BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.739,17 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. Ver-fahrensgrundrechte der Kl344gerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage nicht "auf-grund prozessrechtlich nicht hinnehmbarer Anforderungen" als unzul344ssig ver-worfen. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Kl344gerin ihr Fest-stellungsinteresse aus einem "Drittrechtsverh344ltnis" herleiten will. Es ist aber mit Recht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin hierzu widerspr374chlich - und f374r jede Variante unzureichend - vorgetragen hat. Die Kl344gerin hat zum einen gel-tend gemacht, hinsichtlich der unter der Nr. 80 zur Tabelle festgestellten Forde-rung nehme der Insolvenzverwalter bei ihr R374ckgriff, und zum anderen, insofern ber374hme sich die Beklagte einer Gl344ubigerstellung. Das Berufungsgericht ist auf beides eingegangen. Wie sich das eine zum anderen verh344lt, l344sst auch die Beschwerdebegr374ndung im Dunkeln. Es ist zwar vorgetragen worden, dass die Kl344gerin durch Ankauf und Erwerb s344mtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderungen alleinige Gl344ubigerin der Insolvenzmasse sei; dass sie auch die von der Beklagten unter der Nr. 80 zur Tabelle angemeldete und festgestellte Forderung angekauft und erworben habe, ist aber nicht behauptet worden. E-benso wenig ist vorgetragen worden, die Beklagte verlange insoweit von der Kl344gerin Ausgleich. 2 2. Die Unzul344ssigkeit einer negativen Feststellungsklage gem344337 oder analog 247 179 Abs. 2 InsO folgt bereits aus dem Umstand, dass gegen eine mit der Rechtskraftwirkung des 247 178 Abs. 3 InsO zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung nur noch solche Rechtsbehelfe zul344ssig sind, die gegen rechtskr344fti-ge Urteile ergriffen werden k366nnen (vgl. HmbKomm-InsO/Pre337/Henningsmeier, 3. Aufl. 247 179 Rn. 23; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, 247 178 Rn. 15 f, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 178 Rn. 25). Die einfache negative Feststellungsklage geh366rt nicht zu diesen Rechtsbehelfen. 3 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.07.2008 - 2 O 375/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 7 U 129/08 -
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