BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/11 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 17. November 2011 beschlossen: Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. J anuar 20 1 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b e- willigt. Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs werden nach einvernehmlicher Erledigungserklärung wegen eines Zinsteils g e- geneinander aufgehoben. Die Kosten de r Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten zu tragen. Der Streitwert de r Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zum 19. September 2011 auf 25.000 September 2011 auf 15.000 festgesetzt . - 3 - Gründe: I. Der Kläger will, nachdem ihm Restschuldbefreiung erteilt worden ist, e r- reichen, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen d es Rechtsvorgängers der Beklagten in die Inso l- venztabelle in Höhe eines Betrages von 25.000 Das Landgericht hat die Klage ab - und das Oberlandesgericht die Berufung z u- rückgewiesen. Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsic h- tigte Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt, soweit der Kläger die Zwangsvol l- streckung wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis 30. April 2000 in Höhe von 4 vom Hundert und vom 1. Mai bis 18. Juni 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkte n über dem Ba siszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung für unzulässig erklären lassen w o ll te . Der Kläger hat form - und fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der B e- gründungsfrist haben die Beklagten e rklärt, sie wollten wegen der den gesetzl i- chen Zinssatz übersteigenden titulierten Zinsforderung die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Daraufhin hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Ko sten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten aufzuerlegen. Die Bekla g- ten sind diesem Antrag, nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt, nicht entgege n- getreten. 1 - 4 - II. Dem Kläger war gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung zu gewä h- ren, nachdem er nach (eingeschränkter) Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde diese f rist - und formgerecht eingelegt, sie b e- gründet und Wiedereinsetzung beantragt hat. III. 1. Über die Kosten des Rechtsstreits für alle Ins tanzen war - trotz des eingeschränkten Kostenantrags - gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden. Denn der Senat hätte auch ohne jeden Ko s- tenantrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befinden müssen (BGH, Be schluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW - RR 1997, 510; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 22). Den Beklagten sind unter B e- rücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerl egen, im Übrigen waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO). 2 . Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte gute Erfolgsau s- sichten. Nach § 302 Nr. 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (BGH, B e- schlus s vom 30. Septem ber 2010 - IX ZA 35/10, NZI 2011, 2 5 Rn. 3) werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlau b- ten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 8 50 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen bestimmt sich danach, welche Recht s- folgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung 2 3 4 - 5 - knüpft. D ie Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen werden vom Schadensersatzanspruc h aus §§ 823 ff, 249 ff BGB erfasst (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 24; vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10 , NJW 2011, 2966 Rn. 7, 16; für § 850f Abs. 2 ZPO: BGH, B e- schluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff). Entspr e- chendes gilt für § 849 BGB (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff), der vorliegend zur Anwendung kommt, so dass die Beklagten ab Auszahlung der betrügerisch erlangten Darlehensvaluta an den Kläger die ge setzlichen Zinsen verlangen können (BGH, U rteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 3 ff). Dass es sich bei den titulierten Zinsen in voller Höhe um deliktische Fo r- derungen handelt, ist von den Beklagten hingegen nicht dargelegt. V ielmehr handelte es sich ausweislich des titulierten Schuldanerkenntnisses um die sich aus den vorangegangenen Darlehensverträgen ergebende "mittlere Verzi n- sung", mithin der Höhe nach um den vertraglich vereinbarten Zins. Dieser ist als vertraglicher Anspr uch von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ausgenommen. 3 . Die in den Vorinstanzen angefallenen Kosten waren gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger dort seinen Antrag nicht auf die Zinsen beschränkt hat, sondern insgesamt die Zwangs vollstreckung (in Höhe von 10.000 s- ten Rechtszug und in Höhe von 25.000 für unzulässig 5 6 - 6 - erklären lassen wollte. Insoweit erscheint dem Senat die Kostenaufhebung bi l- lig, denn die Klage und die Berufung hätten teilweise ab - und zurückgewie sen werden müssen . Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 O 622/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 U 86/10 -
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