BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine steuerli-chen Beratungspflichten anl344sslich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten Verkaufs des Grundst374cks "C. stra337e" nicht verletzt, ersch366pft sich der zu-l344ssigen W374rdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche 2 - 3 - 334berpr374fung. Insbesondere enth344lt das Berufungsurteil im Blick auf den dama-ligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Verm366-gensverwaltung und gewerblichem Grundst374ckshandel (BStBl. I 884) keine Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2001 - 8 O 1565/99 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 U 33/01 -
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