BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 113/08 vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zu den ger374gten Prospektm344ngeln sind nicht ent-scheidungserheblich. Die die Entscheidung allein tragenden und auf der W374rdigung der erhobenen Beweise beruhenden Ausf374h-rungen zur ordnungsgem344337en m374ndlichen Aufkl344rung durch die Beklagte zu 3) 374ber das Totalausfallrisiko und zum fehlenden Ab-schluss der Erl366sausfallversicherungen sind einzelfallbezogen. Die Beweisw374rdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar ist, verst366337t auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 1.963.357,60 200. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.03.2006 - 28 O 3610/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 U 2904/06 -
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