BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/03 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. M344rz 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 296.264,52 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne besonderen Auftrag zu einer Beratung 374ber die Erfolgsaussichten einer Beru-fung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kl344ger das landgerichtliche Urteil unverz374glich 374bersandt, ihm mitgeteilt, wann die Be-rufungsfrist abl344uft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesser-fahrene - Kl344ger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich 1 - 3 - kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen 374ber fehlende Belehrungen bekla-gen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.08.2002 - 20 O 71/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 19 U 171/02 -
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