BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 113/00Verkündet am: 6. Mai 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und dieRichter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorffür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil des3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird aufKosten des Beklagten zurückgewiesen.Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkungfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischenPatents 0 252 779 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1987beruht, mit der die Prioritäten französischer Patentanmeldungen vom 5. Juni1986 bzw. 9. Januar 1987 in Anspruch genommen worden sind. Anspruch 1des in der Verfahrenssprache Französisch erteilten Streitpatents lautet gemäßSp. 28 Z. 36 ff. der Streitpatentschrift in deutscher Sprache wie folgt: - 3 -"Flachantenne, mit einem, zwischen zwei Masseflächen (11, 13)angeordneten, zentralen Leiter (22), wobei dieser Leiter einendurch eines dielektrischen, zwischen der oberen (11) und der unte-ren Massefläche (13) aufgehängten Stützblatt (12) gehaltenen Mi-kro-Streifenleiter ist, und strahlende Elemente, welche mit Endbe-reiche des zentralen Leiters in elektromagnetischer Kopplung zu-sammenwirken, wobei der Abstand zwischen dem dielektrischenStützblatt des zentralen Leiters und den metallischen Platten (11,13) durch mit Abstand zueinander angeordnete Positionierstützen(31, 10) gehalten wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die strahlenden Ele-mente in den Masseflächen angebrachten und zueinander paar-weise (20 a, 20 b) ausgerichteten Schlitzen sind und daß die ge-nannten Masseflächen (11, 13) durch dünne, metallische, selbst-tragende Platten gebildet werden, welche mit dem genanntendielektrischen Stützblatt (12) eine dünne Tripelstruktur (A) bilden."Wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 in der maßgeblichen Verfah-renssprache und des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 wird auf die Streitpa-tentschrift verwiesen.Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. - 4 -Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Abweisung derNichtigkeitsklage weiter, wobei er das Streitpatent hilfsweise in einer Fassungverteidigt, bei welcher im letzten Halbsatz des Anspruchs 1 die Platten zusätz-lich als im Bereich der Schlitze und des Mikro-Streifenleiters flach gekenn-zeichnet sind.Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Prof. Dr.-Ing. W. W. vom... . Der Sachverständige hat die-ses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft eine Hyperfrequenz-Flachantenne, die vorzugsweise zum Empfang per Satellit ausgestrahlter Fern-sehprogramme eingesetzt werden, aber auch zum Abstrahlen (Senden) hoch-frequenter Signale dienen kann. Die Streitpatentschrift schildert unter Hinweisauf die aus der europäischen Patentanmeldung 0 064 313 vorbekannte Anten-ne und auf die in einem Artikel "Guides multiconducteurs" der Arbeit "Les tech- - 5 -niques de l'ingenieur" beschriebene Antenne, daß man sich bei der bisherigenEntwicklung solcher Flachantennen an der Erzielung eines maximalen Wir-kungsgrads orientiert und deshalb geglaubt habe, bei der Formgebung undMontage der Elemente strikte Toleranzbedingungen einhalten zu müssen(Sp. 1 Z. 15 f. u. 47 ff. d. Beschr.; deutsche Übers. S. 1, 2. Abs. u. S. 2,2. Abs.). Dabei wird als Nachteil auch die Verwendung eines massiven, schwe-ren dielektrischen Materials erwähnt.Die Streitpatentschrift wendet sich sodann Entwicklungen zu, die alsVersuche bezeichnet werden, sich von den bisherigen Toleranzgrenzen zu be-freien. Neben dem Vorschlag, der aus der vor dem Prioritätsdatum des Streit-patents eingereichten, aber erst nach diesem Zeitpunkt veröffentlichten euro-päischen Patentanmeldung 0 228 742 ersichtlich ist, handelt es sich hierbei umdie Flachantenne, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung0 123 350 ist. Diese Antenne wird als Vorrichtung beschrieben, die mit einemals zentraler Leiter arbeitenden Mikro-Band versehen sei, das zwischen zweiMetallplatten aufgehängt sei, die eine erhebliche Dicke (in der Größenordnungvon 7 bis 10 mm bei 12 GHz) hätten. Dadurch wird die Notwendigkeit massivendielektrischen Materials zwischen zentralem Leiter und Masseflächen vermie-den; erforderlich ist ein solches Material lediglich als Träger für das Mikro-Band. Dieser Umstand ist in der Streitpatentschrift zwar nicht ausdrücklich er-wähnt, ergab sich für den Fachmann, der sich im Prioritätszeitpunkt mit der Er-findung befaßte, jedoch ebenso ohne einen solchen Hinweis wie die Erkennt-nis, daß die Ausfüllung des Zwischenraums zwischen den Platten durch einentsprechend massives Dielektrikum zwar eine besonders genaue Positionie-rung der beiden Leiter zueinander erlaubt, aber - wie der gerichtliche Sachver- - 6 -ständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - bei größeren An-tennen, wie sie für den Satellitenempfang nötig sind, zu untragbaren Verlustenund Kosten führt. Von diesem Erkenntnisstand kann ausgegangen werden, weiles um einfache Schlußfolgerungen bzw. um in der Elektrotechnik geläufige Er-kenntnisse geht, die einem Fachmann ohne weiteres zugetraut werden können.Bei diesem handelt es sich um einen Diplomingenieur oder promovierten Inge-nieur der Elektrotechnik mit Erfahrungen auf den Gebieten der Streifenlei-tungstechnik und der Feldtheorie. Nach den Angaben des gerichtlichen Sach-verständigen waren Personen dieser Qualifikation diejenigen, die zum Priori-tätszeitpunkt die Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der Hyperfrequenz-Antennen leisteten.An dem Vorschlag der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 wird inder Streitpatentschrift jedoch bemängelt, daß stets ein Bearbeitungsvorgang anden dicken Metallplatten erforderlich sei, um Wellenleiter zu bilden, die mitEndabschnitten des zentralen Leiters gekoppelt seien (Sp. 2 Z. 3 ff.; deutscheÜbers. S. 2, 2. Abs.). Auch diesen Nachteil im Stand der Technik will die Erfin-dung nach dem Streitpatent vermeiden.Insgesamt ergibt sich aus der erwähnten Schilderung der Nachteile imStand der Technik in Verbindung mit den an verschiedenen Stellen der Streit-patentschrift hervorgehobenen Vorteilen der Erfindung, daß mit ihr eine zumBetrieb in einem breiten Band geeignete, durch Module zu verwirklichendeAntenne zu Verfügung gestellt werden soll, die ausgezeichnete Leistungen beieinem Herstellungsverfahren bietet, bei dem vorkommende geringere Unge- - 7 -nauigkeiten nicht schaden und das eine Massenproduktion mit geringen Ent-stehungskosten erlaubt.2. Hierzu wird nach Anspruch 1 des Streitpatents eine Hyperfrequenz-Flachantenne vorgeschlagen, die aufweist1.Platten (eine untere und eine obere), diea)metallisch sind,b)dünn sind,c)selbsttragend sind,d)mit dem nachfolgend beschriebenen Stützblatt eine dünneTripelstruktur bilden,e)Masseflächen bilden,2.ein Stützblatt, dasa)dielektrisch ist,b)zwischen den Masseflächen aufgehängt ist,3.Positionierstützen, die - 8 -a)im Abstand zueinander angeordnet sind,b)die Platten und das dielektrische Stützblatt jeweils im Abstandzueinander halten,4.einen zentralen Leiter, dera)ein Mikro-Streifenleiter ist,b)zwischen den Masseflächen angeordnet ist,c)vom Stützblatt gehalten wird,d)Endbereiche hat,5.strahlende Elemente,a)in Form von Schlitzen, dieb)in den Masseflächen angebracht sind,c)paarweise ausgerichtet sind,d)mit den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagne-tischer Kopplung zusammenwirken. - 9 -Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Erörterung mitdem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung habenergeben, daß bei dieser Lösung das Erfordernis dünner Platten (Merkmal 1 b)und die Notwendigkeit, die Aperturen als Schlitze auszuführen (Merkmal 5 a),einander bedingen. Danach verstand der Fachmann des PrioritätszeitpunktsMerkmal 5 a entsprechend der für ihn gewohnten Ausdrucksweise als eine Öff-nung in einer Ebene, d.h. ohne wesentliche Ausdehnung in der dritten Dimen-sion, mit der Folge, daß praktisch ein Hohlraum in der Platte nicht vorhandensein darf, der eine zum Abstrahlen oder zum Empfang von Signalen nutzbareTiefe hat, insbesondere als Wellenleiter verwendet werden kann. Als dünn imSinne des Merkmals 1 b kann demgemäß eine metallische Platte angesehenwerden, die deutlich unter der für einen Wellenleiter erforderlichen Abmessungvon mindestens der halben Wellenlänge bleibt und bei den im Hyperfrequenz-bereich verwendeten Signalwellen nur etwa die in Spalte 18 Zeile 43 derStreitpatentschrift angegebene Stärke von 0,8 mm aufweist.Für die solch hinreichend dünne, geschlitzte und selbsttragende Masse-platten nutzende Flachantenne hebt die Streitpatentschrift im Rahmen der Er-läuterung des gemachten Vorschlags zum Schluß der Beschreibung hervor,daß und in welcher Weise sich durch angestellte Versuche erwiesen habe, wieweit erfindungsgemäß die Herstellungstoleranzen reichten. Danach wurdendiese Versuche sowohl mit einem Element mit lediglich einem Abstrahlöff-nungspaar als auch mit einem Modul mit 16 solchen Elementen durchgeführt,wobei unter dem/jedem Abstrahlöffnungspaar ein bestimmter zylindrischer, ge-schlossener Hohlraum vorhanden war. Das/Die Element(e) bestanden im übri- - 10 -gen aus zwei Masseplatten aus Aluminium mit einer Dicke von 0,8 mm, die1,7 mm voneinander beabstandet waren. Dazwischen trug eine dünne Folieaus Kapton mit einer Dicke von 75 nrnn !"n#$!"bestanden darin, daß einmal (sozusagen als Referenz) ein durch Lithographiehergestellter Standardleiter, zum anderen ein mit einem Messer manuell ge-schnittener Leiter verwendet wurde. Schließlich wurde der untere zylindrischeHohlraum mit einem Durchmesser von 20 mm und einer Tiefe von 9,2 mmdurch einen Hohlraum ersetzt, der manuell aus Aluminiumküchenpapier ge-formt war. Die Streitpatentschrift reklamiert, als bemerkenswert habe sich er-geben, daß die Qualität der Versuchsergebnisse durch keine der gewähltenAbwandlungen wesentlich verändert worden sei.3. Gegenüber Anspruch 1 des Streitpatents besteht der Nichtigkeits-grund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, und zwar unabhängig von der Be-antwortung der Frage der Neuheit (Art. 54 f. EPÜ). Denn der Gegenstand die-ses Patentanspruchs ergab sich für den Fachmann des Prioritätszeitpunktsjedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 52 Abs. 1,56 EPÜ).a) Wie es in der Streitpatentschrift auch angegeben ist, ist aus demStand der Technik vor allem die in der europäischen Patentanmeldung0 123 350 beschriebene Hyperfrequenz-Flachantenne heranzuziehen. DieseVorrichtung hat eine dünne dielektrische Folie, auf welcher der Endbereicheaufweisende Mittelleiter in Form von Mikro-Streifen aufgebracht ist. Folie undMittelleiter befinden sich zwischen zwei Platten, die mit paarweise ausgerich-teten kreisförmigen Löchern versehen sind und aus Metall bestehen können, - 11 -jedenfalls aber leitend sein müssen, weil sie die Masseflächen der Antenneausbilden. Die Lage der Folie mit dem Mittelleiter wird durch beabstandete Po-sitionierungsvorsprünge erhalten, die auf den Platten angeordnet oder derenBestandteil sind. Aufgrund der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 wardamit zum Prioritätszeitpunkt eine Hyperfrequenz-Flachantenne bekannt, die,was metallische, selbsttragende und Masseflächen bildende Platten (Merkma-le 1, 1 a, 1 c, 1 e), das Stützblatt (Merkmale 2, 2 a, 2 b), die Positionierstützen(Merkmale 3, 3 a, 3 b) und den zentralen Leiter (Merkmale 4, 4 a-d) betrifft, mitden Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents übereinstimmt. Die be-kannte Antenne weist ferner Aperturen nach Maßgabe des nach den Merkma-len 5 b und c für Schlitze gemachten Vorschlags auf, die zur Kopplung mit denjeweiligen Endbereichen des zentralen Leiters dienen (vgl. Merkmal 5 d).Hiervon ausgehend mußte der Fachmann nur noch die sich in denMerkmalen 1 b (dünne Platten) und 5 a (Schlitze als strahlende Elemente)ausdrückende Gestaltung auffinden. Daß hierin der wesentliche Schritt zur Lö-sung nach dem Streitpatent bestand, gilt unabhängig davon, ob und inwieweitdie Offenbarung der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 auch etwas imHinblick auf die nach Merkmal 1 d notwendigerweise dünne Tripelstruktur so-wie darauf hergab, daß nach Merkmal 5 d die Verantwortlichkeit der Schlitzefür die elektromagnetische Kopplung gegeben sein muß. Denn die Verwirkli-chung der Merkmale 1 b und 5 a bei einer ansonsten nach der europäischenPatentanmeldung 0 123 350 gestalteten Flachantenne bedeutet zugleich eineGestaltung nach den Merkmalen 1 d und 5 d. Während es auf der Hand liegt,daß bei Verwendung dünner Masseplatten eine dünne Tripelstruktur, d.h. eindreifach gestufter Aufbau mit geringer Höhe, vorhanden ist (Merkmal 1 d), er- - 12 -gibt sich das bei Merkmal 5 d ebenfalls ohne weiteres. Denn wie auch der Be-klagte immer wieder betont hat, führen Schlitze bei einer auch ansonsten dieMerkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweisenden Gestaltung zu dermit dem Merkmal 5 d beanspruchten Kopplung.b) Der Senat ist davon überzeugt, daß zum Auffinden einer den Merk-malen 1 b und 5 a entsprechenden Gestaltung bei einer ansonsten aufgrundder europäischen Patentanmeldung 0 123 350 beschaffenen Flachantenneeine erfinderische Leistung nicht erforderlich war.Was die nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die Verwirklichung derMerkmale 1 b und 5 a letztlich maßgebliche Dicke der Masseplatten dieserAntenne betrifft, erhielt der Fachmann durch die europäische Patentanmeldung0 123 350 keine eindeutige Anweisung. Unmittelbare Angaben zu der Stärkeder Platten mit den Bezugszeichen 40 und 10 fehlen in dieser Schrift. Aus derDarstellung in der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 ließen sich auchkeine zwingenden Rückschlüsse gewinnen, ob dieser Vorschlag auf eine be-stimmte Dicke der Platten abhebt.Entgegen der Meinung des Beklagten ließ sich dieser Schrift nicht ent-nehmen, daß die Wirkung dieser Antenne auf dem Wellenleiterprinzip basiert,das nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündli-chen Verhandlung Hohlkörper mit durchgehender leitender Wandung und einerErstreckung von mindestens der Hälfte der zu empfangenden bzw. abzustrah-lenden Welle voraussetzt und das auch nach der Darstellung des Beklagten,wonach Töpfe oder Trichter mit unterbrochener Wandung ebenfalls als Wel- - 13 -lenleiter wirken können, deutlich dickere Masseplatten voraussetzt, als sie fürdas Streitpatent kennzeichnend sind. Wie der gerichtliche Sachverständige aufNachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erwähnt die Beschrei-bung der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 nicht, daß die vorgeschla-gene Antenne mit Hohlleitern arbeiten solle. Den Figuren 1 a und b der euro-päischen Patentanmeldung 0 123 350, die bezogen auf das Stützblatt ver-gleichsweise sehr dicke Platten mit den Bezugszeichen 40 und 10 zeigen,konnte der Fachmann in dieser Hinsicht Verläßliches ebenfalls nicht entneh-men, weil in der Beschreibung ausdrücklich angegeben ist, aus Gründen derKlarheit der Darstellung seien die Abmessungen in Richtung der Dicke imQuerschnitt stark übertrieben gezeigt. Als Hinweis darauf, daß die Antenne dereuropäischen Patentanmeldung 0 123 350 mit Masseplatten mit für einenWellenleiter erforderlicher Dicke auszuführen sei, bleibt deshalb allenfalls derUmstand, daß in den Figuren 1 a und b der äußere Rand der Aperturen in derPlatte 40 mit einer Fase versehen dargestellt ist. Dem steht jedoch entgegen,daß die Tiefe b in den Figuren 3 b bzw. 4 b mit 1,8 bzw. 2 mm angegeben ist(S. 5 Z. 11, S. 6 Z. 8; deutsche Übers. S. 6 bzw. 7). Denn hieraus läßt sich- wie der gerichtliche Sachverständige, ohne daß dem seitens des Beklagten inder mündlichen Verhandlung entgegengetreten worden wäre, bestätigt hat - aufeine Dicke der in den Figuren 1 a und b gezeigten Platten von etwa 2 mm, alsoauf die Verwendung relativ dünner Platten schließen, welche die Ausbildungeines Wellenleiters für den im Streitfall relevanten Wellenbereich nicht erlau-ben.Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Überzeugung, daß der sichzum Prioritätszeitpunkt mit der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 be- - 14 -fassende Fachmann zu der Erkenntnis gelangte, hinsichtlich der Dicke derMasseplatten, die zu verwenden seien, die Wahl selbst treffen zu müssen, diezu einer brauchbaren Flachantenne führt. Die Erörterung mit dem gerichtlichenSachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wie ein Fachmann mitdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Prioritätszeitpunkt übli-cherweise bei seiner Arbeit vorging, führt ferner zu der Überzeugung, daß derFachmann dabei den Weg des praktischen Versuchs einschlug. Die Qualitätseiner Ausbildung hätte dem hier maßgeblichen Fachmann zwar auch erlaubt,sich unter Nutzung theoretischer Ansätze und der Mathematik zu entscheiden.Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigenerforderten die insoweit nötigen Berechnungen zum Prioritätszeitpunkt jedochnoch vergleichweise lange Zeiträume, weshalb Versuche die Aussicht aufschnellere Ergebnisse boten. Dementsprechend waren die Fachleute daraufhinausgebildet und gewohnt, die Technik auf dem hier interessierenden Gebietdurch Versuche voranzutreiben.In Anbetracht des zuvor Erörterten konnte sich diese Vorgehensweise imStreitfall sowohl darauf erstrecken, die Antenne nach der europäischen Patent-anmeldung 0 123 350 mit - um es kurz auszudrücken - dicken Masseplatten zuversehen, als auch darauf, ihre Leistungsfähigkeit bei Verwendung dünnerMasseplatten zu erproben. Auch hiervon kann aufgrund der ausführlichen Er-örterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhand-lung ausgegangen werden. Anschaulich hat der Sachverständige dabei ange-geben, als Mitarbeiter eines Antennenherstellers, der er vor seiner Hochschul-laufbahn jahrelang gewesen sei, hätte er angesichts der Unklarheit des in dereuropäischen Patentanmeldung 0 123 350 gemachten Vorschlags diese An- - 15 -tenne in beiderlei Richtungen daraufhin untersucht, was zu den besseren Er-gebnissen führe. Damit war es aber (jedenfalls auch) nahegelegt, aufgrund desVorschlags nach der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 eine Flachan-tenne mit Platten herzustellen, deren Aperturen Schlitze bilden, weil die Plattendie hierfür nötige geringe Stärke besitzen, und auf diese Weise zu der erfin-dungsgemäßen Antenne zu gelangen. Denn angesichts der Qualifikation deshier maßgeblichen Fachmanns ist kein Raum für durchgreifende Zweifel, daßdie insoweit nötigen Versuche ebenfalls in seinem Fachkönnen lagen. Ange-sichts der auch vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Zielrichtungvon Versuchen kann ferner angenommen werden, daß eine fachgerechte Vor-gehensweise nicht bei Platten endete, die im Sinne des Streitpatents noch zudick sind, sondern einschloß, sich für den hier interessierenden Hyperfre-quenzbereich etwa ganz dünne Bleche von einer Stärke von 0,8 mm nutzbar zumachen.Dem kann nicht entgegengehalten werden, für die Verwendung dickererPlatten habe eine Präferenz bestanden, oder es habe gegen die Verwendungsolch dünner Platten sprechende Kenntnisse gegeben. Der gerichtliche Sach-verständige hat die Angaben der Streitpatentschrift bestätigt, wonach zum Prio-ritätszeitpunkt die Möglichkeit der preiswerten Massenherstellung von Flach-antennen im aktuellen Interesse lag. Unter diesem Gesichtspunkt mußte demFachmann insbesondere eine dünne Gestaltung der beiden Platten der in dereuropäischen Patentanmeldung 0 123 350 vorgeschlagenen Flachantennesinnvoll erscheinen. Es lag auf der Hand, daß völlig aus metallischem Materialhergestellte dicke Platten einen vergleichsweise hohen Aufwand an leitenderMasse bedeuten; bei dicken Platten mußten ferner in jedem Fall die Aperturen - 16 -als kreisförmige Hohlräume herausgearbeitet werden. Es kommt hinzu, daßandere Entgegenhaltungen dem Fachmann zeigten, auch Flachantennen mitganz dünnen Masseplatten in Betracht zu ziehen. So haben beide Platten derin der britischen Patentschrift 1 594 559 vorgeschlagenen Antennenstrukturnach der Darstellung in Figur 3 eine dem Stützblatt vergleichbare Dicke undkönnen durch herkömmliches Metallprägen in die ihnen eigene und insbeson-dere aus Figur 2 ersichtliche Form gebracht werden; sie sind also dünne Ble-che und - was auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - auchdünn im Sinne des Merkmals 1 b. Das deutsche Gebrauchsmuster 82 12 076offenbarte darüber hinaus eine weitere Verringerung der Stärke der die Masse-flächen bildenden Schichten. Danach können Flachantennen sogar mit aufge-dampften metallischen Schichten als Masseplatten betrieben werden.Die Vorbildfunktion dieser Entgegenhaltungen zieht der Beklagte ver-geblich mit dem Hinweis in Zweifel, diese Schriften behandelten gegenüberdem patentgemäßen Vorschlag artverschiedene Flachantennen. Soweit derBeklagte hierbei darauf abstellt, daß das Gebrauchsmuster 82 12 076 von ei-ner Anregung durch Dipole ausgehe, ist dem bereits entgegenzuhalten, daßSeite 10 der Beschreibung dieses Gebrauchsmusters auch Flachantennen of-fenbart, die mit Enden einer Streifenleitung arbeiten, so daß die bei dieserFlachantenne als hauchdünne leitende Schicht auf das verwendete Dielektri-kum aufgedampften Massenflächen - wie nach Anspruch 1 des Streitpatents -strahlende Elemente in Form von Schlitzen ausbilden, die paarweise ausge-richtet mit den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagnetischerKopplung zusammenwirken (Merkmal 5 d). Abgesehen davon waren für denFachmann im Prioritätszeitpunkt jedenfalls im Hinblick auf anzustellende Ver- - 17 -suche auch Flachantennen anderer Wirkweise durchaus von Interesse. Dasentnimmt der Senat dem Sachverständigengutachten, weil der gerichtlicheSachverständige für die Vergleichbarkeit letztlich nur als entscheidend ange-sehen hat, ob es sich jeweils um eine planare Mikro-Antenne handelt. Die An-nahme, daß der Fachmann im Prioritätszeitpunkt sich von einer engeren Sichtleiten ließ, würde auch der Erfahrung widersprechen, daß bei einer zielgerich-teten Entwicklung, wie sie Diplomingenieure zu machen gewohnt sind, eineergebnisorientierte Betrachtungsweise vorherrscht. Daß im Streitfall Fehlvor-stellungen oder andere Gründe den Fachmann hieran gehindert hätten, hatauch der Beklagte nicht geltend gemacht.Bei fachgemäßen Versuchen, wie sie im Können des Fachmanns imPrioritätszeitpunkt lagen, waren schließlich auch die Ergebnisse gewährleistet,welche die Streitpatentschrift für sich beansprucht und als überraschend be-zeichnet (Sp. 4 Z. 46 ff., deutsche Übers. S. 7, 1. vollständiger Abs.). Dasschloß die Erlangung der Erkenntnis ein, daß bei der versuchsweise genutztenAntenne die Aperturen in den dünnen Platten strahlende Elemente sind, die mitden Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagnetischer Kopplung zu-sammenwirken, und daß diese Antenne deshalb nicht auf die Nutzung einesWellenleiters angewiesen ist. Dies gilt um so mehr, als - wie bereits erwähnt -in dem Gebrauchsmuster 82 12 076 für ein Antennenelement mit Enden einesStreifenleiters inmitten zweier dort unterbrochener, ansonsten durch massivesDielektrikum beabstandeter Metallfolien vorbeschrieben war, daß man hier-durch eine Kopplung zwischen aufeinander gerichteten Aperturen in als Er-dungs- oder Masseflächen dienenden äußerst dünnen Leitern und dem Endedes anderen Leiters (Streifenleiters) verwirklichen könne. - 18 -4. Die Ansprüche 2 bis 25 können aus den erörterten Gründen ebenfallskeinen Bestand haben. Der Beklagte selbst macht nicht geltend, wegen derinsoweit beanspruchten Gestaltungen könne eine erfinderische Tätigkeit fest-gestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in ihnen ebenfalls nurBekanntes oder Nahegelegtes ohne erfinderischen Gehalt gesehen. Ob hin-sichtlich Anspruch 24 eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, wie die Kläge-rin geltend gemacht hat, kann deshalb dahinstehen.5. Die Berufung des Beklagten kann auch nicht mit dem Hilfsantrag Er-folg haben.Nach der hilfsweise verteidigten Fassung des Anspruchs 1 sind diePlatten durch das zusätzliche Merkmal (1 f) gekennzeichnet, daß sie1 f)im Bereich der Schlitze und des Mikro-Streifenleiters flach sind.Hiermit soll - wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlunghat erläutern lassen - nur klargestellt werden, daß in den Antennenbereichen,die für Empfang bzw. Aussendung besondere Bedeutung haben, die dünnenMasseplatten eben ausgebildet sind. Eine solche Ausbildung war jedoch einefür Flachantennen gebräuchliche Gestaltung. Auch insoweit kann auf die be-reits abgehandelten Entgegenhaltungen verwiesen werden. Die unter 3. und 4.gemachten Ausführungen gelten deshalb für das Streitpatent in der hilfsweiseverteidigten Fassung gleichermaßen. - 19 -6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2PatG.MelullisScharenKeukenschrijverSchaffertAsendorf
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