BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 113/02 vom11. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die RichterinMayen sowie den Richter Dr. Applam 11. Februar 2003beschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe wird abgelehnt.Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 419.259,34 Gründe: 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keineentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- - 3 -frage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällenstellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechts-frage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des Mitverpflichte-ten bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zuberücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai2002 (XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651) geklärt. Danach ist es aus-geschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgenoder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirk-samkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.Eine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit derNichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwarentspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Lei-stungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennendeSenat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom14. Mai 2002 (XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348 f. und XI ZR 81/01,WM 2002, 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002,1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassenfinanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden pfändbaresVermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierendedingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der Bürg-schafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zuermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaften-den die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zin-sen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforde-rung vor. - 4 -Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstä-ben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht.Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassungder Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346 f.). Ein solcherAusnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substanti-iertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der Objektebei Abschluß der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und dasInteresse der Klägerin an der Darlehensauszahlung und Umschuldunggegen eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheitmit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betrachtkommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemein-heit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungs-urteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Alt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der Auf-fassung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlas-sung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzu-stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. - 5 -3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auchder Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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