BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 113/02 Verkündet am:3. April 2003Preuß,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 145, 596Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn dieKlagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.BGB § 138 Abs. 1 (Bb)Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungenaus einer Honorarvereinbarung.AGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sichim Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Ver-braucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die an-erkannten Ansprüche verzichtet.BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - OLG Dresden LG Dresden - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998gegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowienoch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für die-se Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Ver-einbarung, die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeich-nete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglichAuslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Netto-honorars, außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten.Die Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen inmehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einemstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. - 3 -Die monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zumMärz 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999blieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klä-gerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM be-glich der Beklagte nicht.Am 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als "Stundungs-vereinbarung und Schuldanerkenntnis" bezeichneten schriftlichen Vereinba-rung folgenden Inhaltes überein:Aus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgendeRechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM.Dies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinba-rung:1. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungeneinen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden.2. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zuerbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schul-den.3. Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zulegenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten alsvon (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist vonvier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründenwiderspricht.4. (Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art - bekannt oder un-bekannt - hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.5. Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag inHöhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000.6. (Salvatorische Klausel). - 4 -Die von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagtenmit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden.In diesem Schreiben der Klägerin hieß es:"wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei dieStundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spä-testens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden ....Wie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen dasUrteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbarnach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen."In der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerinweitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung bliebenZahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen dasMandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Über-einkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in An-spruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM aufden Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlungvon 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihmvorbehalten.In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlungdurch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vomUrkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin dieTrennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils diemündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeßweiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückge- - 5 -wiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-on. - 6 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vomUrkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, die-sen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichenVerfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechts-mittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungenbestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte(vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch imStreitfall rechtlich nicht zu beanstanden.1. Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtungvon § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprü-chen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbe-zogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.2. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Pro-zeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war vonseinem - jedenfalls gut vertretbaren - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Siewäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessens-fehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Ab-standnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese - 7 -Bedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöl-ler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Ab-standnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erstdurch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlungwirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Beru-fungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrens-art festgehalten.3. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision daraufhin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang indas ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses imFalle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungenkommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfah-renstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin - ohneTrennung - mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597Abs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zu-lässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen dieZulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenom-men werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,NJW 2001, 155; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f,jeweils m.w.N.).II. - 8 -Auch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfungstand.1. Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkunden-prozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Aner-kenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form.Keine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisver-trag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht alsLeistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sitten-widrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach demVorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren.Die vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 %des Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von§ 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Hono-rars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnisnicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit derHonorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 desSchuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. DasSchuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig be-gründen.3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergü-tungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zuprüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Be- - 9 -weis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO)und Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oderunstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entschei-dungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.a) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über dieunter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Be-träge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und vonMai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche dieRevision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 dergenannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGB-Gesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornhereinohne Belang.b) Die Anerkenntnis- und Stundungsvereinbarung der Parteien vom19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenpro-zesses wirksam.aa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober1999 in seinem hier maßgebenden Teil - insoweit unangegriffen - als Schuld-bestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Ur-kunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsi-cherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten ver- - 10 -stieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eineSittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.Das Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte dieSittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hieraufbezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Ur-kundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.Der Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin fürdie im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil- und Ar-beitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM be-ziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz derKlägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DMnach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hättedas berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzli-chen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann beiSachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von be-rechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Miß-verhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ent-nommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier -eine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stun-densatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch dieAnzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden - anders als die gesetzlichenWertgebühren - aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemesseneanwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen. - 11 -Keinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenver-einbarung; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattungabweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Aus-lagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstandensind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln un-ter Beweis ) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beimVertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld ver-langen, weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegebenhatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Beru-fungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohneweiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, aaO).cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnisvom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für an-waltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnisbedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunktdes Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weildie bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsver-einbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formman-gel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalbnicht geprüft zu werden. - 12 -Aus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezo-gen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforde-rung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß einabstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge.Der damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hiernicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hatdie unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vor-spruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.dd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht entgegen.Das Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetzhier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet.Denn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mitVergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einemVerbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsver-zicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klä-gerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157,173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung an-erkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und be-nachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1AGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjähri-gen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin. - 13 -Das deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung einesabstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung imRahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl.BGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGB-Gesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim dekla-ratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuld-verhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondernes sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. ImInteresse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hatdas Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein be-schränkt.c) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreitender in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht er-bracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausge-schlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegen-über nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin ur-kundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlichnicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den fürihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zuge-sprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteilunrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durchdas Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.Kreft Kirchhof Fischer - 14 - Raebel nr
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