennbar rechtsirrige Rechtsauffassung vom Verjährungsbeginn zugrunde lag. 20 - 12 - Wer sich in seinem Vortrag erkennbar über die Voraussetzungen der Verjä h- rung irrt, deswegen eine Tatbestandsvoraussetzung ersichtlich übersieht und zu dieser nicht vorträgt, ist nicht einverstanden damit, dass diese übersehene Ta t- bestandsvoraussetzung zu seinem Nachteil zur Urteilsgrundlage gemacht wird. cc) Da der Kläger zum Verjährungsbeginn kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO abgegeben hat, durfte das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen. Auch hätte es den Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte sch on das Landgericht gemäß § 296a, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verhandlung wiedereröffnen mü s- sen, nachdem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals zu einem G e- sichtspunkt vorgetragen worden ist, den die Parteien bis dahin übersehen ha t- ten. Deswegen hätte das Berufungsg ericht den neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulassen müssen. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung rei f ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils 21 22 23 24 - 13 - bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 19.03.2012 - 11 O 6070/10 - OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 - 5 U 1664/12 -
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