BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 113/05 vom 24. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 24. April 2007 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.000,- 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Inhaberin des ein 334berbr374ckungsprofil betreffen-den deutschen Patents 37 43 895 und des parallelen europ344ischen Patents 321 634. In einem Verfahren auf Nichtigerkl344rung des deutschen Patents kam es 1 - 3 - am 25. Juni 2003, dem Tag der m374ndlichen Verhandlung vor dem Bundespa-tentgericht, zu Vergleichsgespr344chen, die, wie der Nichtigkeitssenat im Ver-handlungsprotokoll festhielt, zu einer m374ndlichen "grunds344tzlichen Einigung" der Parteien 374ber einen Lizenzvertrag mit dem in der Urteilsformel des Beru-fungsurteils wiedergegebenen Inhalt f374hrten. In der Folgezeit gef374hrte Verhand-lungen der Parteien 374ber einen detaillierten Vertragstext scheiterten. Die Parteien streiten dar374ber, ob am 25. Juni 2003 ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Kl344gerin hat die Feststellung begehrt, dass (1.) zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag bestehe und (2.) die Beklagte ihr zum Scha-densersatz verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Be-rufungsgericht hat dem Antrag zu 1 entsprochen und die Revision nicht zuge-lassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die mit der Revi-sion den Antrag auf Abweisung auch des Klageantrags zu 1 weiterverfolgen will. 2 II. Die zul344ssige Beschwerde f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 544 Abs. 7 ZPO). 3 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien einen (m374ndlichen) Lizenzvertrag "in Form eines Hauptvertrages" geschlossen haben, der in einer zweiten Stufe erg344nzt und schriftlich fixiert werden sollte. Zur Be-gr374ndung ist ausgef374hrt, Aufschluss dar374ber, wie die Parteien am 25. Juni 2003 die Verbindlichkeit des Vereinbarten verstanden h344tten, sei zun344chst bei der im Sitzungsprotokoll gew344hlten Formulierung zu suchen; sie spreche f374r eine Rechtsverbindlichkeit des Vereinbarten, weil das Schwergewicht des rechtli-chen Verst344ndnisses auf dem Begriff "Einigung" liege. Die nachfolgenden 4 - 4 - Schreiben der Parteien lie337en keinen Zweifel daran, dass diese jeweils von ei-ner bereits bestehenden, im Einzelnen noch auszuf374llenden rechtlich verbindli-chen Vereinbarung ausgegangen seien. 2. Die Beklagte hat jedoch - im Wesentlichen 374bereinstimmend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag - durch Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 10. Mai 2005 unter Beweisantritt vorgebracht, die Parteien h344tten w344hrend des Gespr344chs in der Verhandlungspause am 25. Juni 2003 "die wirtschaftlichen Eckpunkte des Vertrages festgelegt" und sich dahin geeinigt, dass ein Schrift-st374ck zu erstellen sei, welches als Vertragsurkunde dienen k366nne, und dass Patentanwalt S. den Entwurf eines solchen Schriftst374cks erstellen solle; eine weitergehende Einigung sei nicht erzielt worden. Damit hat die Beklagte die mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unvereinbare Be-hauptung aufgestellt, dass die Parteien nicht in einer zweiten Stufe eine bereits erzielte vertragliche Einigung ausf374llen und schriftlich festhalten wollten, son-dern sich lediglich 374ber die aus wirtschaftlicher Sicht wesentlichen "Eckpunkte" eines erst noch abzuschlie337enden Vertrages verst344ndigt h344tten (247 154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Verst344ndnis wird unterstrichen durch die weiteren Ausf374h-rungen in dem vorgenannten Schriftsatz, die anwesenden Vertreter der Partei-en seien sich einig gewesen, dass erst die wirtschaftlichen Eckpunkte des Ver-trages besprochen seien, nicht aber der weitere von beiden Parteien als erfor-derlich erachtete Vertragsinhalt. Das Berufungsgericht durfte daher die Feststel-lung, die Parteien h344tte sich trotz der noch zu regelnden Punkte vertraglich bin-den wollen, nicht treffen, ohne zuvor den angebotenen Gegenbeweis zu erhe-ben. Die gegenteilige Verfahrensweise verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (vgl. Sen.Urt. v. 13.9.2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223, 224; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 159/00, GRUR 2004, 532, 535 - Nassreini-gung; BGH, Beschl. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710). 5 - 5 - 3. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da die Aufhebung nach 247 544 Abs. 7 ZPO erfolgt, wird das Beschwerdeverfahren, wie die Vor-schrift ausdr374cklich bestimmt, abweichend von 247 544 Abs. 6 nicht als Revisi-onsverfahren fortgesetzt und bedarf es daher der vorherigen Zulassung der Re-vision nicht (BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950). Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird vielmehr im Falle des 247 544 Abs. 7 ZPO in der Weise stattgegeben, dass der Bundesgerichtshof dem Beschwerdebegehren, die Nachpr374fung des Berufungsurteils zu er366ffnen, durch dessen unmittelbare Aufhebung entspricht (BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 - Lesezirkel II). 6 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2004 - 4b O 248/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-20 U 20/05 -
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