BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 113/02Verkündet am: 28. Januar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AGaufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief ineinen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, istvon Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust,Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zuzahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebe-nen Wert beschränkt.BGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - X ZR 113/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis so-wie die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete Urteil des18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kostender Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer des in D. ansässigen Unter-nehmens C . G. L. , das mit Schmuckgegenständen handelt. Im September1999 gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem D. Postamt derBeklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, diebei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von1.000,-- DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Scha-dens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.Unter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C . G.L. behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen - 3 -Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wertvon 14.295,-- USD.Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen ge-richteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegebenund die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin einge-legte Berufung ist erfolglos geblieben.Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislangnicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.Die Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.Entscheidungsgründe: Die zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klä-gerin hat in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Welt-postvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. 1998 II S. 2135) im Folgendenauch WPV angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe,die Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem vomAbsender angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen derbeteiligten Staaten ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 WPV). NachArt. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädi-gung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich - 4 -der tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgan-gener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiterheißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert über-schreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelteauch im Streitfall. Der Weltpostvertrag beinhalte innerstaatliches Recht und be-treffe auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem Endverbrau-cher. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 WPV folgende Abweichung von den Regelungenin § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag iminternationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: CMR; BGBl. 1961 IIS. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln überdie Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag1955 (im folgenden: WA 1955; BGBl. 1958 II S. 292) sei ausweislich der Be-gründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung desFracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. 14GG noch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil derVersender vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderenMarktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und beieinem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegengrundlegende Wertungen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung ver-stoße.Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht erkannt, daß der Klägerin alsVersicherer des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,-- DM hi-nausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefszustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht. - 5 -a) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust ge-ratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der Beklagten aufgege-ben hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im September1999 für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus demallgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenenRechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nachder zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wieim Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001- I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).b) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postge-setz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). Es reguliert den Bereich desPostwesens (§ 1 PostG). Diese Regulierung betrifft insbesondere die Beförde-rung von Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 a PostG), zu denen auch Wertsendungender hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11Abs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom15. Dezember 1999 BGBl. I S. 2418; PUDLV). Der Umstand, daß der Wert-brief nach Lettland befördert werden sollte und - wie der "Report" der Latvia-Post gemäß Anlagen K 3/K 4 ergibt - dort auch angelangt ist, ändert an derMaßgeblichkeit des Postgesetzes nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die Post-Universaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem Ausland(§ 3 PostG bzw. § 1 Abs. 4 PUDLV).c) Das Postgesetz selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei Verlustbzw. Entwendung von Wertbriefen oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach§ 18 PostG eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungs-beschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang)nicht Gebrauch gemacht worden (vgl. BGH aaO S. 299). Bei Fehlen individuell - 6 -vereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezo-gener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklag-ten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförde-rung anvertrauten Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zurAblieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGBgesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1WPV, weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigungeiner Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angege-benen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebeneBeförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des Weltpostvertrags un-terfällt, führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3PostG ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtli-cher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze undRechtsverordnungen an, soweit diese etwas anderes als das Postgesetzbestimmen.d) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1WPV.Dieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen Fas-sung aus dem Jahre 1994 für Lettland am 1. Januar 1996 (vgl. Postrecht 2000,WPV Rdn. 1) und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 inKraft getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999 S. 82).Durch die nach Inkrafttreten des Weltpostvertrags erfolgte Aufgabe zur Versen-dung von D. nach Riga/Lettland hat das bei der Klägerin versicherte Un-ternehmen mithin an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staatenermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermitzur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen. - 7 -Diese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförde-rung geführt. Angesichts der Anlagen K 3/K 4 steht fest, daß der Wertbrief - inwelchem Zustand auch immer - in den Bereich der lettischen Post gelangt ist.Deshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des Weltpost-vertrags überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischenzwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung desWeltpostvertrags ähnlich wie es für die Geltung von CMR und WA 1955 ange-nommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 6; Art. 1 WARdn. 3 jeweils m.w.N.), allein der Inhalt des Beförderungsvertrags maßgeblichist.Angesichts des Inhalts des Beförderungsvertrags im Streitfall und seinerDurchführung kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in wessenBereich der beteiligten Postverwaltungen der in Lettland festgestellte Teilverlustdes Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin ver-sicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den Weltpostvertrag ge-währleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kenntder Weltpostvertrag lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über dieHaftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einerWertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des Ab-senders und Beförderung im Ausland etwa vergleichbar den §§ 452 ff. HGBfür einen einheitlichen Frachtvertrag mit verschiedenartigen Beförderungsmit-teln unterscheidet, haben die vertragschließenden Staaten des Weltpostver-trags für die von ihm erfaßten Postdienstleistungen nicht vereinbart. Art. 34Nr. 4.1 WPV ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten,indem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort beson-dere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne - 8 -weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb beigrenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferungdes Wertbriefs.Die Regelung des Weltpostvertrags über die Haftungsbeschränkung aufden bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlichauch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar ausArt. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 desWeltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. II S. 2082), weil danach die Be-klagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung imSinne des Weltpostvertrags im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderenPostverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch fürden Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieserBestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzerndeutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des Weltpostvertrags nutzenden Be-förderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach Maß-gabe dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auchder Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des Weltpostvertrags kei-ne durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des Ab-senders zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. InsbesondereArt. 37 Abs. 1 WPV, der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen Rück-griffsrecht gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu ver-stehen. Wenn ein bei der Beklagten aufgegebener, für einen ausländischenEmpfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beige-tretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, dendie Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder Be-schädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist(Art. 37 Abs. 1 WPV), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen - 9 -Wert (Art. 18 Abs. 1 WPV) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 WPV zu beachtenist.e) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß derWertbrief im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 PostG einebefristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Hierauf stellt derWeltpostvertrag nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung be-treffenden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einenbestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wert-briefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die BundesrepublikDeutschland hat bei der Unterzeichnung des Weltpostvertrags auch keine hier-auf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut Schlußprotokoll zum Welt-postvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelun-gen vereinbart haben und zum damaligen Zeitpunkt bereits Art. 87 f GG durchdas Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz aufge-nommen war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstlei-stungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem Sondervermö-gen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andereprivate Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbie-tern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. Bonner Kommentar zumGG/Badura Art. 87 f Rdn. 23).f) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV im Streitfall ist auch grundge-setzlich unbedenklich.Sie verletzt nicht Art. 3 GG. Dabei kann unterstellt werden, daß sowohlbei lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auchbei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wert- - 10 -voller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende gesetzliche Haftungsbe-grenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält nurein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sichein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicherGrund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v.22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Dafür ist hier nichts zu er-kennen.Von sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Be-förderung von Wertbriefen als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, derdie Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der Mei-nung der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in ei-nen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten derBeklagten im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wirdnachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im Sinneeiner Grundversorgung, zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem er-schwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Diesbedingt, daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nachMöglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei Wertbriefentrotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadens-potentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht er-wartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen,was befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichenderGrund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszu-richten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwen-dung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Ab-senders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH,Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.). Im Einklang hiermit - 11 -sieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten Beschrän-kungen bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des Frachtfüh-rers betreffen, nicht gelten, soweit der Frachtvertrag die Beförderung von Brie-fen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.Im Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einenVerstoß gegen Art. 3 GG ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbar-keiten, die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleisterin unterschiedlichen Staaten befaßt werden müssen. So kann die Feststellungerschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oderder Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zutragen hat. Wenn - wie es nach Art. 37 Abs. 1 WPV zugunsten von Absenderund Empfänger vereinbart ist - der Geschädigte sich gleichwohl unabhängigdarauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungs-verwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalbeine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, derals Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entspre-chende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 WPV liegt mithinkeine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftbedingun-gen, die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr.4.1 WPV entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusam-menhang nicht zu prüfen.Bei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist schließlich auch die Eigen-tumsgarantie gewahrt. Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Per-son bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971,1837 m.w.N.). Da Art. 34 Nr. 4.1 WPV den Entschädigungsanspruch von vorn-herein auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung - wie die - 12 -vorstehenden Ausführungen ergeben - nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daßein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichenEinschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchsgegeben sein kann (vgl. BVerfG aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentuman den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegenArt. 14 GG verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1WPV läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Ab-gesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein vollerAusgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der In-teressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3Satz 3 GG). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelndenSchadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemes-sene und gerechte Regelung zu finden (BVerfG aaO S. 1838). Dieser Spiel-raum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen derMeinung der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung.Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994des Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur Wahr-nehmung der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Post-verwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungenaus dem Weltpostvertrag ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. 34Nr. 4.1 WPV gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den inter-nationalen Postdienst mit Wertbriefen allgemein kennzeichnende Regelung. Siehat damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgenanderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der Auslands-briefdienstleistungen nicht erschwert (vgl. Badura/v. Danwitz/Herdegen/Sede-mund/Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, § 18 Rdn. 30). Das wirkt wettbe-werbsfördernd, so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auchnicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft gerichtet - 13 -ist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die zügigeund preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beein-trächtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahrenWert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, derEntwendung oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind,wenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abge-rechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünschtoder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 WPV versi-cherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andereAnbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem fürPostdienstleister geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindest-angebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preiserbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 PostG).3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag von1.000,-- DM hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund uner-laubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden - wie von der Klägerin behaup-tet - im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbe-grenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. DieFormulierung, daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wertüberschreiten darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund fürVerlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpost-vertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangtwerden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt. - 14 -4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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