Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 113/00 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitzund Fuchsbeschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2000 wird nichtangenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 92.165 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat imEndergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegungdes Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).Dies folgt zwar nicht aus § 539 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber aus der Auslegung desvon den Parteien geschlossenen Pachtvertrags. Diese ergibt, wie das Oberlandesge-richt in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in demvom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war,das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren.HahneGerberSprickWagenitzFuchs
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