BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 113/06 Verk374ndet am: 19. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 488 ZPO 247247 253, 794 Abs. 1 Nr. 5 Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensr374ckzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetrages 374bernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen unterworfen hat. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Einzelrichters des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch. 1 Die Kl344gerin gew344hrte dem Beklagten, einem Arzt, und seiner Ehe-frau durch Vertrag vom 19./23. M344rz 1999 zur Baufinanzierung ein An-nuit344ten- und ein Vorausdarlehen in H366he von 286.000 DM bzw. 110.000 DM zu bis zum 31. M344rz 2009 festgeschriebenen effektiven Jah-reszinsen von 5,557% bzw. 5,553%. Zur Sicherung der Anspr374che der Kl344gerin aus beiden Darlehen bestellten der Beklagte und seine Ehefrau in notariellen Urkunden vom 17. M344rz 1999 an zwei Eigentumswohnun- 2 - 3 - gen Grundschulden in H366he von 228.000 DM und 168.000 DM, jeweils zuz374glich Zinsen in H366he von 15% und einer Nebenleistung von 5%. Sie unterwarfen sich wegen des Grundschuldbetrages, der Zinsen und der Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Ferner 374bernahmen sie die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung der Grundschuldbetr344ge, der Zinsen und der Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Nachdem der Beklagte mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in R374ckstand geraten war, k374ndigte die Kl344gerin das Kreditverh344ltnis am 3. August 2001 und bezifferte ihre Gesamtforderung auf 403.495,66 DM (Annuit344tendarlehen: 287.197,28 DM; Vorausdarlehen: 110.000 DM; Vor-f344lligkeitsentgelt: 6.298,38 DM). Da der Beklagte dem Vorschlag der Kl344-gerin, auf die Einrede der Verj344hrung zu verzichten, nicht nachkam, hat diese im Dezember 2004 wegen eines Teilbetrages in H366he von 100.000 200 nebst Zinsen aus dem Annuit344tendarlehen den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Im streitigen Verfahren hat sie diesen An-spruch in H366he von 50.000 200 nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Beklagte hat in erster Instanz diese Forderung der H366he nach bestritten. 3 Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Klage sei zul344ssig. Das Rechtsschutzinteresse der Kl344gerin, das im Berufungsverfahren allein noch streitig sei, bestehe. Die Kl344gerin besitze zwar bereits einen Vollstreckungstitel, habe aber einen verst344n-digen Grund f374r die Klageerhebung dargelegt. Der vorliegende Vollstre-ckungstitel, die pers366nliche Unterwerfungserkl344rung des Beklagten im Sinne des 247 794 ZPO, betreffe nicht den streitgegenst344ndlichen erstran-gigen Teil der Forderung auf R374ckzahlung des Annuit344tendarlehens, sondern das abstrakte Schuldversprechen. Der daraus resultierende An-spruch verj344hre gem344337 247 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. in 30 Jahren, der Darlehensr374ckzahlungsanspruch hingegen gem344337 247 195 BGB n.F. schon nach drei Jahren. Die Bef374rchtung der Kl344gerin, die Rechtsprechung k366nne, anders als das Berufungsgericht selbst, nach Eintritt der Verj344h-rung des Darlehensr374ckzahlungsanspruches das abstrakte Schuldver-sprechen als kondizierbar ansehen, sei nicht v366llig grundlos. Da der Be-klagte nicht auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet habe, bestehe die M366glichkeit, dass er versuchen werde, das Anerkenntnis herauszuver-langen. 7 - 5 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als zul344ssig angesehen. a) Leistungsklagen, mit denen f344llige Anspr374che verfolgt werden, sind grunds344tzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an ei-nem Urteil zul344ssig. Nur wenn das Rechtsschutzbed374rfnis ausnahmswei-se aus besonderen Gr374nden fehlt, ist eine solche Klage als unzul344ssig abzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 89 IV 1 Rdn. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kl344ger bereits einen vollstreckbaren Titel 374ber die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gl344ubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierf374r einen verst344ndigen Grund hat. Verf374gt er 374ber einen nicht der Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitel, ist sein Rechts-schutzbed374rfnis f374r eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interes-ses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsge-genklage des Schuldners zu rechnen ist (BGHZ 98, 127, 128 und Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils m.w.Nachw.). Selbst ein rechtskr344ftig festgestellter Anspruch kann er-neut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohen-den Verj344hrung zu begegnen (BGHZ 93, 287, 289; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor 247 253 Rdn. 18 a; jeweils m.w.Nachw.). 10 - 6 - b) Nach diesen Grunds344tzen ist ein Rechtsschutzbed374rfnis zu be-jahen. 11 12 aa) Die Kl344gerin besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel f374r die streitgegenst344ndliche Forderung gem344337 247 607 Abs. 1 BGB a.F. auf R374ckzahlung des Annuit344tendarlehens. Die Vollstreckungstitel gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die notariellen Urkunden vom 17. M344rz 1999, in denen sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-m366gen unterworfen hat, betreffen die pers366nliche Haftungs374bernahme, d.h. die Anspr374che gem344337 247 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldver-sprechen. Die Anspr374che gem344337 247 607 Abs. 1 BGB a.F. und gem344337 247 780 BGB unterscheiden sich nach Entstehungsgrund, Inhalt und Rechtswirkung. bb) Das Rechtsschutzbed374rfnis kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Anspr374che aus dem Darlehen und aus den abstrakten Schuldversprechen seien bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise identisch. 13 (1) Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der Grundschuld eine zus344tzliche Sicherheit dar und er366ffnet den Vollstre-ckungszugriff auf das gesamte Verm366gen des Schuldners (vgl. Senat, Urteile vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929 und vom 28. M344rz 2000 - XI ZR 184/99, WM 2000, 1058, 1059). Der Gl344ubi-ger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begr374ndung von zwei schuldrechtlichen Anspr374chen gest344rkte Rechtsposition zu be-wahren und zu diesem Zweck der Verj344hrung eines seiner beiden An- 14 - 7 - spr374che, n344mlich des Anspruchs auf Darlehensr374ckzahlung, durch Kla-geerhebung zu begegnen. 15 (2) Hinzu kommt, dass die Verj344hrung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gem344337 247 195 BGB n.F., Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die von ihm abh344ngenden Nebenleistungen erfasst (247 217 BGB n.F., 247 224 BGB a.F.). Mit dem Anspruch gem344337 247 607 Abs. 1 BGB a.F. verj344hrt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (BGHZ 128, 74, 77). Der Gl344ubiger eines Anspruchs auf Darlehensr374ckzahlung hat deshalb, ungeachtet seiner Sicherung durch ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtig-tes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf Darlehensr374ck-zahlung der Verj344hrung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Ver-zugsschadens zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verj344h-rung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs selbst gehemmt werden kann (BGHZ 128, 74, 81 ff.). Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verj344hrt n344mlich selbst dann mit dem Hauptanspruch, wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der Verj344h-rungsfrist beziffert werden kann (OLG K366ln NJW 1994, 2160; M374nchKommBGB/Grothe 5. Aufl. 247 224 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. 247 217 Rdn. 1). Der Gl344ubiger muss sich nicht auf die in diesem Fall allein m366gliche Feststellungsklage verweisen lassen. cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-von sein, die Kl344gerin habe keinen verst344ndigen Grund zur Erhebung der Klage auf R374ckzahlung des Darlehens. Die Kl344gerin hat keine hinrei-chende Sicherheit daf374r, nach Verj344hrung dieses Anspruches den An-spruch gem344337 247 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch 16 - 8 - durchsetzen zu k366nnen. Die Frage, ob der Schuldner nach Verj344hrung des gesicherten Anspruchs gem344337 247 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen kann oder ob dem 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegensteht (vgl. hierzu Hohmann WM 2004, 757, 763 f.; Cartano/Edelmann WM 2004, 775, 779), ist in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend gekl344rt. dd) Auf die - nach Verj344hrung der gesicherten Forderung fortbe-stehende (vgl. Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 247 216 Rdn. 2) - M366glichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Kl344gerin schon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesit-zes nicht verwiesen werden. 17 ee) Der Beklagte kann dem Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin nicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen be-gr374nde f374r ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der ge-gebenenfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht wer-den kann. 18 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen auch von der Begr374ndetheit der Klage, die der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, ausgegangen. 19 - 9 - III. 20 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 O 238/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.03.2006 - 13 U 208/05 -
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