BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/08 vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 6. April 2011 beschlossen: Dem Kl344ger wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Be-klagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. K. beigeordnet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2011 zur H366he der Beschwer der Beklagten Stellung zu nehmen. Gr374nde: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu pr374fen, ob die Beschwer des Rechtsmittelf374hrers die Wertgrenze nach der Be-stimmung des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht we-der an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Beru-fungsgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). 1 - 3 - Es bestehen Bedenken, ob die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt. 1. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, welche sich gegen ei-nen Zahlungstitel richtet, bestimmt sich nach der H366he des titulierten Anspruchs (BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444; vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9; vom 12. M344rz 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 7), wobei als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen und Kosten nach der Regelung des 247 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO au337er Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO). Auf die Frage, ob die titulierte Forderung bereits teilweise durch Zahlung erloschen ist, kommt es m366glicherweise nicht an, wobei aber die Auslegung des Klageantrages ergeben kann, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen des offenen Restbetrages f374r unzul344ssig erkl344rt werden soll; dann ist dieser Be-trag zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 8 und 10). Die Beschwer des unterlegenen Beklagten beurteilt sich dementsprechend danach, inwieweit die Zwangsvoll-streckung f374r unzul344ssig erkl344rt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. September 1987, aaO; Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 18). Hier kommt nach dem Schreiben der F. vom 2. M344rz 2005 (Anlage K 14, Blatt 247 der Akten) eine angreifbare Beschwer von nur noch 5.305,26 200 in Betracht. 2 Der Streitwert des Klagantrags auf Herausgabe eines Vollstreckungsti-tels richtet sich nach dem Interesse des Kl344gers, einen m366glichen Missbrauch des Titels zu unterbinden (247 3 ZPO). Wird dieser Antrag gemeinsam mit einer 3 - 4 - Vollstreckungsgegenklage erhoben, so kann der Herausgabeantrag bei der Bemessung des Streitwerts au337er Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsge-fahr gering ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 f; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 11). Die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem mit der Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz der Urkunde selbst ein Recht verk366rpert (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99, WM 1999, 1995, 1996). 2. Da die Vorinstanzen die Zwangsvollstreckung insgesamt f374r unzul344s-sig erkl344rt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigun-gen verurteilt haben, kann die Beschwer der Beklagten unter Umst344nden der H366he der titulierten Hauptforderungen zuz374glich des nach 247 3 ZPO zu sch344t-zenden Zeit- und Kostenaufwands zur Herausgabe der Urkunden entsprechen. 4 a) Das Berufungsgericht ist ohne n344here Begr374ndung der Streitwertfest-setzung des Landgerichts gefolgt, welches den festgesetzten Betrag von 48.900,51 200 dem Schreiben der F. vom 2. M344rz 2005 aaO entnom-men hat. Hierin legen die F. dar, aufgrund der durchgef374hrten Lohn-pf344ndung insgesamt 31.028,39 200 an die Beklagte ausbezahlt zu haben, w344h-rend weitere 12.566,86 200 arrestiert seien und ein Betrag von 5.305,26 200 noch offen stehe. Die Summe dieser Betr344ge ergibt den von den Vorinstanzen als Streitwert angenommenen Betrag von 48.900,51 200. Die auf die Lohnpf344ndung bereits gezahlten Betr344ge sowie die nach der Berechnung der F. aus den streitgegenst344ndlichen Titeln noch offen stehende Forderung umfasst je-doch den gesamten titulierten Anspruch einschlie337lich der Zinsen und Kosten, w344hrend f374r die Bemessung der Beschwer der Beklagten allein die Hauptforde-rung ma337geblich ist. 5 - 5 - b) Bleiben die titulierten Zinsen sowie Kosten au337er Betracht, d374rfte in dieser Berechnungsalternative die Wertgrenze von 20.000 200 gleichfalls nicht erreicht sein. 6 aa) Im Hinblick auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tri-bunal d222Instance von Saint-Avold vom 3. Juli 1991 (N260 29101273) sind die Fest-stellungen des Berufungsgerichts widerspr374chlich. Das Berufungsurteil legt dar, der Kl344ger sei zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie von Schadensersatz in H366he von 98.485,06 FF nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Beru-fungsgericht Bezug genommen hat, weist hingegen als Inhalt dieses Mahnbe-scheids eine Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie Schadensersatz in H366he von 7.878,80 FF nebst Zinsen und Kosten aus. Ausweislich der Vollstreckungs-klausel des Landgerichts Saarbr374cken vom 26. August 1992, welche beide Vor-instanzen in Bezug genommen haben, ist dieser Mahnbescheid mit dem vom Landgericht dargelegten Inhalt als vollstreckbar erkl344rt worden. Tituliert sind demnach im Mahnbescheid vom 3. Juli 1991 eine Hauptforderung in H366he von 101.351,65 FF sowie ein weiterer Betrag von 7.878,80 FF, insgesamt 109.230,45 FF nebst Kosten und Zinsen. Unter Hinzurechnung der weiteren Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d222Instance von Saint-Avold vom 1. Juli 1991 (N260 29191216) 374ber 7.267,72 FF ergeben sich titulierte Hauptforderungen in H366he von insgesamt 116.498,17 FF. Diese Annahme wird best344tigt durch die als Anlage 3 zur Beiakte 12 O 2846/92 LG Saarbr374cken 374berreichte Signification d'ordonnance d'injonction de payer vom 5. Juli 1991. 7 bb) Der sich auf Grundlage der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Saarbr374cken vom 26. August 1992 ergebende Betrag von 116.498,17 FF ent- 8 - 6 - spricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs zwischen Euro und Franz366si-schen Francs von 6,55957 gem344337 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 einem Betrag von 17.760,03 200. Dieser Betrag erh366hte sich nur noch um die weitere Beschwer der Beklagten in H366he des Zeit- und Kostenaufwands f374r die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 30.11.2007 - 12 O 402/03 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -
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