BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/06 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 142 Zur Frage des Bargesch344fts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der Schuldner mit der Stellung des Insolvenzantrages und der Entwicklung eines Insolvenzplanes beauftragt hat. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. September 2002 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist Muttergesellschaft der ebenfalls insolventen S. GmbH (nachfolgend: GmbH), mit der sie durch einen Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag verbunden war. 1 In einer Stellungnahme vom 30. April 2002 im Auftrag des Vorstands der Schuldnerin kam die Wirtschaftspr374fungsgesellschaft B. AG zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht ausschlie337en, dass den Konzernge-sellschaften im Zeitraum von Mai bis Juli 2002 Zahlungsunf344higkeit drohe. Dar-aufhin bat der Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin den Beklagten, ein Insol-venzplanverfahren f374r die Schuldnerin vorzubereiten. Die Rechtsanw344lte und Wirtschaftspr374fer Haarmann H. & P. f374hrten in einer 2 - 3 - gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2002 aus, dass die Konzerngesell-schaften sp344testens seit dem 10. Mai 2002 zahlungsunf344hig seien. Der Beklag-te richtete am 21. Mai 2002 zwei gleich lautende Schreiben an die Schuldnerin und die GmbH, in denen er diesen die "insolvenzrechtliche Beratung und Be-gleitung" eines erforderlich werdenden Insolvenzverfahrens f374r eine Pauschal-verg374tung von jeweils 100.000 200 nebst 16 v.H. Umsatzsteuern anbot und die 334berweisung dieser Betr344ge auf sein angegebenes Bankkonto erbat. Am 28. Mai 2002 fand eine Besprechung statt, an der unter anderem der Beklagte, die Vorstandsmitglieder der Schuldnerin und Vertreter mehrerer Gl344ubigerban-ken teilnahmen. Noch am selben Tag 374berwies die Schuldnerin 232.000 200 an den Beklagten. Am 29. Mai 2002 erteilten die Schuldnerin und die GmbH dem Beklagten jeweils Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammen-hang mit der Sanierung und gegebenenfalls in einem Insolvenzverfahren. Der Beklagte beantragte am 30. Mai 2002 f374r beide Gesellschaften die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunf344higkeit. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 k374ndigten die Schuldnerin und die GmbH die Mandate gegen374ber dem Beklagten und widerriefen die erteilten Vollmachten aufgrund von Beschl374ssen der vorl344ufigen Gl344ubigeraussch374sse. Nach Er366ffnung der Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der beiden Gesell-schaften schlossen der Kl344ger und der Insolvenzverwalter der GmbH eine Ver-einbarung dahingehend, dass der Kl344ger R374ckzahlungsanspr374che wegen des gesamten an den Beklagten 374berwiesenen Betrags geltend machen und hier-von 25 % an die Insolvenzmasse der GmbH abf374hren sollte. 3 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger R374ckzahlung des von der Schuldne-rin geleisteten Honorars. Er hat die Zahlung und hilfsweise auch die Beratungs-vertr344ge angefochten. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit der vom 4 - 4 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Die R374ge fehlender Entscheidungsgr374nde gem344337 247 547 Nr. 6 ZPO er-hebt die Revision gegen das Berufungsurteil ohne Erfolg. 6 Eine Entscheidung ist nicht mit Gr374nden im Sinne dieser Vorschrift ver-sehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tats344chlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw344gungen f374r die getroffene Entscheidung ma337geb-lich waren. Der g344nzlich fehlenden Begr374ndung ist der Fall gleichzusetzen, dass zwar Gr374nde vorhanden sind, diese aber ganz unverst344ndlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche 334berlegungen f374r die Entscheidung ma337gebend waren (BGHZ 39, 333, 337). Das Berufungsurteil hat lediglich eine kurze Begr374ndung f374r die Ab344nderung, Aufhebung oder Bes-t344tigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten (247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren erg344nzt worden, muss das Berufungsgericht im Urteil auch kurz begr374nden, weshalb es dem erstin-stanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt (BGHZ 156, 216, 218). 7 Vorliegend hat sich das Berufungsgericht uneingeschr344nkt der Begr374n-dung des Landgerichts angeschlossen. Die folgenden Ausf374hrungen lassen in einer Gesamtbetrachtung mit den erstinstanzlichen Urteilsgr374nden erkennen, 8 - 5 - welche 334berlegungen f374r die Best344tigung des Ersturteils ma337gebend waren. Das gilt auch im Hinblick auf den zweitinstanzlich erg344nzten Vortrag des Be-klagten. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen 334ber-pr374fung im Ergebnis stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausf374hrungen des Landgerichts angenommen, der Kl344ger k366nne R374ckzahlung des gesamten an den Beklagten gezahlten Honorars unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz-anfechtung wegen inkongruenter Deckung verlangen. Die Zahlung habe die Insolvenzgl344ubiger benachteiligt. Der Beklagte habe dadurch im letzten Monat vor dem Er366ffnungsantrag eine Befriedigung erlangt, die er nicht in der Art und auch nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe. Die Schuldnerin habe das Vertragsangebot des Beklagten vom 21. Mai 2002 allenfalls konkludent durch die 334berweisung des Honorars am 28. Mai 2002 angenommen. Werde der An-spruch erst durch die Zahlung begr374ndet, sei die Deckung inkongruent. In Be-zug auf den f374r die GmbH geleisteten Teilbetrag l344gen die Voraussetzungen des 247 131 InsO schon deshalb vor, weil die Zahlung der Schuldnerin nicht als Annahme des an die GmbH gerichteten Vertragsangebots angesehen werden k366nne. 10 Bei Annahme eines Vertragsschlusses des Beklagten mit beiden Gesell-schaften sei diese dennoch mangels F344lligkeit des Honoraranspruchs inkon-gruent. Aus der Vorleistung k366nne nicht auf eine entsprechende Pflicht ge-schlossen werden. Soweit die Schuldnerin das Honorar f374r die GmbH bezahlt habe, ergebe sich die Inkongruenz auch daraus, dass der Beklagte eine Zah- 11 - 6 - lung aus dem Verm366gen der Schuldnerin erhalten habe, obwohl diese ihm den Betrag nicht geschuldet habe. Die Voraussetzungen eines Bargesch344fts nach 247 142 InsO seien nicht gegeben. Der Anspruch der beiden Gesellschaften auf Beratungsleistungen des Beklagten stelle keine unmittelbare Gegenleistung f374r die Zahlung dar. Der Beklagte habe auch unter der Annahme eines Vertrags-schlusses am 28. Mai 2002 allenfalls Anspruch auf einen angemessenen Vor-schuss f374r seine unmittelbar bevorstehenden Leistungsabschnitte, nicht aber auf die gesamte Verg374tung gehabt. Zudem greife das Bargesch344ftsprivileg bei inkongruenten Deckungen nicht ein. 2. Die von der Schuldnerin f374r die GmbH erbrachte Zahlung von 116.000 200 kann der Kl344ger von dem Beklagten entgegen der Auffassung der Revision und des Landgerichts nach 247 134 Abs. 1 InsO, 247 143 Abs. 1 InsO zu-r374ck verlangen. 12 a) Wird die Forderung eines sp344teren Insolvenzgl344ubigers ganz oder teilweise aus haftendem Verm366gen des Schuldners getilgt, so benachteiligt dies die Insolvenzgl344ubiger im Allgemeinen regelm344337ig wenigstens mittelbar (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562), was auch f374r den Tatbestand des 247 134 Abs. 1 InsO gen374gt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704 f zu 247 32 KO; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377, 1379 zu 247 4 AnfG n.F.; M374nchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. 247 134 Rn. 43 f). So liegt der Fall hier. Die Masse ist um das Honorar des Be-klagten verk374rzt und das Verm366gen der Schuldnerin reicht nicht aus, um s344mtli-che Insolvenzgl344ubiger voll zu befriedigen. 13 b) Die Zahlungen der Schuldnerin f374r die GmbH waren unentgeltlich Leistungen an den Beklagten. Im "Zwei-Personen-Verh344ltnis" ist eine Verf374gung 14 - 7 - als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts keine Leistung gegen374bersteht, dem Verf374genden also keine Gegenleistung zuflie337en soll, die dem von ihm aufgegebenen Verm366genswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verf374gende selbst einen Ausgleich f374r seine Verf374gung erhalten hat; ma337geblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempf344nger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verf374gende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempf344ngers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er ge-m344337 247 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempf344ngers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung f374r die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen F344l-len ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempf344nger ist gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern des Verf374-genden (Zuwendenden) nicht schutzw374rdig; denn er h344tte ohne dessen Leis-tung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen k366n-nen (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006,1156, 1157; v. 15. November 2007 - IX ZR 194/04, z.V.b.) Im vorliegenden Fall waren die Honorarforderungen des Beklagten ge-gen die GmbH zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil die GmbH zahlungsunf344hig war, so dass aus diesem Grund bereits zwei Tage sp344ter die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen beantragt wurde. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. 15 - 8 - Entgegen dem m374ndlichen Vortrag der Revision ist unerheblich, ob die Schuldnerin gegen374ber der GmbH unternehmensvertraglich verpflichtet war, deren Verbindlichkeiten gegen374ber dem Beklagten zu tilgen (vgl. BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO), oder ob sie sonst in-folge des Konzernverbundes ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen w344re, erschiene dadurch der Beklagte als Leistungsempf344nger gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern der Schuldnerin nicht schutzw374rdig. 16 3. Hinsichtlich der von der Schuldnerin auf eigene Schuld geleisteten Zahlung 374ber 116.000 200 ist die Klage jedenfalls nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO begr374ndet. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass ein Vertragsverh344ltnis mit der Schuldnerin bereits vor dem Zeitpunkt der Zah-lung bestand und die Schuldnerin hiernach vorleistungspflichtig war. Der Be-klagte h344tte seine f344llige Verg374tung dann auch aufgrund der in seinem Schrei-ben vom 21. Mai 2002 mitgeteilten Berechnungen gem344337 247 18 BRAGO, 247 10 RVG einfordern k366nnen. Das Schriftformerfordernis f374r die Erkl344rung des Auf-traggebers gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO steht der Kongruenz nicht entge-gen, weil das vereinbarte Honorar unstreitig geringer war als die gesetzliche Verg374tung. 17 a) Die Schuldnerin war im Zahlungszeitpunkt zahlungsunf344hig, was dem Beklagten nach seinem Auftrag, f374r sie wegen Zahlungsunf344higkeit die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, bekannt war. 18 b) Die Voraussetzungen eines Bargesch344fts sind nicht erf374llt. Das gilt auch bei einer vereinbarten Vorleistungspflicht der Schuldnerin. Auf die in den Vorinstanzen umstrittene Frage, ob die Durchf374hrung eines Insolvenzplanver- 19 - 9 - fahrens von vornherein aussichtslos war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Leistung des Schuldners und die bare Gegenleistung werden zwar vielfach in der Erf374llung gegenseitiger Vertr344ge bestehen (HK-InsO/Kreft aaO 247 142 Rn. 3). Der Zahlung der Schuldnerin steht hier jedoch keine Gegenleis-tung gegen374ber. Das blo337e Versprechen, eine Leistung zu erbringen, stellt ent-gegen der Auffassung der Revision noch keine Gegenleistung dar. - 10 - Als Bargesch344ft (247 142 InsO) werden Leistungen des Schuldners privile-giert, f374r die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Verm366gen gelangt ist. Insbesondere k366nnen auch Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargesch344fte sein. Bei l344nger w344hrenden Vertragsbezie-hungen ist daf374r zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleis-tungen zeitlich oder gegenst344ndlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen T344tigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Ta-ge liegen, ist ein Bargesch344ft zu verneinen. Rechtsanw344lte werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie k366nnen jederzeit Vorsch374sse ver-langen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargesch344fts nicht erf374llt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer H366he geltend macht, der die wert344quivalente Verg374tung f374r die n344chsten 30 Tage 374berschreitet. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargesch344ftsaus-nahme kommen will, m366glich und zumutbar, in regelm344337igen Abst344nden Vor-sch374sse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den n344chsten 30 Tagen noch zu erbringenden T344tigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Verg374tung zu erbringen (BGHZ 167, 190, 199 ff). An diesen Grunds344tzen ist trotz einzelner kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. de Bra LMK 2006, Heft 8, S. 36; Lwowski/Wunderlich, aaO S. 314 ff) auch nach nochmaliger 334berpr374fung fest-zuhalten. 20 Der Schuldner ist im Regelinsolvenzverfahren zur Vorlage eines Insol-venzplans an das Insolvenzgericht befugt (247 218 Abs. 1 InsO). Er kann f374r die Kosten, die ihm durch die Ausarbeitung des Plans entstanden sind, jedoch kei-nen Ersatz aus der Masse beanspruchen (vgl. K374bler/Pr374tting/Otte, aaO 247 218 Rn. 62; FK-InsO/Jaff351, aaO 247 218 Rn. 37; Braun, InsO 2. Aufl. 247 218 Rn. 15; 21 - 11 - differenzierend M374nchKomm-InsO/Eidenm374ller, 247 218 Rn. 92). 247 256 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443, S. 50) wollte das ausdr374cklich regeln. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen, weil sich ohnehin ergebe, dass der Schuldner ohne eine entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Kostenersatz, insbesondere aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, habe (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 182). Genauso wenig begr374ndet 247 218 Abs. 1 InsO einen Anspruch des Schuldners auf anwaltliche oder sonstige professionelle Beratung und Ver-tretung im Planverfahren auf Kosten der Masse. Das schlie337t eine Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zur Veranlassung angemes-sener Kosten f374r die Erarbeitung eines Schuldnerinsolvenzplans nicht aus, wenn realistische Aussichten auf eine bessere Befriedigung der Gl344ubiger im Planverfahren als im Wege der Regelinsolvenz bestehen (vgl. FK-InsO/Jaff351, aaO 247 218 Rn. 42a). Beauftragt der Schuldner in der Krise auf eigene Kosten einen Rechts-anwalt mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, um diesen in Verbindung mit der Antragstellung dem Insolvenzgericht vorzulegen, kann der Anwalt seinen Honoraranspruch dadurch absichern, dass er jeweils Vorsch374sse in H366he der wert344quivalenten Verg374tung f374r die n344chsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt (vgl. BGHZ 167, 190, 201). Wird ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt und in der Folge das Insolvenzverfahren er366ffnet, werden weitere Vorschussanfor-derungen f374r die Vertretung des Schuldners in diesen Verfahrensabschnitten zwar m366glicherweise ohne Erfolg bleiben. Der Rechtsanwalt kann sich gegen einen Ausfall aber sch374tzen, indem er seine T344tigkeit einstellt und gegebenen-falls - wenn das Mandat nicht bereits durch den Auftraggeber oder den (vorl344u-figen) Verwalter beendet wird - seine Dienste nach 247 627 Abs. 2 BGB aufk374n-digt. Geht der Auftrag des Schuldners dahin, einen Insolvenzplan erst nach An- 22 - 12 - tragstellung bzw. Verfahrenser366ffnung auszuarbeiten, kann der Rechtsanwalt genauso vorgehen. Er muss in diesem Fall von vornherein damit rechnen, seine T344tigkeit nicht fortf374hren zu k366nnen, wenn die Zustimmung des (vorl344ufigen) Verwalters und der Organe der Gl344ubiger zu dem Plan ausbleibt. c) Die geleisteten Zahlungen sind in voller H366he zur Insolvenzmasse zu-r374ck zu gew344hren. Die Zahlung eines angemessenen Honorars f374r ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbem374hun-gen kann zwar selbst dann, wenn diese gescheitert sind, ein Bargesch344ft sein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/02, WM 2002, 1808; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 142 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, aaO 247 142 Rn. 3; Uh-lenbruck/Hirte, aaO 247 142 Rn. 8; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 142 Rn. 10). Dazu m374sste die Masse jedoch zumindest teilweise eine gleichwertige Gegen-leistung erhalten haben. Hierf374r kommt nach den zeitlichen Grenzen des Bar-gesch344fts nur derjenige Teil der Leistungen in Frage, den der Beklagte inner-halb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Verg374tungen erbracht hat. 23 Das von dem Beklagten in dieser Zeit vorgelegte Konzeptpapier eines k374nftigen Sanierungsplanes hatte nach der Feststellung des Landgerichts kei-nen praktischen Nutzen. Ein solcher Nutzen stand unabh344ngig von den Gr374n-den, aus denen die Vertr344ge mit dem Beklagten von den Auftraggeberinnen gek374ndigt worden sind, von vornherein erst in Aussicht, wenn ein aus dem Kon-zept weiter zu entwickelnder Insolvenzplan die Zustimmung der Gl344ubiger er-warten lie337. Bis dahin hatten sich die M366glichkeiten der Gl344ubigerbefriedigung durch die Leistung des Beklagten noch nicht so verbessert, dass dadurch auch nur ein Teil des abgeflossenen Honorars wertgleich in das Schuldnerverm366gen zur374ckgelangt gewesen w344re. 24 - 13 - Auch die Stellung der Insolvenzantr344ge durch den Beklagten hat das Verm366gen seiner Auftraggeberinnen nicht angereichert. Denn es kommt inso-weit nicht auf den Verg374tungsanspruch des Beklagten an, sondern darauf, ob die Schuldnerin und die GmbH durch die Leistung des Beklagten Aufwendun-gen erspart haben, um deren Wert die Masse noch nach 247 144 Abs. 2 InsO be-reichert ist. Dies ist zu verneinen. Denn auf der Grundlage der eingeholten Gut-achten h344tten die Schuldnerin und die GmbH Insolvenzantr344ge auch ohne Hin-zuziehung eines anwaltlichen Beraters stellen k366nnen. 25 Unter diesen Umst344nden verweist die Revision ohne Erfolg darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung die ob-jektiv angemessene Verg374tung bar erbrachter teilbarer Leistungen eines Sanie-rungsberaters der Anfechtung entzogen ist (vgl. BGHZ 77, 250, 255 f; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093, 1094 f; zustimmend M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 142 Rn. 14; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 142 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 142 Rn. 22). Der Streitfall n366tigt daher auch nicht zu der Pr374fung, inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhal-ten ist. 26 4. Die von den Vorinstanzen erwogene Aufrechnung des Beklagten mit einem etwaigen Teilverg374tungsanspruch aus 247 628 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den R374ckgew344hranspruch gem344337 247 143 InsO w344re bereits nach 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzul344ssig (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; BGH, Urt. v. 27 - 14 - 18. Mai 1995 - IX ZR 184/94, NJW 1995, 2783, 2784 jeweils zu 247 55 Nr. 1 KO; M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., 247 96 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO 247 96 Rn. 2, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 96 Rn. 5). Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2005 - 13 O 316/04 (a) - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 U 203/05 -
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