BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 113/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Palettenbehälter III PatG § 14; EP Ü Art. 69 Eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Lösung ist nur dann gleichwirkend, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der E r- findung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirkli chte Merkmal erzielen soll. Ergeben sich aus der Au s- legung des Patentanspruchs Mindestanforderungen an die Quantität oder Qu a- lität einer bestimmten Wirkung, können abgewandelte Mittel, die diesen Anfo r- derungen nicht gerecht werden, auch dann nicht unter de m Gesichtspunkt einer verschlechterten Ausführungsform als gleichwirkend angesehen werden, wenn - 2 - alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11 - LG München I OLG München - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Keukenschrijver, Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Revisio n gegen das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Klägerin verworfen, soweit es um Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Zeitraum vor dem 19. September 2008 geht, und im Übrigen zurückgewies en. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 370 307 (Klagepatent) die Beklagten wegen Patentv erletzung in A n- sp ruch. Das Klagepatent , das am 8. November 1989 an gemeldet wurde und mit Ablauf des 8. November 2009 durch Zeitablauf erloschen ist, betrifft einen Palettenbehälter . Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: "Palettenbehälter, mit einer Flachpalett e, einem austauschbaren lnnenbehälter aus Kunststoff mit einer oberen Einfüllöffnung und einer unteren Entleerungseinric h- tung sowie einem den lnnenbehälter umgebenden Außenmantel aus einem Gitte r- werk mit senkrechten und waagerechten Gitterstäben aus Metall , dadurch geken n- zeichnet, dass der Außenmantel (3) durch als Rohre ausgebildete Gitterstäbe (4, 5) gebildet wird, die eng an der Außenwand (14) des Kunststoff - lnnenbehälters (2) anliegen, dass an den Kreuzungsstellen (15) die senkrechten und waagerechten G itterstäbe (4, 5) zur Bildung muldenartiger, in Längsrichtung der Gitterstäbe ve r- laufender, doppelwandiger Vertiefungen (16) eingezogen sind, derart, dass die beiden gekrümmten Längsränder (18, 19) der Wandung (17) der Vertiefungen (16) jedes Gitterstabes (4, 5) zwischen einer Tangentialebene (20 - 20) und einer zu di e- ser parallelen Sekantenebene (21 - 21) des Gitterstabes (4, 5) verlaufen und an j e- der Kreuzungsstelle (15) zwischen den Längsrändern (18, 19) der Vertiefungen (16) zweier rechtwinklig übereinander liegender Gitterstäbe (4, 5) vier in einer Ebene (21 - 21) gelegene Berührungsstellen (22) mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstärke (23) entsprechenden Materialanhäufung entstehen, und dass die Gitterstäbe (4, 5) durch eine Widerstandspressschw eißung der vier Berü h- rungsstellen (22) an jeder Kreuzungsstelle (15) derart miteinander verbunden sind, dass die Stäbe (4, 5) innen und außen gemeinsame Tangentialebenen (20 - 20, 25 - 25) aufweisen." Die Klägerin produziert und vertreibt unter der Bezeichnu ng "E . " P a- lettenb ehälter , die nach ihrer Auffassung diese Merkmale aufweisen . Die B e- 1 2 - 5 - klagte zu 1 und dem Kl a gevorbringen zufolge auch die Beklagte zu 2 bieten wiederaufgearbeitete Behälter dieser Art an . Im Rahmen der Wiederaufarbe i- tung wird bei B eh ältern, die ursprünglich von der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind, der Innen behälter entfernt und durch einen gleichartigen Innen - b ehälter aus der Produktion der Beklagten ersetzt. Die Klägerin sieht in der b e- schriebenen Wiederaufarbeitung von Beh ältern, im Anbieten einer solchen Wiederaufarbeitung und im Anbieten von in dieser Weise wiederaufgearbeiteten Behältern eine Verletzung des Klagepatents. Das Landgericht hat die ursprünglich auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie im Hinblick auf das Erlöschen des Klage - patents wegen Zeitablaufs nur noch die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung weiterverfolgt und den Rechtsstreit im Übrig en in der Haup t- sache für erledigt erklärt hat, ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Bekla g- ten entgegentreten. 3 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Das Klagepatent betrifft einen Palettenbehälter, der im Wesentlichen aus einer Flachpalette, einem darauf angebrachten austauschbaren Innen - behälter aus Kunststoff und einem diesen umgebenden Gitter aus senkrechten und waagerechte n Metallstäben besteht. Behälter dieser Art, die zur Lagerung und zum Transport von Flüssigkeiten eingesetzt werden, waren im Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, die Stabilität solche r Behälter zu erhöhen und die Mög lichkeit einer automatisierten Fert i- gung weiter zu verbessern. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 einen Paletten - behälter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Berufungsgerichts ist in eckige n Klammern wiedergegeben ) : 1. Der Palettenbehälter besteht aus a) einer FlachpaIette, b) einem austauschbaren lnnenbehälter aus Kunststoff mit (1) einer oberen Einfüllöffnung und (2) einer unteren Entleerungseinrichtung sowie c) einem Außenmantel, (1) d er den Innenbehälter umgibt und (2) aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waag e- rechten Gitterstäben aus Metall besteht. 4 5 6 - 7 - 2. Die den Außenmantel bildenden Gitterstäbe a) sind als Rohre ausgebildet [1], b) liegen eng an der Außenwand des Kunststoff - Innenbe hälters an [2], c) sind an den Kreuzungsstellen zur Bildung muldenartiger, in Längsrichtung der Gitterstäbe verlaufender, doppe l- wandiger Vertiefungen ein gezogen [3] , und zwar derg e- stalt, dass (1) die beiden gekrümmten Längsränder der Wandung der Vertiefung en jedes Gitterstabes zwischen einer Tangen tialebene und einer zu dieser parallelen S e- kantenebene des Gitterstabes verlaufen [4] und (2) an jeder Kreuzungsstelle zwischen den Längsrä n- dern der Vertiefungen zweier rechtwinklig übereina n- der liegender Gitter stäbe vier in einer Ebene geleg e- ne Berührungsstellen mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstärke entsprechenden Materiala n- häufung entstehen [5], d) sind durch eine Widerstandspre ss schweißung der vier B e- rührungsstellen an jeder Kreuzungsstelle der art miteina n- der verbunden, dass die Stäbe innen und außen gemei n- same Tangentialebenen aufweisen [6] . Als Vorteile der erfindungsgemäßen Ausgestaltung werden in der Klag e- patentschrift eine Gewichtreduktion wegen der Verwendung von Rohren anste l- le von Voll stäben und eine wesentlich höhere Stabilität genannt. Die besondere Ausgestaltung der Kreuzverbindungen entsprechend Merkmalsgruppe 2 c e r- mögliche eine optimale Schweißverbindung durch eine Widerstandspres s- schweißung im Rahmen einer automatisierten Massenf ertigung. Die Kreuzve r- bindungen wiesen zudem ein großes Widerstandsmoment gegen äußere Kraft - einwirkungen sowie die durch das Füllgut bewirkten inneren Kräfte aus (Sp. 1 7 - 8 - Z. 31 - 50). Die Anordnung der Gitterstäbe in der Weise, dass diese durch - gehende äußere und innere Begrenzungsebenen bildeten , habe zur Folge, dass ein "Klettern" benachbarter Palettenbehälter aufgrund einer Verwindung der Ladefläche beim Transport der Behälter ausgeschlossen sei (Sp. 3 Z. 1 bis 8). II. Das Berufungsgericht hat seine Entsc heidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Aktivlegitimation der Klägerin sei durch die vorgelegten Lizenzverträge hinreichend belegt. Die Beklagte zu 2 sei allerdings nur für die Zeit ab 19. September 2008 passivlegitimiert. D ie Klageansprüche scheiterten bereits daran, dass bei den von der Kl ä- gerin in Verkehr gebrachten Behälter n die Merkmale 2 b und 2 d [2 und 6] des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit gleichwertigen Mitteln verwirklicht seien. D ie waagerechten Stäbe, deren Außendurchme sser 18 mm betrage, wiesen an der Außenseite des Mantels einen Überstand von 8 mm über der Tangentialebene auf. Damit verliefen sie jedenfalls an den Kreuzungsstellen nicht eng an der Außenwand des Innenbehälters und wiesen keine gemein - same Tangentialeben e mit den senkrechten Stäben auf. Diese Ausgestaltung könne nicht als äquivalente Verwirklichung der genannten Merkmale anges e- hen werden. Die beiden Merkmale dienten der Ausbildung einer durchgehe n- den äußeren und inneren Begrenzungsebene, wodurch nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift (Sp. 3 Z. 1 bis 7) ein "Klettern" benachbarter Behälter beim Transport ausgeschlossen werden solle. Bei der hier zur Beurteilung st e- henden Ausführungsform fehle es schon an einer Gleichwirkung. Dass ein Au f- klettern na ch dem Vorbringen der Klägerin auch dann verhindert werde, wenn der Überstand weniger als die Hälfte des Rohrdurchmessers betrage, weil ein Gitterstab dann zwar auf einem anderen zu liegen kommen könne, aber ab - rutschen müsse, führe nicht zu einer abweiche nden Beurteilung. Mit der erfi n- 8 9 10 - 9 - dungsgemäßen Ausgestaltung der Kreuzungsstellen sollten auch Kraft - einwirkungen durch ein vorübergehendes Aufsitzen ausgeschlossen werden. Außerdem könne es zu einem Abrutschen aufeinanderliegender Stäbe auch dann kommen, wen n der Überstand mehr als die Hälfte des Rohrdurchmessers betrage. Unabhängig davon führe der Austausch eines Innenbehälters bei einem mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebrachten Palettenbehälter auch de s- halb nicht zu einer Verletzung des Klagepat ents, weil er nicht als erneute He r- stellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses, sondern als Reparatur anz u- sehen sei . III. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 Ansprüche hinsichtlich des Zeitraums vor dem 19. Septem ber 2008 ge l- tend macht. Wenn die Abweisung einer Klage auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt wurde, ist eine Revision nur dann zulässig, wenn in der Revisionsbegründung für jede dieser Erwägu n- gen dargele gt wird, warum sie unrichtig sein soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Begehrens nach Sch adens ersatz und Rechnungslegung auch auf die Erwägung gestützt, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 vor ihrer Gründung am 19. September 2008 eine Verletzungshandlung begangen habe. In der Revisionsbegründung wird diese Erwägung nicht angegriffen. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, s o- weit es um Ansprüche für den Zeitraum vor dem genannten Datum geht. 11 12 13 14 - 10 - IV. Soweit die Revision zulässig ist, hält das angefochtene Urteil der revisions rechtlichen Überprüfung stand . 1. Rechts fehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Verwirklichung der Merkmale von Patentanspruch 1 mit äquivalenten Mitteln bei de n angegriffenen Ausführungsformen verneint. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Sinngehalt des gesamt en Patentanspruchs auseinandergese tzt. Vielmehr habe es sich mit ein er isolierten Auslegung der Merkmale 2 b und 2 d begnügt, und zwar auch dort, wo es sich scheinbar mit dem gesamten Anspruch befasst h a- be. Diese Rüge ist unbegründet. Wie auch die Re vision im Ansatz nicht verkennt, hat sich das Berufung s- gericht mit dem Sinngehalt von Patentanspruch 1 in seiner Gesamtheit befasst und auf dieser Grundlage geprüft, welche spezifischen Wirkungen den nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmalen nach dem Kl agepatent zukommen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Dies genügt den vom Senat entwickel ten methodischen Anforderungen. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine w e- sent liche Wirkung der patentgemäßen Ausgestaltung darin gesehen, dass ein "Klettern" benachbarter Behälter verhindert werde. Diese Wirkung sei weder in die Aufgabenstellung aufgenommen noch in der Vorteilsbeschreibung erwähnt. Sie sei deshalb als untergeordnet er Nebeneffekt der geschützten Lehre anz u- sehen. Damit zeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. 15 16 17 18 19 20 21 - 11 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Au f- gabenstellung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der dafür maßgeb - lichen Kriterien auszulegen und a us der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkano rdnung; Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 Rn. 12 - K osmetisches Sonnenschutzmittel III , jeweils mwN). Die Auslegung des Patentanspruchs durch das Berufungsgericht wird di e- sen rechtlichen Anforderungen gerecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht allein die in der Beschreibung des Klagepatents enthaltenen Angaben zur Aufgabenstellung berücksichtigt, sondern auch die weiteren Wirkungen der im Klagepatent vorgesehenen Merkmale - die, wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, an anderer Stel le der Beschreibung (Sp. 3 Z. 1 bis 8) ausdrüc k- lich benannt werden - in die Betrachtung einbezogen. Seine hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, mit den in Merkmal 2 d vorgesehenen gemeinsamen Ta n- gentialebenen der rechtwinklig zueinander verlauf enden Gitterstäbe solle ein "Klettern" benachbarter Behälter während des Transports verhindert werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich auf einen einze l- nen Vorteil der geschützten Lehre kon zentriert und hierbei außer Acht gela s- sen, dass eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei und dass eine einzelne - vorhandene, aber verschlechterte - Wirkung großzügiger behandelt werden könne, wenn die übrigen angestrebten Wirkungen voll erreicht würden. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. 22 23 24 25 - 12 - (1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Lösung nur dann gleichwirkend, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2 011, 313 Rn. 41 - Crimpwer k- zeug IV). Der Gesichtspunkt einer "v erschlechterten" Ausführung kann insoweit nicht zu einer abweichende n Beurteilung führen . Wird eine nach dem Patent - anspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in ein - geschränktem Umfang erzielt, ist allerdings zu prüfen, ob auch diese reduzierte Wirkung noch als patentgemäß zu qualifizieren ist. Wenn dies der Fall ist, kö n- nen die abgewandelten Mittel, die zur Erzielung dieser Wirkung eingesetzt we r- den, als gleichwirkend anzusehen sein. Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs hingegen gewisse Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität ei ner bestimmten Wirkung , können abgewandelte Mittel, die di e- sen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht im Rahmen einer "großzügigen" Bewertung als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle übr i- gen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlic hen erreicht werden. (2) Das Berufungsgericht hat die nach der Lehre des Klagepatents e r- reichte Wirkung der in Merkmal 2 d vorgesehenen gemeinsamen Tangentia l- ebenen nicht nur darin gesehen, dass horizontal verlaufend e Gitterstäbe von benachbarten Boxen, die während des Transports vertikal gegeneinander ve r- schoben und horizontal aufeinander zu bewegt werden, wieder aneinander a b- rutschen , so dass es deshalb nicht zu einem dauerhaften Aufsitzen kommen kann . Es hat vielmehr eine weitere Wirkung darin gesehen , dass auch diejen i- gen Krafteinwirkungen auf die horizontal verlaufend en Gitterstäbe, die bei einem vorübergehenden Auf gleiten und Abrutschen entstehen, vermieden we r- den sollen. 26 27 28 - 13 - Diese Auslegung des Klagepatents hält der rechtlichen Überprüfung stand. (a) Nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Festste l- lungen des Berufungsgerichts treten auch bei einem Abrutschen zweier b e- nachbarter horizontal verlaufender Gitterstäbe Stoß - und Schlagbeanspruchu n- gen auf, die insbesondere zu einer Be lastung der Schweißverbindungen an den Kreuzungsstellen führen, die die Schwachpunkte der Gitterkonstrukt i on bilden. Solche Beanspruchungen werden weitgehend vermieden, wenn die zueinander senkrecht verlaufenden Gitterstäbe die in Merkmal 2 d vorgesehene g emei n- same Tangentialebene aufweisen und deshalb eine teilweise Überlagerung mit anschließendem Abrutschen nicht auftreten kann. Daraus hat das Berufungs - gericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass auch dieser Effekt zu den Wirkungen gehört, die die patentgemäßen Merkmale zur Lösung des dem Klage patent zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Eine Ausgestaltung des Außenmantels, bei der Merkmal 2 d nicht wortsinngemäß verwirklicht ist, kann mithin nur dann als gleichwirkend angesehen werden, wenn s ie auch diese Wirkung zeitigt. Letzteres hat das Berufungsgericht für die im Streitfall zu beurteilende Ausführungsform rechtsfehlerfrei verneint. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Ausgestaltung als gleichwirkend angesehen werden könnte, wenn d ie in einer Richtung verlaufenden Gitterstäbe nur geringfügig aus der Tangentialeb e- ne der senkrecht dazu verlaufenden Gitterstäbe herausragen und vertikale Stoß - oder Schlagbeanspruchungen deshalb allenfalls in unwesentlichem U m- fang auftreten können. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Revision kann entnommen werden, dass der im Streitfall festgestellte Überstand, der 44 % des Rohrdurchmessers entspricht, in dieser Hinsicht als geringfügig angesehen werden könnte. 29 3 0 31 - 14 - Die R evision macht unter Berufung auf entsprechenden Vortrag der Kl ä- gerin in den Vorinstanzen geltend, die Gefahr eines Kletterns sei zu vernac h- lässigen, sofern der Überstand weniger als 50 % des Rohraußendurchmessers betrage. Weder daraus noch aus sonstigem fü r die Revisionsinstanz relevanten Parteivorbringen ergibt sich indes , dass es unterhalb der genannten Obergre n- ze von 50 % auch nicht zu nennenswerten Stoß - oder Schlagbeanspruchungen kommen kann. (b) Ob eine Patentverletzung mit gleichwirkenden Mitteln auch deshalb zu verneinen ist, weil es auch bei einem Überstand von mehr als 50 % zu e i- nem Abrutschen kommen kann, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. Die auf diese Überlegungen gestützten Erwägungen des Berufungsg e- richts enthalten eine Hilf sbegründung. Die vom Berufungsgericht in erster Linie angestellten Erwägungen zum Auftreten vertikaler Stoß - oder Schlagbeanspr u- chungen sind von dieser Hilfsbegründung nicht abhängig und vermögen das angefochtene Urteil selbständig zu tragen. 32 33 34 - 15 - 2. Ebenfa lls offenbleiben kann die Frage, ob die Beklagten befugt sind , an patentgemäßen Behältern, die mit Zustimmung der Patentinhaberin in Ve r- kehr gebracht worden sind, den Innenbehälter auszutauschen (vgl. hierzu das in einem Parallelfall ergangene und zur Verö ffentlichung vorgesehene Urteil vom 17 . Ju l i 2011 - X ZR 97/11 Palettenbehälter II ) . Die vom Berufungsgericht bestätigte Klageabweisung hat schon deshalb Bestand, weil die angegriffenen Behälter nicht von allen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Klagepat ents Gebrauch machen. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Bacher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05.2010 - 7 O 19419/08 - OLG München, Entsch eidung vom 28.07.2011 - 6 U 3411/10 - 35
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